Fachbeitrag Immobilienrecht – Neue Gebäudeenergieeffizienz Richtlinie der EU (Energy Performance of Bulidings Directive – „EPBD“)
Was ist passiert?
Am 28.05.2024 ist die neue Gebäudeenergieeffizienz-RL der EU in Kraft getreten. Damit versucht der EU Gesetzgeber auch die Bedeutung des bereits vorhandenen Gebäudebestands zu berücksichtigen. Als nicht direkt anwendbare Richtlinie muss diese in Österreich innerhalb der nächsten 24 Monate noch in nationales Recht umgesetzt werden.
Rechtliche Beurteilung
EPBD enthält grundlegende Vorgaben dazu, wie die angestrebte Emissionsfreiheit des Gebäudebestands in der gesamten Union bis zum Jahr 2050 erreicht werden soll. Hierzu nimmt der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten in die Pflicht und sieht Regelungen für neue Gebäude und – mit deutlich längeren Übergangsfristen – auch Regelungen für den derzeitigen Gebäudebestand vor. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudebestands festzulegen. Dazu gehören zum Bespiel unionsweit einheitliche Festlegungen von Mindestvorgaben für Photovoltaikanlagen. Andere Neuerungen betreffen unter anderem einen Renovierungspass, Vorgaben an die nationalen Gebäuderenovierungspläne und Bestimmungen zu nachhaltiger Mobilität betreffend Infrastruktur in Gebäuden und daran angrenzende Parkplätze.
Die EPBD sieht vor, dass neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, ab dem 1. 1. 2028 Nullemissionsgebäude sein müssen. Für alle anderen neuen Gebäude gilt diese Verpflichtung erst ab dem 1. 1. 2030.
Der Energiebedarf eines Nullemissionsgebäudes darf dann ausschließlich gedeckt werden durch:
- am Standort des Gebäudes oder in dessen Nähe erzeugte, erneuerbare Energie,
- von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft „gelieferte“ Energie,
- Energie aus einem effizienten Fernwärme- oder Fernkältesystem,
- Energie aus sonstigen kohlenstofffreien Quellen.
Weiters werden die Mitgliedstaaten verpflichtet nationale Gebäuderenovierungspläne zu erstellen, die das Ziel gewährleisten sollen, bis in das Jahr 2050 einen dekarbonisierten Gebäudebestand erreicht zu haben. Der erste Entwurf solch eines Gebäuderenovierungsplans ist bis spätestens 31. 12. 2025 durch die Mitgliedstaaten an die Kommission vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten werden weiters verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festzulegen. Etwas überraschend ist, dass die EPBD selbst nicht zwischen neuen Gebäuden und Bestandsgebäuden differenziert. Den Mitgliedstaaten wird diese Möglichkeit aber im Rahmen einer Öffnungsklausel eingeräumt. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude, die einer „größeren Renovierung“ unterzogen werden, derart erhöht wird, dass sie den staatlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden genügen.
Die EPBD beinhaltet auch Regelungen zur nachhaltigen Mobilität vor, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden einerseits und der Elektromobilität und der Nutzung von Fahrrädern andererseits unterschieden wird. In neuen Nichtwohngebäuden, die über mehr als fünf Kfz-Abstellplätze verfügen, ist künftig verpflichtend jeder fünfte Abstellplatz mit einem Ladepunkt für E-Fahrzeuge zu versehen. In neuen Wohngebäuden muss ab drei vorhandenen Kfz-Stellplätzen künftig auf zumindest 50 % der vorhandenen Stellplätze eine Vorverkabelung für die spätere Errichtung von Ladepunkten installiert sein. Außerdem besteht die Verpflichtung, zumindest zwei Fahrradabstellplätze je Wohneinheit bereitzustellen.
Diese weitreichenden Verpflichtungen der EPBD sind durch Österreich zeitnah in nationales Recht umzusetzen (24 Monate nach Veröffentlichung).
Schlussfolgerung
Die neue EPBD definiert den Weg vom Niedrigstenergie- zum Nullemissionsgebäude bis 2050. Das Ziel ist die vollständige Dekarbonisierung des Gebäudesektors den nächsten 26 Jahren durch Vorgaben (i) zur Renovierung des Gebäudebestands und Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen, (ii) zu Nullemissionsgebäuden, neuen Energieausweisen und Forcierung der Erneuerbaren Energieträger, (iii) zu Finanziellen Anreizen, Bekämpfung der Energiearmut und qualifizierten Arbeitskräften, und (iv) zu Modernisierung der technischen Gebäudeausrüstung und nachhaltiger Mobilität.