Was ist passiert?

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Vertragsgrundlage waren die AUVB 2018, die eine Kapitalleistung bei dauernder Invalidität vorsehen, deren Höhe sich aus der vereinbarten Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad nach einer Gliedertaxe errechnet. Der Kläger begehrt die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von 75.000 EUR mit der Begründung, dass er verschiedene gesundheitliche Beschwerden habe und aufgrund einer Borreliose-Erkrankung an beiden Seiten Hüftprothesen bekam, womit eine Bewegungseinschränkung vorliegen würde.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unschlüssigkeit ab, weil sich aus den Behauptungen des Klägers nicht ergibt, welche körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeiten beeinträchtigt seien und das Vorbringen, der Kläger leide an „entsprechenden dauernden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats“ unsubstantiiert ist und sich die Berechnung des Klagebetrags nicht nachvollziehen lässt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Der Kläger erhob dagegen außerordentliche Revision, welche vom OGH in der Entscheidung 7 Ob 124/25y zurückgewiesen wurde.

Wie ist die Rechtslage?

Eine private Unfallversicherung im Sinne der §§179 ff VersVG dient der Abdeckung der wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, insbesondere im Falle einer dauernden Invalidität. Grundlage der Leistungspflicht ist die vertraglich vereinbarte Gliedertaxe oder – falls diese nicht anwendbar ist – die Bestimmung nach dem Grad der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Damit ein Leistungsanspruch schlüssig geltend gemacht werden kann, muss der Kläger konkret vorbringen, welche Körperteile oder Sinnesorgane betroffen sind, in welcher Weise deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist oder in welchem Ausmaß die allgemeine körperliche bzw. geistige Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Erst aufgrund dieses Vorbringens ist – etwa mittels Sachverständigenbeweises – zu klären, ob die konkret behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich vorliegen. Für die Schlüssigkeit in der Klage genügt, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann.

Im konkreten Fall behauptete der Kläger nach Ansicht des OGH weder einen Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss, Borreliose und konkreter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit, noch deren Dauerhaftigkeit und erstattete auch kein Vorbringen dazu, welche Körperteile und/oder Sinnesorgane davon wie betroffen sind. Eine notwendige Aufschlüsselung zur geltend gemachten Invaliditätsleistung erfolgte ebenso wenig. Dem Argument, dass es sich bei der Versicherungssumme von EUR 75.000 um einen Fixbetrag handelt, dies losgelöst vom Invaliditätsgrad, wurde nicht gefolgt.

Schlussfolgerung

Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Leistungen aus der Dauerinvalidität muss substantiiert dargelegt werden, welche konkreten körperlichen Beeinträchtigungen vorliegen und wie diese nach den Versicherungsbedingungen zu qualifizieren sind. Allgemeine Hinweise auf gesundheitliche Folgeschäden genügen nicht. Die vereinbarte Versicherungssumme stellt keinen Fixbetrag, sondern lediglich die Obergrenze dar, sodass die tatsächliche Leistung vom vorliegenden Invaliditätsgrad abhängt. Unterlässt der Kläger eine solche Konkretisierung, ist die Klage als unschlüssig abzuweisen.

Was ist passiert?

Zwischen einem Ehepaar und einem Versicherer bestand ein Sachversicherungsvertrag für eine Liegenschaft. Die Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer der versicherten Liegenschaft. Der Ehegatte verstarb am 24.05.2022. Die hinterbliebene Ehegattin war mit einem Drittel (= 3/9), die drei Töchter waren mit je 2/9 als gesetzliche Erben berufen.

Mit einem Übergabsvertrag vom 16.09.2022 erwarb eine Tochter den Hälfteanteil ihrer hinterbliebenen Mutter an der Liegenschaft. Dadurch wurde diese Tochter Hälfteeigentümerin.

Später, am 27.06.2023, erwarb diese Tochter durch einen „Erbschaftskauf“ die 3/9-Anteile ihrer hinterbliebenen Mutter an der Verlassenschaft ihres Vaters, wodurch sie – zusätzlich zu ihrer eigenen Erbquote von 2/9 – zu 5/9 zur Erbin berufen war. In einem „Erbübereinkommen“ vom 28.09.2023 mit ihren Schwestern, die Miterbinnen zu je 2/9 waren, übernahm die eine Tochter die verbleibenden Liegenschaftsanteile gegen eine Zahlung und wurde somit Alleineigentümerin der Liegenschaft.

