Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am

10. November 2022


Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum, ua bei der Vermietung, Verwaltung, Zustandekommen von Beschlüssen, deren Anfechtbarkeit und bei Minderheitsrechten auf.

Gemeinsam mit Ri Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer bereits zum dritten Mal rechtliches und praktisches know-how unter anderem zu den Themenbereichen der Begründung von Wohnungseigentum, der Verwaltung, der Abhaltung von Eigentümerversammlungen, dem Änderungsrecht nach § 16 WEG und gerichtlichen Verfahren iZm dem WEG. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

 

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist signet-transparent-einfaerbig.png

TV Serie mit Dr. Roland Weinrauch

Beim zweiten Teil der AssCompact Live TV Reihe „Weinrauch schafft Klarheit“

am 21. Juni 2022

stehen Haftungsfallen beim Abschluss von Versicherungsverträgen im Mittelpunkt. Dabei schneidet Dr. Weinrauch unter anderem das Thema Best Advice/Best Interest an.

»Im Zuge dieses Termins werden wir uns den Kern der Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers bei der Versicherungsvermittlung anschauen und gemeinsam erarbeiten, wie diese Rechtspflichten in der Praxis bestmöglich eingehalten werden können. Das Damoklesschwert der Haftung ist sicher die Erfüllung der Anforderungen des Best Advice»

Dr. Roland Weinrauch

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist signet-transparent-einfaerbig.png

TV Serie mit Dr. Roland Weinrauch

Was sind die wesentlichsten Strategien zur Haftungsvermeidung – was muss ein Geschäftsführer eines Vermittlerbetriebes besonders am Schirm haben? Diese und mehr Fragen beantwortet Dr. Roland Weinrauchh im ersten Teil der AssCompact Live TV Serie „WEINRAUCH schafft KLARHEIT“

am 14. Juni 2022

zum Thema „Maklerhaftung und Dokumentation“ gibt in dieser 3-teiligen TV Serie wertvolle Praxistipps, wie Sie diese Haftungsfallen vermeiden können – 1,5 unabhängige IDD-Weiterbildungsstunden inklusive

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist signet-transparent-einfaerbig.png

TV Serie mit Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch gibt in dieser 3-teiligen TV Serie wertvolle Praxistipps, wie Sie diese Haftungsfallen vermeiden können – 1,5 unabhängige IDD-Weiterbildungsstunden inklusive.

