Was ist passiert?
Der OGH hatte in seiner Entscheidung zu 7 Ob 126/20k die Frage zu beantworten, ob eine Deckungspflicht einer Haushaltsversicherung für einen Wasserschaden besteht, den ein Unternehmer bei Umbauarbeiten in der vom Versicherungsnehmer gemieteten Wohnung durch Beschädigung eines Heizungsrohrs in der im Erdgeschoss befindlichen Praxis eines Arztes verursachte.
Wie ist die Rechtslage?
Der OGH stellte fest, dass ein Versicherungsvertrag der Sparte Haushaltsversicherung mit einer Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Nach Art 12.1.1 ABH 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere als Wohnungsinhaber.
Ein Mieter einer Wohnung beauftragte eine Baufirma mit Umbauarbeiten in der Küche. Im Zuge der Arbeiten beschädigte ein Mitarbeiter der Baufirma ein Heizungsrohr. Das in der Folge aus der Heizungsanlage austretende Wasser verursachte einen erheblichen Wasserschaden in der im Erdgeschoss betriebenen Praxis. Vom Arzt wurden an den Mieter Schadenersatzansprüche gegründet auf § 1318 ABGB herangetragen. Der Mieter begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht der Haushaltsversicherung.
Der Arzt begründet seine Forderung damit, dass Wohnungsinhaber haften, wenn aus ihren Räumen etwas hinausgegossen wird.
Schlussfolgerung
Dazu meint Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Der Mieter der Wohnung schloss eine Haushaltsversicherung samt Privat-Haftpflichtversicherung ab. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung in der Fassung 9/2014. Als Versicherungsfall galt demnach ein Schadenereignis, aus welchem dem Versicherungsnehmer als Privatperson, insbesondere auch als Wohnungsinhaber, nicht aber als Haus- oder Grundbesitzer, Schadenersatzverpflichtungen erwachsen (können). Die Versicherung erstreckte sich jedoch auf „Gefahren des täglichen Lebens“. Der OGH hält fest, dass dies im vorliegenden Fall zutrifft und eine Gefahr des täglichen Lebens gegeben ist. Der Haushaltsversicherer müsse daher Deckungsschutz gewähren..