Die Tochter kündigte daraufhin am 23.10.2023 den Sachversicherungsvertrag, gestützt auf § 70 Abs 2 VersVG. Sie argumentierte, dass sie durch den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft ein solches Kündigungsrecht erworben habe. Der Versicherer lehnte die Kündigung ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), vor welchem die Tochter die Feststellung begehrte, dass der Versicherungsvertrag infolge ihrer Kündigung nicht mehr besteht.

Wie ist die Rechtslage?

§ 70 Abs 2 VersVG, der ein Kündigungsrecht bei Veräußerung einer versicherten Sache vorsieht, lautet auszugsweise wie folgt:

»Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; […]. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; […]«

Der OGH führte in seiner Entscheidung vom 19.03.2025, Geschäftszahl: 7 Ob 5/25y, zunächst aus, dass § 70 Abs 2 VersVG nur bei einer sogenannten Einzelrechtsnachfolge zur Anwendung kommt. Der Erwerb von Vermögenswerten im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge falle hingegen nicht unter diese Regelung.

Im vorliegenden Fall erwarb die Tochter zunächst den Hälfteanteil ihrer Mutter durch einen Übergabsvertrag. Bei einem solchen Erwerbsvorgang handle es sich zwar um eine Einzelrechtsnachfolge. Dies allein begründe allerdings kein Kündigungsrecht, da dieses erst bei einem Erwerb im Sinne des § 70 VersVG von mehr als 50% der Anteile zusteht. Die restlichen Anteile an der Liegenschaft erwarb die Tochter durch den „Erbschaftskauf“ und das „Erbübereinkommen“. Nach Ansicht des OGH sind diese Akte als Gesamtrechtsnachfolge zu qualifizieren, weshalb der Tochter auch kein Kündigungsrecht zukam.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Das Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG gilt ausschließlich für die Einzelrechtsnachfolge, also beispielsweise bei Kauf- und Übergabsverträgen. Eine analoge Anwendung auf die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft scheidet aus, da die zugrundeliegende Interessenlage und der Zweck der Regelung – der Schutz des freiwillig eintretenden Erwerbers – bei einer Erbschaft nicht gegeben sind

Was ist passiert?

Die Versicherungsnehmer, seit 1971 krankenversichert beim Versicherer, widersprachen einer im März 2023 angekündigten Prämienerhöhung von 19,1 %. Sie sahen diese Anpassung als vertrags- und gesetzwidrig an, weil die Begründung unzureichend sei und die Anpassungsklausel gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sowie § 879 ABGB verstoße. Sie begehrten daher, die Versicherung möge zur Unterlassung der Prämienerhöhung verpflichtet werden.

Der Versicherer hielt dagegen, dass die Anpassung auf Grundlage des § 178f VersVG rechtmäßig erfolgt sei, das KSchG nicht anwendbar wäre und dass das VersVG keinen Unterlassungsanspruch vorsehe. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

§ 178f VersVG bestimmt die Voraussetzungen für Prämien- und Leistungsanpassungen in der Krankenversicherung. § 178g VersVG räumt Unterlassungsansprüche ausdrücklich nur bestimmten Verbänden, etwa dem VKI oder der Arbeiterkammer, ein, nicht jedoch dem einzelnen Versicherungsnehmer. In seiner Entscheidung vom 07.08.2025, Geschäftszahl: 7 Ob 117/25v, kam der OGH daher zum Ergebnis, dass es dem Versicherungsnehmer zwar frei stehe, sich gegen gesetzwidrige Anpassungen zu wehren, dies jedoch nicht mit einer Unterlassungsklage, sondern nur mit einem Feststellungs- oder Zahlungsbegehren auf Rückzahlung vermeintlich zu viel bezahlter Prämien.

