Versicherungsleistung trotz Konkurs des VN: Absonderungsrecht nach § 157 VersVG

Was ist passiert?

Das OLG Linz hatte sich in der Entscheidung 1R12/25b unter anderem mit einem vom Geschädigten geltend gemachten Absonderungsrecht nach § 157 VersVG auseinanderzusetzen.

Die im Konkurs befindliche Beklagte lieferte für die Klägerin Fenster und Fenstertüren für ein Bauvorhaben, welche nach Ansicht der Klägerin mangelhaft und sohin ursächlich für einen Wassereintritt waren, welcher zu einem Mangelfolgeschaden geführt hat. Nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens gegen die Beklagte machte die Klägerin unter anderem ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG in Höhe von EUR 250.000,00 geltend, zumal der Schaden von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu decken sei. Zudem begehrte die Klägerin die Feststellung der Haftung für künftige Schäden im Umfang der Deckungspflicht.

Im anhängigen Verfahren trat die Haftpflichtversicherung auf Seiten der Beklagten bei, brachte aber unter anderem vor, dass sie aufgrund von Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei sei. Die Beklagte entgegnete, dass wenn überhaupt, ihr Insolvenzverwalter für etwaige Obliegenheitsverletzungen verantwortlich sei, was dieser bestritt und ihn dazu veranlasste auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren beizutreten. Dieser Beitritt wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, weshalb ein Rekurs an das OLG Linz erhoben wurde.

Wie ist die Rechtslage?

Losgelöst von den hier nicht näher zu behandelnden Formalfragen im Zusammenhang mit dem Streitbeitritt einer Partei und der Frage nach der Bindungswirkung eines Urteils, erörterte das OLG Linz in seiner Rekursentscheidung das Wesen des Absonderungsrechtes nach § 157 VersVG. Demnach wird mit dieser Bestimmung dem Geschädigten in der Haftpflichtversicherung ein besonderer Schutz im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers gewährt. Der Deckungsanspruch und somit auch die Versicherungsleistung fallen als Sondermasse nicht in die Insolvenzmasse, was gleichbedeutend damit ist, dass der Geschädigte im Falle der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung nicht auf eine quotenmäßige Befriedigung beschränkt ist. In der Absonderungsklage nach § 157 VersVG ist sohin nicht nur die zivilrechtliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu prüfen, sondern auch der Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung, obwohl diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht Hauptpartei des Verfahrens ist. Obliegenheitsverletzungen könnten sohin Gegenstand des Verfahrens zwischen Schädiger und Geschädigten sein und bei Bejahung weitere Schadenersatzansprüche gegenüber jenem auslösen, welcher die Obliegenheitsverletzungen zu verantworten hat, beispielsweise auch gegen den Insolvenzverwalter, weil im Falle der vermeidbaren Leistungsfreiheit der Geschädigte um die Versicherungsleistung umfallen kann.   

Schlussfolgerung

Das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG ist für den Geschädigten im Konkursfall des Schädigers von größter Bedeutung, zumal dies zu einer abgesonderten Befriedigung des Geschädigten aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers führen kann. Deswegen sollte von Seiten des Geschädigten im Konkursfall des Schädigers immer eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden, ob eine Haftpflichtversicherung dahinersteht.