Leitungswasserversicherung: Ersatzfähigkeit von Kosten für ein Ersatzquartier
Was ist passiert?
Zwischen den Versicherungsnehmern und dem Versicherer bestand ein Haushaltsversicherungsvertrag für die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2007) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
»Abschnitt I: Sachversicherung
Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten
[…]
3. Versicherte Kosten
[…]
3.13 Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wird und die Beschränkung auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Der Versicherer ersetzt die nachweislich aufgewendeten Kosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung abzüglich des kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag gegenüber der Hausinhabung ersparten Mietzinses. […]
Die Entschädigung wird nur bis zum Schluss des Monats geleistet, in dem die Wohnung wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses.
Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
[…]
1.3 Leitungswasser
1.3.1 Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
[…]
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.«
Im April 2022 kam es in der Wohnung der Mieter zu einem Wasserschaden. Ursache des Wasserschadens war eine beschädigte Wartungsöffnung im Kanalstrang. Aufgrund Untätigkeit der Hausverwaltung bildete sich ein sanierungspflichtiger Schimmelpilzbefall, der mit Gutachten vom Juni 2023 festgestellt wurde. Die Versicherungsnehmer hatten deshalb bis zur Sanierung aus der Wohnung auszuziehen und in verschiedene Ersatzwohnungen umzuziehen. Eine Rückkehr in die Wohnung wäre mit August 2024 möglich gewesen
Die Versicherungsnehmer klagten den Versicherer auf die Kosten für die aufgrund des Schimmelbefalls nötige Anmietung der Ersatzwohnungen. Der Versicherungsfall sei nicht schon mit der Beschädigung des Abwasserrohrs, sondern erst mit der Schimmelbildung eingetreten. Der Versicherer wandte ein, dass die Kosten für eine Ersatzwohnung nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses zustünden. Das Schadenereignis sei im April 2022 eingetreten, die geltend gemachten Kosten lägen daher außerhalb des gedeckten Zeitraums.
Wie ist die Rechtslage?
Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). In seiner Entscheidung vom 21.1.2026, GZ 7 Ob 175/25y führt der OGH zunächst aus, dass nach Art 2.2.1 ABH 2007 Sachschäden versichert sind, die durch unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Schadenereignis ist in der Leitungswasserversicherung somit die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache. Dies setzt voraus, dass das Leitungswasser die einzige oder zeitlich letzte Ursache für den Schaden war.
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht den Begriff Schadenereignis im Zusammenhang mit der 12 Monatsfrist des Art 1.3.13 ABH 2007 entsprechend der (allgemeinen) Definition des Art 2.2.1 ABH 2007. Die 12 Monatsfrist beginnt daher mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen. Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht intransparent. Der Begriff Schadenereignis wird in den Bedingungen der Beklagten im Rahmen der Beschreibung der versicherten Gefahren (hier: Leitungswasser) allgemein definiert (Art 2.2.1 ABH 2007) und ist grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die Leistung des Versicherers in der Leitungswasserschadenversicherung. Es wäre eine Überspannung der Transparenzpflicht, dürfte der Versicherer einen im Klauselwerk zentral definierten Begriff nicht auch an anderer Stelle verwenden.
Die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an das Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist auch nicht gröblich benachteiligend. Es mag sein, dass die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an den Nässeschaden in Fällen kontinuierlichen aber geringen Wassereintritts und entsprechend allmählicher Schimmelbildung häufig dazu führen wird, dass gar kein oder nur ein geringer Ersatzanspruch für die Kosten einer Ersatzwohnung besteht. Sie führt aber deshalb nicht zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber dem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Leitungswasserschadenversicherung erwarten kann, weil es sich dabei nur um eine spezielle Konstellation in einem Teilbereich der versicherten Kosten handelt (vgl Art 3.3. ABH 2007). Dies zeigt sich schon daran, dass der Versicherer als Folge des Schadens bereits anderweitige Kosten in Höhe von 26.706,71 EUR bezahlt hat.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Das vertraglich definierte Schadenereignis kann auch dann als Anknüpfungspunkt für den Ersatz von Teilbereichen der versicherten Kosten herangezogen werden (etwa Ersatz von Kosten einer Ersatzwohnung), wenn dadurch regelmäßig nur ein geringerer oder gar kein Ersatz dieser Kosten verbunden ist. Eine unzulässige Einschränkung der Versicherungsleistung liegt dabei nicht vor.«