Eine Unterlassungsklage setze einen noch drohenden oder künftigen Eingriff voraus. Da die Prämienerhöhung im konkreten Fall bereits ausgesprochen war, konnte eine Unterlassung diese Erklärung nicht rückgängig machen. Die Unterlassungsklage der Versicherungsnehmer war daher abzuweisen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Krankenversicherungen individuelle Unterlassungsansprüche der Versicherungsnehmer gegen bereits ausgesprochene Prämienerhöhungen nicht bestehen. Dieses Instrument steht ausschließlich Verbänden nach § 178g VersVG zu. Einzelne Versicherungsnehmer müssen stattdessen zu Feststellungs- oder Zahlungsbegehren greifen, wenn sie eine Anpassung für unrechtmäßig halten. Eine bereits ausgesprochene Prämienanpassung kann daher nicht rückwirkend durch Unterlassung beseitigt werden

Was ist passiert?

Ein Versicherungsunternehmen schließt als Unternehmer regelmäßig mit Verbrauchern Versicherungsverträge ab. Diesen Vertragsabschlüssen legt der Versicherungsträger nachfolgende Klausel in § 16 Abs 11 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen („AVB“) als Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde. Diese lauten Auszugsweis wie folgt:

»(11)
[…]
Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so werden die Bonusrente und die Bonusrentenanteile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt.“ […]
«

Der OGH hatte in einem Verbandprozess über die Zulässigkeit der vom Versicherungsunternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr zu entscheiden, ob die Klausel im Verbrauchergeschäft angewendet werden darf oder  intransparent und somit unzulässig ist.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in seiner Entscheidung 7 Ob 3/25d vom 21.05.2025 zunächst fest, die Verwendung des Begriffs „versicherungsmathematische Grundsätze“ ist zulässig, weil es sich dabei um einen in der Versicherungswirtschaft gängigen Fachbegriff handle, der auch in gesetzlichen Regelungen verwendet wird. Die Klausel stelle klar, dass es zu Anpassungen der Bonusrente kommen könne, wenn sich die Gewinnsituation des Versicherers ändere. Dass dabei keine konkreten Berechnungsparameter genannt würden, sei unschädlich, weil diese – angesichts der Komplexität und der künftigen Ungewissheit – naturgemäß nicht abschließend darstellbar sind. Eine Forderung nach vollständiger Offenlegung aller Berechnungsgrundlagen wäre dem nach dem OGH realitätsfern und würde das Transparentgebot funktionslos machen. Der OGH folgt hier der Auffassung, dass die Kontrolle über die Kalkulation der Gewinnbeteiligung eine aufsichtsbehördliche Angelegenheit ist. Der Versicherungsnehmer soll hier nicht nur der Kontrolle durch die FMA vertrauen, er soll sich auch gar nicht damit beschäftigen müssen, wie sich die vereinbarte Bonusrente letztlich konkret bemisst. Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass die Klausel transparent und somit zulässig ist.

Schlussfolgerung

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Verweis auf Änderungen einer Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zulässig, auch wenn die konkreten Berechnungsparameter nicht genannt werden und daher für den Verbraucher die konkrete Änderung unklar bleibt. Eine solche Klausel widerspricht nicht dem Transparenzgebot, da die Forderung nach vollkommener Offenlegung der Berechnungsgrundlage realitätsfremd ist und der Verbraucher auf die Kontrolle durch offizielle Stellen vertrauen darf.

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin – einer GmbH – und dem Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag („Firmenrechtsschutz“), unter anderem mit dem Rechtsschutzbaustein des Arbeitsgerichtsrechtsschutzes ab 04.12.2019. Die der Polizze zugrunde liegenden Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Art 2.3 aus, besteht kein Versicherungsschutz.
[…]
«

Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, Ansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter geltend zu machen und ersuchte den Versicherer am 22.12.2022 dazu – bei gleichzeitiger Übermittlung eines Klagsentwurfs – um Rechtsschutzdeckung. Am 23.12.2022 brachte der Versicherungsnehmer die Klage gegen den ehemaligen Mitarbeiter ein, ohne vorher die Antwort des Versicherers abzuwarten.

