Die (strenge) Ausschlussfrist in der Unfallversicherung

Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und seiner Unfallversicherung wurde ein Gerichtsverfahren abgeführt. Thema der Streitigkeit war wieder einmal die 15-Monatsfrist in der Unfallversicherung.

Der Kläger hat seinem Vorbringen zu Folge am 31.12.2019 einen Sportunfall erlitten. Erst bei einer MRT-Untersuchung im November 2022 wurde dazu ein Kreuzbandriss festgestellt, weshalb der Kläger nicht früher dazu in der Lage gewesen sei, die Invalidität in Entsprechung Artikel 7 der AUVB 2020 geltend zu machen

Nach Artikel 7 der AUVB 2020 ist nämlich für Leistungen aus dem Titel einer „dauernden Invalidität“ folgendes zu beachten:

„Die dauernde Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und geltend gemacht werden. Im ärztlichen Befundbericht müssen Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die auf Lebenszeit dauernde Invalidität festgestellt sein.“

Nachdem die Einhaltung der Ausschlussfrist vom Kläger verabsäumt wurde, hat die beklagte Partei (Versicherung) die Deckung abgelehnt.


Wie ist die Rechtslage?

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2024 zu GZ 7Ob 6/24v mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0034591, RS0082216, 7Ob 156/20x u.a.) die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt, wonach im vorliegenden Fall von einer Säumnis der Ausschlussfrist auszugehen ist und dem Kläger daher eine Invaliditätsleistung nicht zukommt.

Klargestellt wurde nämlich, dass die Ausschlussfrist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. RS0034591) auch dann erlischt, wenn die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches schuldlos verstrichen ist (siehe dazu auch RS0082292).

Dazu hat der OGH wiederholt die Bedeutung der Ausschlussfrist hervorgehoben, die den Versicherer vor Beweisschwierigkeiten in Folge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen soll (RS0082216). Die Ausschlussfrist gemäß Artikel 7.4 AUVB 2020 beginnt demnach mit dem Zeitpunkt des Unfalles (vgl. 7Ob 148/21x) und nicht mit der Erkennbarkeit der Gesundheitsschädigung selbst zu laufen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Mit der vorliegenden Entscheidung wurde wieder klargestellt, dass die 15-Moantsfrist in der Unfallversicherung eine strenge Ausschlussfrist ist, deren Versäumung im Regelfall zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs des Unfallversicherten führt. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass nach einem Unfall eine zeitnahe vollständige Abklärung zu den (möglichen) Unfallfolgen stattfindet und die Fristen bei der Schadensabwicklung entsprechend vermerkt und beachtet werden.«