  • 10.01.2022WGG-Novelle 2019 – Kaufoption NEU“ – Wohnen Plus Akademie
  • 04.03.2022Paukerkurs – Immobilienrecht für den Bewerter“– ÖVI Immobilienakademie Betriebs-GmbH
  • 10.03.2022Versicherungsschäden rechtssicher abwickeln“- WKO Steiermark
  • 15.03.2022Jahrestagung Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)“- ARS
  • 16.03.2022: „Der Bauschaden in der Praxis“ – Wohnen Plus Akademie
  • 22.03.2022:Richtige Schadenabwicklung“ – WIFI Niederösterreich
  • 06.04.2022:Compliance für Versicherungsmakler“ – IDD Akademie GmbH
  • 08.04.2022:Praxisfragen zum Vertrieb von Bauträgerprojekten“ – Wohnen Plus Akademie
  • 25.04.2022:Aufgaben und Haftung von Organen“ – Wohnen Plus Akademie
  • 26.04.2022: „IKS, Compliance, Corporate Governance für GBVs“ – CONSULTATIO Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG
  • 03.05.2022: „Fachverbandsroadshow“ – Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten (in Klagenfurt)
  • 04.05.2022: 19. Arbeitstreffen, „Anforderungen an die Vergütung in Versicherungsunternehmen“ – Versicherungsforen Leipzig GmbH
  • 11.05.2022: „Fachverbandsroadshow“ – Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten (in St. Pölten)
  • 12.05.2022: „Fachverbandsroadshow“ – Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten (in Mondsee)
  • 30.05.2022:Schadensabwicklung und Gebäudeversicherung – Verwalterhaftung“ – Wohnen Plus Akademie
  • 14.06.2022: „WEINRAUCH schafft KLARHEIT“ Asscompact TV – Block 1: „Maklerhaftung und Dokumentation“ – AssCompact GmbH
  • 14.06.2022: Online-Espresso – „Explodierende Baukosten – Berechtigte Mehrkostenforderung“ – Wohnen Plus Akademie
  • 15.06.2022: SEM aus Versicherungsrecht – „Der Risikoausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung“ – Universität Wien, Institut für Zivilrecht
  • 21.06.2022: „WEINRAUCH schafft KLARHEIT“ Asscompact TV – Block 2: „Haftungsfallen beim Abschluss von Versicherungsverträgen“ – AssCompact GmbH
  • 28.06.2022: „WEINRAUCH schafft KLARHEIT“ Asscompact TV – Block 3: „Haftungsfallen bei der Schadenabwicklung“ – AssCompact GmbH
  • 01.07.2022: Versicherungs-/Maklersymposion – „Verhältnis Makler zum Kunden“ Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten
  • 06.09.2022:Der Maklervertrag und das Beratungsprotokoll“ – IDD Akademie GmbH
  • 21.09.2022:Erhaltung und nützliche Verbesserung im MRG, WEG und WGG“ – Radisson Blu Park Royal Palace Wien
  • 11.10.2022:Richtige Schadenabwicklung“ – WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich
  • 18.10.2022:Haftung des Versicherungsmaklers“ – IDD Akademie GmbH
  • 21.10.2022:WGG-Novelle 2019 – Kaufoption NEU“ – Wohnen Plus Akademie
  • 08.11.2022:rechtssichere Schadenabwicklung durch Versicherungsmakler“ – IDD Akademie GmbH
  • 09.11.2022:Rechtswissen-Seminar 2022“ – Wirtschaftskammer Wien
  • 10.11.2022:Wohnungseigentumsrecht in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis“ – Radisson Blu Park Royal Palace Wien
  • 23.11.2022: „Jahrestagung Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) – Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte“ – Radisson Blu Park Royal Palace Wien
  • 28.11.2022:Aufgaben und Haftung von Organen“ – Wohnen Plus Akademie
  • 02.12.2022:Praxisfragen zum Vertrieb von Bauträgerprojekten“ – Wohnen Plus Akademie
  • 13.12.2022:Datenschutzgrundverordnung“ – ÖVI Immobilienakademie Betriebs-GmbH

Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte, zu den gesetzlichen Erhaltungspflichten

Im Rahmen der Jahrestagung WGG der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft wird am

15. März 2022


Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, über die aktuellen Entwicklungen bei den gesetzlichen Erhaltungspflichten referieren. Der Schwerpunkt liegt auf der Judikatur der letzten Jahre und den Neuerungen iZm der WRN 2015 und der WGG-Novelle 2016. 

Der Vortrag spannt einen Bogen von den Änderungen bei den gesetzlichen Erhaltungspflichten in § 14a WGG durch die WGG-Novelle 2016, der Frage wann überhaupt eine „Reparaturbedürftigkeit“ einer Anlage vorliegt, der jüngsten Judikatur zu § 3 MRG und den Änderungen bei den Erhaltungspflichten für Wärmebereitungsgeräte nach der WRN 2015. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Mitarbeiter von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, Rechtsanwälte, Notare, sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Werden Händlerverträge gekündigt, so ergeben sich für die betroffenen Betriebe naturgemäß zahlreiche Rechtsfragen rund um allfällige Ansprüche, die nach Beendigung des Händlervertrages zustehen können.

In diesem Zusammenhang finden sich gesetzliche Regelungen einerseits in § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG), der den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters regelt und auf den KFZ-Händler analog anzuwenden ist, sowie andererseits in § 454 UGB, der den sogenannten Investitionskostenersatz vorsieht. Darüber hinaus sind allfällige vertraglich vereinbarte Ansprüche zu prüfen.

Der angemessene Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG beträgt höchstens eine Jahresvergütung und wird grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Demnach muss der Vertragshändler dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben („Aufbau eines Stammkundenstocks durch den Vertragshändler“). Darüber hinaus muss bei Beendigung des Händlervertrages zu erwarten sein, dass der Unternehmer aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann. Weiters setzt der Ausgleichanspruch voraus, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, der Billigkeit entspricht.

Daneben gebührt dem Vertragshändler grundsätzlich der sogenannte Investitionskostenersatz gemäß § 454 UGB. Dabei handelt es sich einen Anspruch des Vertragshändlers auf Ersatz von Investitionen, die der Vertragshändler aufgrund des Händlervertrags für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war. Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Investitionen im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.