Nach den Schilderungen im übermittelten Klagsentwurf vom 22.12.2022 beruht der Anspruch der Versicherungsnehmerin auf einer Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten des Mitarbeiters der GmbH. Die Versicherungsnehmerin lastet dem Mitarbeiter insbesondere intransparente Auftragsabwicklung, fehlerhafte Dokumentation und daraus resultierend eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Lademittelverwaltung an. Dieses Verhalten wirft die Versicherungsnehmerin dem Mitarbeiter seit Beginn des Dienstverhältnisses im April 2019 an. Es wird auch nicht zwischen Verfehlungen des Mitarbeiters im Jahr 2019 und im Jahr 2020 differenziert.

Mit Schreiben vom 30.12.2020 teilte der Versicherer der Versicherungsnehmerin mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil der Versicherungsfall gemäß der Schilderung in der Klage bereits im April 2019 eingetreten sei.

Die Versicherungsnehmerin brachte daraufhin gegen den Rechtsschutzversicherer eine Deckungsklage ein. Darin differenzierte die Versicherungsnehmerin plötzlich zwischen den Verfehlungen „Lademittel-Altschulden“ und „Lademittelgebarung“, wobei der Verstoß bezüglich der Lademittelgebarung erst im Mai 2020 begonnen habe.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 19.02.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 207/24b, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren ankommt, für das Rechtsschutz begehrt wird, im vorliegenden Fall somit auf die Schilderungen im Klagsentwurf vom 22.12.2022. Es komme daher gerade nicht auf davon abweichende Schilderungen im Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer an.

Der OGH kam daher im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der erste Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lademittelgebarung („gemäß Klagsentwurf seit April 2019“) vor dem Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt ist. Dieser erste Verstoß stelle nämlich gemeinsam mit den danach erfolgten gleichartigen Verstößen einen als Einheit zu wertenden Verstoß dar. Der OGH wies daher die Deckungsklage mit der Begründung ab, dass ein vorvertraglicher, bereits im April 2019 begonnener (einheitlicher) Dauerverstoß vorliege.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach der Judikatur des OGH sind mehrere gleichartige Verstöße als ein einheitlicher Verstoß zu qualifizieren, wenn schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war. In diesem Fall ist für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf den ersten Verstoß abzustellen, wenn dieser schon, für sich allein betrachtet, geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit noch mitauslöste

OGH 9 Ob 31/25m

Was ist passiert?

In einem Verbandsverfahren wandte sich die Arbeiterkammer gegen mehrere Klauseln in Mietvertragsformblättern eines Vermieters. Eine davon betraf die Tierhaltung. Laut Vertrag war das Halten von Tieren grundsätzlich verboten. Nur Tiere, die üblicherweise in Käfigen gehalten werden, sollten erlaubt sein. Für alle anderen wäre eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter notwendig gewesen.

Der OGH sah darin einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung der Mieter und erachtete diese Regelung als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vermieter können die Tierhaltung in Mietwohnungen grundsätzlich vertraglich einschränken. Dabei sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten: Die ständige Rechtsprechung erlaubt es Mietern, Kleintiere zu halten, die in geeigneten Behältnissen untergebracht sind. Zu diesen Tieren zählen etwa Hamster, Fische oder Schildkröten. Voraussetzung ist, dass sie artgerecht in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden und keine wesentlichen Störungen verursachen. Ein pauschales Halteverbot dieser „wohnungsüblichen“ Tiere benachteiligen Mieter hingegen in unzulässiger Weise und ist rechtlich nicht haltbar.

Die hier beanstandete Klausel war jedoch enger formuliert, als es die Rechtsprechung erlaubt. Sie ließ nur Tiere zu, die „üblicherweise in Käfigen“ gehalten werden. Der OGH sah darin eine zu weitgehende Einschränkung. Tiere wie Zierfische oder kleinere Reptilien wären ausgeschlossen gewesen, obwohl ihre Haltung im Normalfall unproblematisch ist.

Auch der Umstand, dass die Haltung anderer Tiere mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sein sollte, half hier nicht weiter. Der OGH stellte klar: Ist ein Verbot von vornherein zu weit gefasst, wird es durch eine mögliche spätere Zustimmung nicht zulässig. Die in Rede stehende Klausel war daher insgesamt als rechtswidrig zu werten.

