COVID-19 – Deckung aus der Seuchen-BU

Nachdem zahlreiche Hotelbetreiber aufgrund der behördlichen Anordnungen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2) zur Schließung ihrer Betriebe gezwungen waren und einen wirtschaftlichen Totalausfall erleiden, stellt sich die Frage des Deckungsschutzes aus den bestehenden Seuchen-BU Versicherungen.

Mit der Entscheidung des OGH vom 24.02.2021 zur GZ: 7 Ob 214/20a liegt nunmehr eine richtungsweisende Leitentscheidung zu dieser Frage vor. Im vorliegenden Rechtsstreit hat ein Hotelbetreiber aus Vorarlberg die UNIQA Versicherung AG für die Schließungstage nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz auf Deckung geklagt.

Dies mit dem Ergebnis, dass der OGH in seiner Entscheidung zwar festhält, dass für die Schließungstage nach dem Epidemiegesetz grundsätzlich Deckung zu gewähren ist, für jene Betriebsunterbrechungsphase, die ihren Ursprung im Covid-19-Maßnahmengesetz hat, ist nach Ansicht des OGH jedoch kein Versicherungsschutz gegeben.

 

Zusammengefasst hat der OGH insbesondere nachstehende wesentlichen rechtliche Schlüsse gezogen:

  • Dem Bedingungswortlaut zufolge muss es sich um eine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz handeln. Die Risikodeckung „Schließung“ des versicherten Betriebes verlangt eine gänzliche Unterbrechung des Betriebes, d.h. ein vollständiger Stillstand der Betriebsabläufe muss gegeben sein.
  • Die Betretungsverbote nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz richten sich an „Touristinnen und Touristen“, nicht jedoch unmittelbar an den Unternehmer selbst, d.h. es fehlt der unmittelbare Bezug zu einem Betrieb.
  • Ein nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz angeordnetes Betretungsverbot ist daher nach Ansicht des OGH schon begrifflich etwas anderes, als eine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz.
  • Der Versicherer soll nach den Bedingungen hinsichtlich der Entschädigung bloß in Vorlage treten, sodass er nach Eingang der staatlichen Entschädigungsleistung nach dem Epidemiegesetz letztlich nur die Differenz zu einem (allfällig) höheren Schaden zu tragen hat.

Ausgehend von der aktuellen Entscheidung des OGH wird es daher für die Schließungsphase nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz keine Versicherungsdeckung geben.