Was ist passiert?
Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer österreichischen Bank und war in dieser Position Mitversicherter einer abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O).
Nach seiner Kündigung erhob er im Jahr 2009 aufgrund diverser Forderungen Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber. Die Bank wandte im Verfahren vor dem ASG Wien Schadenersatzansprüche von rund 70 Millionen Euro aufrechnungsweise ein und erhob eine Widerklage über rund 3 Millionen Euro. Erst vier Jahre später, im Jahr 2013 brachte die Bank eine Schadenersatzklage über 35 Millionen Euro gegen den Kläger ein.
Die D&O Versicherung lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass die prozessuale Aufrechnungserklärung im Verfahren vor dem ASG Wien keine der Versicherungsbedingungen entsprechende Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches sei und die Frist der Nachhaftung (zwölf Monate) somit bereits abgelaufen sei.
Wie ist die Rechtslage?
Die D&O Versicherung beruht auf dem Prinzip der Anspruchserhebung (Claims-made-Prinzip). Der Versicherungsfall besteht darin, dass der Versicherte wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, sofern die versicherten Personen von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatten. Damit tritt der Versicherungsfall mit der schriftlichen Anspruchserhebung ein.
In der Entscheidung 7 Ob 127/20g entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine Anspruchserhebung oder Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen dann vorliegt, wenn der tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Dritte seinen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung auf Verlangen nach Schadenersatz verstanden werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass eine Bezifferung des Anspruchs zwar nicht verlangt werde, der Vortrag des Anspruchstellers müsse aber geeignet sein, eine Bestimmung des angeblich haftungsbegründenden Sachverhalts vorzunehmen. Eine Aufrechnungserklärung, die die Darstellung der rechtlichen und faktischen Umstände enthält, auf die der geschädigte Dritte die Haftung des Mitversicherten für Schadenersatzforderungen stützt, sei der Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gleichzuhalten.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weirnrauch: „Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Aufrechnungserklärung im Verfahren vor dem ASG Wien bereits als Anspruchserhebung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen zu werten ist. Die Anspruchserhebung erfolgte somit innerhalb der Nachfrist und besteht daher eine Deckungspflicht für die D&O Versicherung.“