Schlussfolgerung

Mit seiner Entscheidung OGH 9 Ob 31/25m bekräftigt der OGH, dass Klauseln zur Tierhaltung im Mietvertrag keine pauschalen Verbote enthalten dürfen. Wer ein Kleintier artgerecht in einem geeigneten Behältnis hält, braucht keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters – auch dann nicht, wenn der Vertrag es anders formuliert.

Vermieter müssen bei Tierhalteklauseln präzise und ausgewogen formulieren. Zu weitreichende oder missverständliche Regelungen sind unwirksam, selbst wenn sie in der Praxis großzügig gehandhabt würden.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Eigenheim-Versicherungsvertrag. Die der Polizze zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016), die auch das Risiko des Erdrutsches abdecken, lauten auszugsweise wie folgt:

»Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
[…]
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Versichert sind Schäden,
a) die durch unmittelbare Einwirkung von:
[…]
– Erdrutsch
entstehen;
[…].
«

Im Jahr 2018 zeigten sich nach einem Starkregenereignis erste Anzeichen von Rissbildung am auf der Liegenschaft befindlichen Wohngebäude des Versicherungsnehmers. Massive Rissbildungen und Schäden zeigten sich zudem im gesamten Ortsgebiet. Die gegenständlichen Schäden am Gebäude des Versicherungsnehmers sind auf oberflächennahe und/oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen zurückzuführen. Darunter werden langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr verstanden.

Der Versicherungsnehmer begehrte vom Versicherer Deckung, weil an seinem Wohngebäude Schäden durch als Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehende Erdbewegungen verursacht worden seien. Nachdem der Versicherer eine Leistung ablehnte, landete der Fall schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH)..

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 189/24f, führte der zunächst aus, dass für die Definition des Begriffs Erdrutsch in erster Linie die Formulierung in den Versicherungsbedingungen und deren Verständnis aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers relevant ist. Für einen allgemein verständlichen Begriff könne überdies aber auch dessen gängige Definition herangezogen werden.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber seien ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren.

Solche Bewegungen seien vielmehr mit den Kriechbewegungen unter den ruhenden Schneemassen zu vergleichen. Genauso wenig wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke als Lawine ansehen würde, sehe er ähnliche Phänomene im Erdreich als Erdrutsch im Sinn einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“ an.

Zusammengefasst kam der OGH daher zum Ergebnis, dass die vorliegenden Kriechbewegungen nicht den Begriff des Erdrutsches erfüllen, sodass dem Versicherungsnehmer auch keine Leistung zukommt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Notwendiges Element für das Vorliegen eines Erdrutsches ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung. Derart langsame und geringfügige Bewegungen des Untergrundes fallen daher nicht unter den – in den Versicherungsbedingungen definierten – Begriff des Erdrutsches

Was ist passiert?

Ein Wohnungseigentümer ohne eigenen Balkon wollte bei den Sanierungskosten der Balkone in einer Wohnhausanlage nicht mitzahlen. Seine Begründung: Er könne die Balkone der anderen Eigentümer weder nutzen noch habe er einen eigenen. Es sei daher unbillig, ihn an den entsprechenden Kosten zu beteiligen.

Er beantragte deshalb beim Gericht, vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel abzuweichen und ihn von den Sanierungskosten vollständig auszunehmen. Die Streitsache gelangte bis an den obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich haben alle Wohnungseigentümer die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen an der Liegenschaft anteilig nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu tragen. Eine Abweichung davon ist nur dann zulässig, wenn sich wesentliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit bestimmter Einrichtungen oder Anlagen ergeben, etwa bei gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Aufzügen oder Heizungsanlagen. Hat ein Wohnungseigentümer erst gar keinen Zugang zu einem Aufzug in der Wohnhausanlage, muss er dafür auch keine Instandhaltungskosten zahlen. In solchen Fällen kann das Gericht eine andere Verteilung der Kosten anordnen oder eigene Abrechnungseinheiten schaffen.

