Was ist passiert?

Der OGH hatte in seiner Entscheidung zu 7 Ob 126/20k die Frage zu beantworten, ob eine Deckungspflicht einer Haushaltsversicherung für einen Wasserschaden besteht, den ein Unternehmer bei Umbauarbeiten in der vom Versicherungsnehmer gemieteten Wohnung durch Beschädigung eines Heizungsrohrs in der im Erdgeschoss befindlichen Praxis eines Arztes verursachte.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellte fest, dass ein Versicherungsvertrag der Sparte Haushaltsversicherung mit einer Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Nach Art 12.1.1 ABH 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere als Wohnungsinhaber.

Ein Mieter einer Wohnung beauftragte eine Baufirma mit Umbauarbeiten in der Küche. Im Zuge der Arbeiten beschädigte ein Mitarbeiter der Baufirma ein Heizungsrohr. Das in der Folge aus der Heizungsanlage austretende Wasser verursachte einen erheblichen Wasserschaden in der im Erdgeschoss betriebenen Praxis. Vom Arzt wurden an den Mieter Schadenersatzansprüche gegründet auf § 1318 ABGB herangetragen. Der Mieter begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht der Haushaltsversicherung.

Der Arzt begründet seine Forderung damit, dass Wohnungsinhaber haften, wenn aus ihren Räumen etwas hinausgegossen wird.

Schlussfolgerung

Dazu meint Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Der Mieter der Wohnung schloss eine Haushaltsversicherung samt Privat-Haftpflichtversicherung ab. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung in der Fassung 9/2014. Als Versicherungsfall galt demnach ein Schadenereignis, aus welchem dem Versicherungsnehmer als Privatperson, insbesondere auch als Wohnungsinhaber, nicht aber als Haus- oder Grundbesitzer, Schadenersatzverpflichtungen erwachsen (können). Die Versicherung erstreckte sich jedoch auf „Gefahren des täglichen Lebens“. Der OGH hält fest, dass dies im vorliegenden Fall zutrifft und eine Gefahr des täglichen Lebens gegeben ist. Der Haushaltsversicherer müsse daher Deckungsschutz gewähren..

Unfallversicherung – Was zu beachten ist

Die Allgemeinen Bedingungen in der Unfallversicherung sehen im Regelfall für die Geltendmachung der Invalidität eine Ausschlussfrist, bspw. von 15 Monaten, vor. Neben der rechtzeitigen Geltendmachung können Versicherungsbedingungen auch vorsehen, dass der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität unter Vorlage eines ärztlichen Befundes zu begründen ist. Sollte die fristgerechte Geltendmachung der Invalidität unter Vorlage eines ärztlichen Befundes verabsäumt werden, so wendet der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer das Erlöschen des Anspruchs ein.

Aktuelle Rechtsprechung

Die aktuelle Rechtsprechung fasst Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch wie folgt zusammen:

»Klauseln zur Ausschlussfrist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität in der Unfallversicherung waren bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (RS0082292), dass es sich bei einer derartigen Klausel um eine Ausschlussfrist handelt, die bei Säumnis zum Erlöschen des Entschädigungsanspruches führt. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0082216) liegt der Zweck der Bestimmung darin, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen. In der Entscheidung 7Ob52/87 hat der OGH ausgeführt, dass sich die „erwähnten 15 Monate“ nicht nur auf die Geltendmachung, sondern auch auf die „Vorlage des ärztlichen Befundberichtes“ beziehen, da dies als Voraussetzung in der Klausel genannt war. Was unter einem „ärztlichen Befundbericht“ zu verstehen ist, fand ebenfalls bereits Eingang in höchstgerichtliche Entscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0106013) ist unter einem Befundbericht zu verstehen, dass dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitgeteilt wird. In der Entscheidung 7Ob139/17t wurde schließlich klargestellt, dass für die Geltendmachung der Invalidität die Behauptung erforderlich ist, es sei Invalidität dem Grund nach eingetreten. Die bloße Mitteilung des Unfalls (Schadensmeldung) und der unmittelbaren Verletzungsfolge genügt noch nicht für die Geltendmachung des Ersatzanspruches für Dauerfolgen.«

Praxistipp von Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch für den Versicherungsmakler

Damit die Invalidität möglichst richtig und fristgerecht bei der Versicherung geltend gemacht wird, empfiehlt es sich für Versicherungsmakler einerseits explizit darauf zu achten, dass der Versicherung mitgeteilt wird, dass Invalidität besteht und der Anspruch auf Leistung für die dauernde Invalidität innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht wird. Zudem sollte sich auch im an die Versicherung zu übermittelnden ärztlichen Befund ein eindeutiger Hinweis finden, dass die begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität bzw. Funktionseinschränkung vorliegt.

Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens von einem betriebsfremden Dritten am Körper verletzt und befindet sich der Arbeitnehmer in weiterer Folge im Krankenstand, so stellt sich für das Unternehmen naturgemäß die Frage, ob das fortzuzahlende Entgelt und allfällige Kosten für Leiharbeiter vom Schädiger ersetzt werden müssen.

Was ist passiert?

Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.04.2020 (1 Ob 50/20) lag folgender Sachverhalt zugrunde: eine betriebsfremde Person hat am 29.09.2016 zwei Mitarbeiter eines Unternehmens am Körper verletzt und wurde aus diesem Grund strafgerichtlich verurteilt. Einer der Mitarbeiter war aufgrund seiner Verletzung bis einschließlich 27.10.2016 im Krankenstand. Für diesen Zeitraum zahlte ihm das Unternehmen das volle Entgelt fort. Der zweite Mitarbeiter befand sich bis 13.10.2017 im Krankenstand und erhielt vom Unternehmen bis 02.12.2016 den vollen Lohn, danach bis Ende 2016 das halbe Entgelt. Darüber hinaus hat das Unternehmen für diesen Zeitraum Leiharbeiter beschäftigt, um so den Arbeitsausfall der verletzten Arbeitnehmer kompensieren zu können.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Ersturteil und verurteilte den betriebsfremden Schädiger zum Ersatz der Entgeltfortzahlungen. Die Kosten, den das Unternehmen für die Beschäftigung von Leiharbeitern tragen mussten, wurde dem Unternehmen hingegen nicht zugesprochen.



Begründung des OGH

Begründend führte der Oberste Gerichtshof aus, dass grundsätzlich nur der unmittelbar, durch die rechtswidrige Handlung Geschädigte (= Arbeitnehmer) Ersatz verlangen, nicht aber der bloß mittelbar geschädigte Dritte (= Arbeitgeber). Anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn beim unmittelbar Geschädigten (= Arbeitnehmer) nur deshalb ein bestimmter Vermögensnachteil nicht eintritt, weil ein Dritter (= Arbeitgeber) aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Geschädigten das wirtschaftliche Risiko des Schadens zu tragen hat. Ein typischer Anwendungsfall dieser sogenannten Drittschadensliquidation ist die Lohnfortzahlung. Handelt es sich demnach bei der verletzten Person um einen Arbeitnehmer und ist dessen Arbeitgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der sonst im Verdienstentgang liegende Schaden des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber überwälzt.

Eben diese Grundsätze können jedoch auf die Kosten eines Leiharbeiters gerade nicht übertragen werden, da es sich bei diesen Kosten nicht um solche handelt, die sonst typischerweise vom geschädigten Arbeitnehmer getragen werden müssen.



Schlussfolgerung

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der Arbeitgeber vom betriebsfremden Schädiger nur den Ersatz für die Entgeltfortzahlungen verlangen kann. Die Kosten für die – während der Dauer des Krankenstandes erfolgte – Beschäftigung von Leiharbeitern müssen vom Schädiger hingegen nicht ersetzt werden.

Was ist passiert?

Der Halter eines Lkws stellte diesen neben dem Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens ab. Im Motorraum dieses abgestellten Lkw kam es zu einem Kurzschluss, der einen Fahrzeugbrand auslöste. Der Brand griff auf das daneben befindliche Wirtschaftsgebäude über. Dadurch ist das Wirtschaftsgebäude abgebrannt. Auch weitere Gebäude wurden durch diesen Brand beschädigt.

Was war die Ursache?

Die Ursache für den Kurzschluss im Lkw war nicht feststellbar. Die Gebäudeversicherung, die den Brandschaden am Wirtschaftsgebäude ersetzt hatte, klagte den Halter des Lkw auf Grundlage des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). In diesem Rechtsstreit zwischen der Gebäudeversicherung und dem Haftpflichtversicherer des Lkw ging es daher um die Frage, ob der Halter des Lkw nach dem EKHG für den Schaden einzustehen hat.

Rechtsgrundlagen

Der Halter bestritt die Anwendbarkeit des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, denn der Brand sei nicht „beim Betrieb“ des Fahrzeuges entstanden (wie das Gesetz es formuliert). Der OGH bestätigte diese Ansicht. Die vom Verschulden unabhängige Haftung nach dem EKHG ist nur gerechtfertigt, wenn der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. Diese kann zwar grundsätzlich auch von einem stehenden Fahrzeug ausgehen, weshalb auch eine Haftung für Schäden, die beim Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen verursacht werden
entstehen kann.

Schlussfolgerung


Im gegenständlichen Fall hat sich aber nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht, sondern muss das Versagen einer Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug in diesem Zusammengang gleich beurteilt werden wie das Versagen anderer technischer Anlagen, etwa einer stationären Arbeitsmaschine oder einer Elektroeinrichtung.
Der Halter haftet daher nicht für Schäden, die sich aus einem Kurzschluss im parkenden Lkw ergeben.