Die »verständliche« strenge Wiederherstellungsklausel

Was ist passiert?

Der Kläger hat mit der Beklagten eine Eigenheimversicherung abgeschlossen, die auch einen Versicherungsschutz für Hagelschäden umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegt unter anderem die Bedingung 12K zugrunde. Diese lautet wie folgt:

»12K – Optische Schäden bis EUR 10.000,-
In Erweiterung der AStB werden nachweislich entstandene optische Schäden durch Hagel an Gebäudebestandteilen (ausgenommen Dachrinnen und Fallrohre aller Art) bis EUR 10.000,- auf ‚Erstes Risiko‘ ersetzt, sofern eine Wiederherstellung erfolgt.
Für Blech- und Kupferdächer beträgt die Höchstentschädigung EUR 5.000,- auf ‚Erstes Risiko‘.«

Nachdem im Sommer 2021 ein Hagelunwetter am versicherten Risikoort niederging, kam es zu optischen Schäden am Dach des Hauses des Klägers.

Im anhängigen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Kläger die Höchstentschädigung in Höhe von EUR 5.000,00 schon ziehen kann, auch wenn die optischen Schäden am Dach noch nicht behoben wurden. Der Kläger schloss die Fälligkeit der Entschädigungsleistung daraus, dass im Gegensatz zu Satz 1 der Klausel, Satz 2 keine explizite Bedingung für die Fälligkeit der Entschädigung dahingehend enthält, dass eine „Wiederherstellung“ zu erfolgen hat. Demnach sei die Entschädigung auch ohne vorherige Wiederherstellung (Behebung der Schäden) von der Versicherung zu bezahlen, zumal Satz 2 isoliert von Satz 1 der Bedingung 12K zu betrachten sei.


Wie ist die Rechtslage?

Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbar Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung der Wiederherstellung an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Leistung ist bis dahin aufgeschoben (RS0111471).

Unstrittig ist, dass Satz 1 der Klausel 12K eine strenge Wiederherstellungsklausel vorsieht. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Klägers bestätigte der OGH in seiner Entscheidung, dass die Klausel vom Wortlaut her so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben (RS0121516).

Demnach ist die Bedingung so zu verstehen, dass auch der Ersatz von optischen Schäden an Blech- und Kupferdächern eine vorherige Wiederherstellung erfordert, wobei abweichend zu Satz 1 lediglich die Höchstentschädigungssumme auf EUR 5.000,00 begrenzt wird. Eine isolierte Betrachtung zu Satz 1 würde auch keinen Sinn ergeben, weil mit Satz 2 keine Versicherungsleistung für die genannten Schäden angeordnet, sondern eben nur eine Begrenzung in Form einer Höchstentschädigungssumme getroffen wird.

In Ermangelung der vorherigen Sicherstellung der Wiederherstellung wurde die Fälligkeit der Entschädigung daher verneint.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ist eine Klausel vom Wortlaut her klar verständlich und lässt sich zweifellos erkennen, was Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungsleistung ist und für welche Leistung eine Höchstentschädigungssumme besteht, erübrigen sich weitere Auslegungsfragen.«