In der Entscheidung zu 5 Ob 146/24t sah der OGH allerdings keine Grundlage für eine Ausnahme. Die Tatsache, dass einzelne Eigentümer über keinen Balkon verfügen und jene der anderen nicht mitbenutzen dürfen, stellt keine „erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit“ im rechtlichen Sinn dar. Vielmehr handelt es sich dabei um die übliche Folge der Struktur des Wohnungseigentums, bei dem jeder Eigentümer ausschließlich über sein Objekt und die dazugehörigen Flächen verfügen darf.

Eine abweichende Abrechnungseinheit für Balkonbesitzer konnte ebenfalls nicht geschaffen werden. Balkone sind keine eigenständig abzurechnenden Anlagen (wie etwa Aufzüge oder Heizungsanlagen), sondern integraler Bestandteil des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts. Daher fehlt es an den Voraussetzungen für eine gesonderte Behandlung dieser Aufwendungen.

Schlussfolgerung

Auch wenn ein Wohnungseigentümer über bestimmte Einrichtungen wie Balkone nicht verfügen oder diese nicht nutzen kann, bleibt er grundsätzlich verpflichtet, sich anteilig an deren Erhaltungskosten zu beteiligen. Nur objektiv unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bei gemeinschaftlichen Einrichtungen können eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen. Persönliche Versäumnisse aus der konkreten Ausstattung der eigenen Wohnung genügen dafür nicht.

Mit seiner Entscheidung unterstreicht der OGH die solidarische Grundstruktur des Wohnungseigentums. Wer im Wohnungseigentum lebt, ist Teil einer Solidargemeinschaft..

Was ist passiert?

Ein Ehepaar (beide Juristen) wurden in den Jahren 2006 bis 2012 von einem Versicherungsmakler bezüglich Altersvorsorge beraten. In diesem Zusammenhang vermittelte er ihnen mehrere Pensionsversicherungsverträge. Im Jahr 2013 waren die Versicherungsnehmer finanziell nicht mehr in der Lage, alle Prämien aufzubringen. Auf Anraten des Maklers unterzeichneten sie (ungelesen) sogenannte Veränderungsanzeigen, durch die – ihrer Meinung nach ohne ihre tatsächliche Zustimmung – vier Versicherungsverträge auf den Makler übertragen wurden. Dabei wurde ihnen zugesichert, dass ihnen keine Nachteile entstehen würden, sondern dass dies nur vorteilhaft für sie sei.

Erst 2019, als sie zwei der Versicherungsverträge auflösen wollten und der Makler sich weigerte, bemerkten sie, dass sie offenbar keine Rechte mehr an diesen Verträgen hatten. Ihnen wurde so bewusst, dass die früheren Zusicherungen falsch gewesen waren und sie entgegen ihrer Erwartung keine Vertragspartner mehr waren.

Die Versicherungsnehmer klagten unter anderem auf Feststellung, dass die Übertragung der Versicherungsverträge nicht wirksam erfolgte und auf Rückabwicklung der Verträge durch Rückzahlung der geleisteten Prämien gegen Übertragung der Verträge.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.04.2025, 7 Ob 162/24k, stellte der OGH zunächst klar, dass auch bei einer „ungelesenen“ Unterzeichnung einer Urkunde die Absicht der Parteien, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Rechtserklärung ist. Im vorliegenden Fall führte der OGH aus, dass die Versicherungsnehmer die Tragweite der von ihnen unterzeichneten Veränderungsanzeigen nicht kannten, weil der Makler bewusst falsche Vorstellungen über deren Wirkung erzeugt habe, wobei für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Versicherungsnehmer das Dokument ungelesen unterzeichnen würden. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass keine wirksame Vertragsübernahme vorliegt, da die Versicherungsnehmer den Inhalt nicht kannten und ihnen vom Makler suggeriert wurde, es handle sich um eine bloße Formalität ohne Rechtsverlust.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Wenn ein Versicherungsmakler die Versicherungsnehmer über die Tragweite einer Rechtserklärung (hier: Veränderungsanzeigen) täuscht und ihm erkennbar war, dass die Versicherungsnehmer trotz Unterfertigung von einer anderen Rechtsfolge ausgingen (hier: weiterhin Vertragspartner der Versicherung zu bleiben), kann die tatsächlich herbeigeführte, aber von den Versicherungsnehmern nicht gewollte Rechtsfolge rückabgewickelt werden.«

Was ist passiert?

