Fachbeitrag Immobilienrecht – Wohn- und Baupaket

Was ist passiert?

Der österreichische Nationalrat hat am 20.03.2024 das Wohn- und Baupaket beschlossen. Wichtiger Teil dieses Pakets ist die temporäre (von 01.07.2024 bis 30.06.2026) geltende Streichung von Grundbuchseintragungsgebühren und Pfandrechtseintragungsgebühren beim entgeltlichen Erwerb von Eigenheimen, sofern der Vertrag, welcher die Rechtsgrundlage für die Übertragung bildet, nach dem 31.03.2024 abgeschlossen wurde und die Bemessungsgrundlage unter EUR 500.000,00 liegt.


Rechtliche Beurteilung

Folgende Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, damit es zu solch einer Gebührenbefreiung kommt:

  1. Der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde, das nach dem 31. 3. 2024 geschlossen wurde.
  2. Der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. 6. 2024, aber vor dem 1. 7. 2026 beim Grundbuchsgericht ein.
  3. Bei Eintragungen (Einverleibungen) bzw. Vormerkungen bzw. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte).
  4. Bei Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts, Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung und der nachträglichen Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung wird der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder des Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft aufgenommen.
  5. Die Gebührenbefreiung muss in der Eingabe an das Grundbuch, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die mögliche Gebührenbefreiung in Anspruch genommen.

Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von Euro 500.000,00.

Wesentlich für die Gebührenbefreiung ist ein dringliches Wohnbedürfnis. Dieses wird durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse und durch den Nachweis, dass die Wohnrechts an einer bisher verwendeten Wohnung aufgegeben wurde, nachgewiesen.

Weiters beinhaltet das Wohn- und Baupaket einen Zweckzuschuss des Bundes zur Wohnraumsanierung in der Höhe von EUR 1 Mrd. für den Zeitraum 2024 – 2026. Die Bundesländer erhalten zusätzlich die Möglichkeit sich über die Bundesfinanzierungsagentur günstig zu finanzieren.

Ebenso werden zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte Wohnneubauten, die definierten ökologischen Standards entsprechen, durch beschleunigte Abschreibungsmöglichkeiten (3 Jahre lang der dreifache AfA-Satz, dh 4,5 % pro Jahr) steuerlich begünstigt. Ähnliches gilt für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützt werden. Dazu gehören eine Aufstockung des Reparaturbonus um 50 Mio Euro und die Bereitstellung von weiteren 60 Mio Euro für den sog „Wohnschirm“ zur Verhinderung von Delogierungen. Weiters können Vermieter, welche eine Wohnung bzw ein Gebäude thermisch sanieren oder ein fossiles Heizungssystem durch ein klimafreundliches ersetzen, durch das Wohn- und Baupaket einen Zuschlag iHv 15 % der Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Schlussfolgerung

Beim Wohn- und Baupaket handelt es sich um eine wichtige Initiative zur Ankurbelung der Baukonjunktur und Schaffung leistbaren Wohnraums. Die Gebührenbefreiung für Wohnungskäufer führt temporär zu einer spürbaren Erleichterung für die Käufer von Wohnraum mit dringlichem Wohnbedürfnis.