Eigenheimversicherung: Verbindlicher Sanierungsauftrag statt abgeschlossener Reparatur?
Was ist passiert?
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand eine Eigenheimversicherung, die auch eine Sturmschadenversicherung umfasste. Die anwendbaren „Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2002/Stufe 2) des Versicherers lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 10
Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
[…]
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.
[…]
2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.“
Zusätzlich waren optische Hagelschäden an sichtbaren Gebäudebestandteilen versichert, „sofern die Wiederherstellung erfolgt“ bzw. „sofern die Wiederherstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungsfrist erfolgt
Im Juni 2021 wurden die außenliegenden Lamellenjalousien (Raffstores) des versicherten Gebäudes durch Hagel beschädigt. Es handelte sich um rein optische Schäden ohne Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit. Der Versicherungsnehmer beauftragte noch vor Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist verbindlich ein Unternehmen mit der Sanierung und übermittelte dem Versicherer eine entsprechende Rechnung. Die tatsächliche Sanierung erfolgte jedoch erst im Februar 2025 und damit nach Ablauf der Dreijahresfrist.
Der Versicherer hatte die Sanierungskosten zunächst bezahlt, klagte den Versicherungsnehmer später jedoch auf Rückzahlung. Er argumentierte, die Wiederherstellung hätte innerhalb von drei Jahren tatsächlich durchgeführt werden müssen. Der Versicherungsnehmer hielt dem entgegen, dass bereits die verbindliche Beauftragung des Sanierungsunternehmens die Wiederherstellung ausreichend gesichert habe und die Versicherungsbedingungen keine tatsächliche Durchführung innerhalb der Frist verlangten. Der Rechtsstreit darüber, ob die rechtzeitige Sicherung der Wiederherstellung für den Anspruch auf Versicherungsleistung ausreichte, gelangte letztlich bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 18.08.2026, 7 Ob 88/26f, führte der OGH zunächst aus, dass es sich bei der vereinbarten Regelung um eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel handelt. Danach entsteht der Anspruch auf den Zeitwert übersteigenden Teil der Entschädigung grundsätzlich erst, wenn die Wiederherstellung durchgeführt oder ausreichend gesichert ist.
Eine hundertprozentige Sicherheit ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, wenn aufgrund der getroffenen Maßnahmen keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass die Wiederherstellung tatsächlich durchgeführt wird. Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Sanierung kann hierfür bereits ausreichen.
Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des OGH auch für die besonders versicherten optischen Hagelschäden. Zwar knüpften die AStB 2002 den Versicherungsschutz an die Wiederherstellung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer durfte dies jedoch im Zusammenhang mit den allgemeinen Wiederherstellungsbestimmungen verstehen. Danach reicht auch hier eine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung aus.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf der Dreijahresfrist ein Sanierungsunternehmen verbindlich beauftragt und dem Versicherer die ausgestellte Rechnung übermittelt. Für den Versicherer konnten daher keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass die Reparatur tatsächlich erfolgen würde. Dass die Arbeiten selbst erst nach Ablauf der Dreijahresfrist durchgeführt wurden, änderte daran nichts.
Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass die Wiederherstellung rechtzeitig ausreichend gesichert war, dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung zustand und der Versicherer den bereits bezahlten Betrag nicht zurückfordern konnte.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
Bei einer strengen Wiederherstellungsklausel muss es nicht zwingend darauf ankommen, dass die Sanierung innerhalb der vorgesehenen Frist bereits abgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wiederherstellung innerhalb dieser Frist so ausreichend gesichert wurde, dass an ihrer Durchführung vernünftigerweise kein Zweifel mehr besteht.
