Privathaftpflichtversicherung: Fahrgast beschädigt den Bus durch Bremsung

Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer besteht ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag. Artikel 7 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2003) enthält unter anderem folgenden Risikoausschluss:

(5) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
[…]
5.3 Kraftfahrzeugen […]

Der Versicherungsnehmer nahm am 10.09.2022 an einer Busreise teil, stand während der Fahrt auf, weil er die im Reisebus vorhandene Toilette benutzen wollte, und wurde aufgrund einer starken Bremsung gegen die Windschutzscheibe geschleudert. Dadurch entstanden Schäden am Bus. Der Busunternehmer begehrte deshalb vom Versicherungsnehmer in einem Prozess Schadenersatz, insbesondere weil der Versicherungsnehmer die Anweisung des Busfahrers missachtet habe, während der Fahrt angeschnallt sitzen zu bleiben.

Da der Versicherer eine Deckung unter Verweis auf den oben dargestellten Risikoausschluss abgelehnt hat, erhob der Versicherungsnehmer Klage auf Feststellung der Deckungspflicht für diesen Schadensfall.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.11.2023, Geschäftszahl: 7 Ob 194/23i, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Durch den gegenständlichen Risikoausschluss solle das erhöhte Risiko, das von der Verwendung von Kraftfahrzeugen ausgeht, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Der Begriff „Verwendung von Kraftfahrzeugen“ in der privaten Haftpflichtversicherung sei weiter als der Begriff des Betriebs im Sinn des EKHG. Er erfasse die Verwendung (den Gebrauch) des Fahrzeugs schlechthin.

Im gegenständlichen Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass der Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 greift. Nach Ansicht des OGH hat der Versicherungsnehmer als Fahrgast den Bus durch sein Mitfahren entsprechend dem Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 „verwendet“. Der Schaden sei nicht bloß dadurch entstanden, dass er während der Fahrt aufstand und sich auf den Weg zur im Reisebus vorhandenen Toilette begab, sondern dadurch, dass er aufgrund einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde, wodurch dem Busunternehmer ein Schaden entstand. Damit habe sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit jenes spezifische Risiko aus der Verwendung eines Kraftfahrzeugs realisiert, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang des vom Versicherungsnehmer verursachten Schadens am Reisebus mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs (der starken Bremsung), sodass von einer Verwendung im Sinn des Risikoausschlusses auszugehen sei. Im Ergebnis habe daher der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Anwendung des vorliegenden Risikoausschlusses erfordert die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen. Der Schaden muss somit dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko.«