Hinsichtlich beider Ansprüche muss der Vertragshändler dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilen, dass er seine Ansprüche geltend macht. Wird diese Frist vom Vertragshändler verabsäumt, so führt dies dazu, dass er seine Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz zur Gänze verliert. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche hat innerhalb von drei Jahren ab Vertragsbeendigung zu erfolgen.

Darüber hinaus nennt das Gesetz Ausnahmen, bei denen der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz nicht besteht. Die in der Praxis wichtigste Ausnahme liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Händlervertrag wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat. Auch für den Fall, dass der Vertragshändler den Händlervertrag gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu den beiden Ansprüchen sind zwingend, d.h. sie können vertraglich auch nicht zu Lasten des Vertragshändlers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen der gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen stehen dem Vertragshändler daher die Ansprüche nach § 24 HVertrG und § 454 UGB grundsätzlich zu.

Neben den genannten Ansprüchen könnten für den Automobilhändler noch schadenersatzrechtliche Ansprüche im Falle von Vertrags- oder Gesetzesverletzungen sowie Ansprüche auf Rückverkauf der Vertragswaren bestehen.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ansprüchen eines Vertragshändlers nach Beendigung eines Händlervertrages jedoch um komplexe rechtliche Fragestellungen handelt, empfehlen wir Ihnen jedenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte

Im Rahmen der Jahrestagung WGG der MANZ-Rechtsakademie wird am 20. Oktober 2021Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, die besonderen Anforderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Zusammenhang mit Wohnungseigentum aufzeigen. Der Schwerpunkt liegt auf den Änderungen durch die WGG-Novelle 2019. 

Der Vortrag spannt einen Bogen von den Voraussetzungen für den zwingenden Anspruch auf Erwerb von Wohnungseigentum, der Gleichstellung von Ausländern, über die Weitergeltung des WGG und dessen Ausnahme, bis hin zur Gründungsphase des Wohnungseigentums und dem Erfordernis der Erstellung eines Bauzustandsgutachtens gemäß § 37 Abs 4 WEG und dessen Ausnahme. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Mitarbeiter von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, Rechtsanwälte, Notare, sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Vortrag Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte

Termin: Dienstag, 4.Oktober 2021

Im Rahmen des jährlichen Seminars der Fachgruppe Miet- und Wohnrecht der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter am Berghotel Tulbingerkogel (TBK) referiert am 4. Oktober 2021 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, über den Einfluss des deutschen Mietrechts auf die jüngste Rechtsprechung und Lehre in Österreich und über die Rechtslage bei Mietzinsminderung bei Geschäftsräumen in Deutschland durch COVID-19.

Ingmar Etzersdorfer war über mehrere Jahre hauptberuflich als Legal Counsel bei einem internationalem Asset Manager und Developer ua mit deutschem Miet- und Wohnrecht und dabei insbesondere mit dem Ankauf, der Entwicklung und der Verwertung von Immobilien beschäftigt. Obwohl sich im Mietrecht die Rechtslage in Deutschland und Österreich in ganz wesentlichen Punkten voneinander unterscheidet, besteht in manchen Bereichen durchaus große Ähnlichkeiten. Dies und der Einfluss des dt. Mietrechts auf die jüngste Rechtsprechung und Lehre in Österreich sind der Gegenstand seines Vortrages. Abgerundet wird der Vortrag durch einen Vergleich der Rechtslage betreffend Mietzinsminderung bei Geschäftsräumen und COVID-19.

Ingmar Etzersdorfer wird, wie auch in den letzten Jahren, einen Tagungsbericht über den TBK verfassen, der in den wohnrechtlichen Blättern (wobl), voraussichtlich der Ausgabe 11/2021, erscheinen wird. Falls Sie interessiert sind, ist dieser im Fachhandel erhältlich.

Termin: Dienstag, 9.November 2021 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 9. November 2021 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum, ua bei der Vermietung, Verwaltung, Zustandekommen von Beschlüssen, deren Anfechtbarkeit und bei Minderheitsrechten auf.

Gemeinsam mit Ri Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer bereits zum dritten Mal rechtliches und praktisches know-how unter anderem zu den Themenbereichen der Begründung von Wohnungseigentum, der Verwaltung, der Abhaltung von Eigentümerversammlungen, dem Änderungsrecht nach § 16 WEG und gerichtlichen Verfahren iZm dem WEG. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.