Risikoausschluss („Bauherrenklausel“) im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabenns

Was ist passiert?

Die Versicherungsnehmer waren beim beklagten Versicherer vom 01.12.2006 bis 01.12.2017 aufrecht rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 2003 zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

»Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
[…]
1.8. im Zusammenhang mit
– der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
– der Planung derartiger Maßnahmen;
– der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
[…]«

Die Versicherungsnehmer schlossen mit einer Bank am 27.02.2007 einen Abstattungskreditvertrag über EUR 300.000,00 zur Finanzierung des Baus ihres Einfamilienhauses. Das Einfamilienhaus wurde im September 2007 schlüsselfertig an die Versicherungsnehmer übergeben und im selben Monat von ihnen bezogen. Am 24.10.2007 schlossen sie mit derselben Bank einen weiteren Abstattungskreditvertrag über EUR 90.000,00 ab, und zwar für die Finanzierung von Einrichtungsgegenständen, der Gartengestaltung und die Anschaffung eines Fahrzeugs.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des zweiten Kreditvertrages vom 24.10 2007 machten die Versicherungsnehmer bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Bank geltend und begehrten für diesen Rechtsstreit die Rechtsschutzdeckung des Versicherers. Nachdem der Versicherer die Deckung unter Berufung auf die „Bauherrenklausel“ gemäß Art 7.1.8. ARB 2003 ablehnte, brachten die Versicherungsnehmer eine Deckungsklage gegen den Versicherer ein. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).


Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte in seiner Entscheidung vom 24.01.2024 zum Aktenzeichen 7 Ob 213/23h zunächst aus, dass der wirtschaftliche Zweck der gegenständlichen „Bauherrenklausel“ darin liege, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)Prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten. In der Regel sollen also auch Streitfragen aus einem, für ein Bauvorhaben geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer ausgeschlossen werden.

Nach Ansicht des OGH reicht jedoch nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung aus. Es müsse zumindest ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen bestehen, die der Versicherungsnehmer mit der Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will. Dabei bedürfe es eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung.

Der OGH kam daher im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der zweite Kreditvertrag vom 24.10.2007 nicht (mehr) als vom Risikoausschluss gemäß Art 7.1.8. ARB 2003 (Finanzierung eines Bauvorhabens) umfasst ist, da die zweite Kreditvaluta nicht mehr für den bereits ausfinanzierten Bau des Hauses aufgewendet worden sei.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Bauherrenklausel soll nur jene Rechtsstreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausschließen, die eine typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sind