Ein selbstständiger Rechtsanwalt begehrte von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Deckung für Schadenersatzforderungen iHv von rund EUR 210.000,00. Hintergrund war, dass der Anwalt während eines Auslandsaufenthalts im Februar 2022 krankheitsbedingt, nicht wie sonst üblich, Substitute (anwaltliche Vertretungen) für anberaumte Gerichtstermine seiner Mandanten organisieren konnte, weshalb Versäumungsurteile zu Lasten seiner Mandanten ergingen.

Der Versicherer verweigerte die Leistung unter Verweis auf den Risikoausschluss bei „wissentlicher Pflichtverletzung“ laut Art 4.1.3 der AVBV 1999 sowie auf eine angeblich grob fahrlässige Verletzung der sogenannten Rettungsobliegenheit (§ 62 VersVG), weil keine Wiedereinsetzungsanträge gestellt und keine Weisungen des Versicherers eingeholt wurden. Das Erstgericht wies die Klage ohne Beweisverfahren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Der Anwalt erhob Revision.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH gab der Revision statt und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Entscheidend sei, dass das Vorliegen einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ iSd Art 4.1.3 AVBV eine positive Kenntnis des Versicherten über seine konkreten Pflichten sowie ein Bewusstsein über deren Verletzung voraussetze. Fahrlässige Unkenntnis oder ein Rechtsirrtum über den Inhalt der Pflicht genügen hingegen nicht dafür, dass der Risikoausschluss greift.

Der Kläger argumentierte, er habe die Aussicht auf Wiedereinsetzungsanträge geprüft und diese aufgrund ständiger, restriktiver Judikatur als aussichtslos bewertet. Selbst wenn diese Rechtsansicht unvertretbar wäre, könne daraus noch kein „wissentlicher“ Pflichtverstoß abgeleitet werden, solange der Kläger subjektiv davon ausging, rechtmäßig zu handeln. Die fahrlässige Unkenntnis von der Pflicht aber auch die irrtümliche (fahrlässige) Entscheidung für eine ungeeignete Maßnahme vermag keine wissentliche Pflichtwidrigkeit zu begründen.

Auch hinsichtlich der Verletzung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG betonte der OGH, dass eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vom Versicherer, das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wiederum vom Versicherungsnehmer zu beweisen sei. Zu dem Einwand der Beklagten, dass der Kläger die Rettungsobliegenheit verletzt habe, dadurch, dass er grob schuldhaft keine Wiedereinsetzungsanträge gestellt habe, hielt der Kläger auch hier entgegen, dass die Einbringung von Wiedereinsetzungsanträgen ex ante aussichtlos gewesen wäre und ihm höchstens ein leichtes Verschulden zur Last gelegt werden könnte, da er keine Weisung von der Beklagten eingeholt habe, aber auch diesfalls fehle es an der Kausalität, weil auch in dem Fall, dass Wiedereinsetzungsanträge weisungsgemäß gestellt worden wären, diese mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wären. Der Schaden wäre daher im selben Ausmaß eingetreten.

Mangels jeglicher Tatsachengrundlage könne weder der Risikoausschluss noch die Verletzung der Rettungsobliegenheit beurteilt werden, weshalb die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.

Schlussfolgerung

Für eine Leistungsfreiheit genügt nicht bloß eine ex-post Betrachtung der Unvertretbarkeit anwaltlichen Handelns, sondern es bedarf konkreter Feststellungen zum subjektiven Pflichtverletzungsbewusstsein. Rechtsirrtümer oder vertretbare Fehleinschätzungen können dazu führen, dass der Risikoausschluss nicht greift.

Die Versicherungsstreitigkeit verdeutlich aber auch, wie wichtig es ist, dass der Versicherer in sämtliche Entscheidungen miteingebunden wird, die auf den Versicherungsfall oder die Versicherungsleistung Einfluss nehmen könnten.