Schlagwortarchiv für: Risikobegrenzung

Was ist passiert?

Der Kläger (Versicherungsnehmer) hat mit der Beklagten (Versicherung) einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2012) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:


Artikel 7

Was versteht man unter „Dauernder Invalidität“?

Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen? […]

7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.[…]

Der Kläger erlitt am 17.12.2016 einen Unfall. Ausgehend von einem durch einen medizinischen Sachverständigen bewerteten Invaliditätsgrad von 15 % zum Stichtag 17.12.2017 erbrachte die Beklagte Leistungen aus der Versicherungspolizze an den Kläger. Gegen diese (Erst-)Bemessung brachte der Kläger eine Klage ein, mit welcher er Versicherungsleistungen auf Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % begehrte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt 17.12.2017 tatsächlich 25 % betrug.

Dadurch hat sich naturgemäß die Lage des Versicherungsnehmers erheblich verbessert. Aus diesem Grund stellte der Versicherer noch während des laufenden Prozesses und innerhalb der Vier-Jahres-Frist (im Juli 2020) einen Antrag auf Neubemessung der Invalidität gemäß Art 7.7. AUVB 2012. Über diesen Antrag kam der gerichtliche Sachverständige, ebenfalls innerhalb der Vier-Jahres-Frist, zu einem (nunmehrigen) Invaliditätsgrad von 15 %, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem 17.12.2017 deutlich verbessert habe. Fraglich war nunmehr, welches vom Sachverständigen ermittelte Ergebnis für den Prozess heranzuziehen ist

Wie ist die Rechtslage?

Art 7.7. AUVB 2012 enthält eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrads. Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt wird.

Der Zweck der Regelung liegt in der möglichst raschen Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Beide Parteien – Versicherungsnehmer und Versicherer – sollen innerhalb eines überblickbaren Zeitraums Klarheit über den Grad der Invalidität erlangen können, um letztlich Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Die durch Setzung der Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll also im Versicherungsrecht eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden herbeiführen. Maßgeblich ist der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der Vier-Jahres-Frist.

Die Neubemessung der Invalidität innerhalb der vereinbarten Frist setzt voraus, dass die dauernde Invalidität bereits grundsätzlich feststand, ärztlich bemessen wurde und der Versicherer dazu eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Ein Antrag auf Vornahme der Neubemessung muss vom Versicherer jedenfalls so rechtzeitig gestellt werden, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist.

Im vorliegenden Fall führte der Oberste Gerichtshof (OGH, 24.11.2021, 7 Ob 168/21p) aus, dass – wenn der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer vor Ablauf der Frist für die Neubemessung Klage erhebt – die Parteien typischerweise davon ausgehen, dass der Streit in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess insgesamt, das heißt einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen, ausgetragen werden soll, ohne dass es einer Neufeststellung bedarf. Dabei ist der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der Frist maßgebend.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Da der Kläger vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist Klage erhoben hat und die Beklagte den Neubemessungsantrag innerhalb der Frist gestellt und auch die ärztliche Untersuchung vor Fristablauf stattgefunden hat, ist der Streit über das Ausmaß der Invalidität vor dem Hintergrund einer allfälligen Neubemessung gesamtheitlich im Verfahren zu erledigen.«

Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Bündelversicherung „Hof & Ernten 2013″, die unter anderem den Baustein „1030 Katastrophenhilfe“ enthält. Der Versicherungspolizze liegen unter anderem die Versicherungsbedingungen F 630 Katastrophenhilfe – Hof & Ernten 2013 sowie die Gruppierung Erläuterungen F 639 für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 2014 zu Grunde.

Im November 2019 kam es am landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers durch einen Murenabgang zu Schäden im Straßen- und Geländebereich, insbesondere an der Zufahrt und der Stallzufahrt eines Wirtschaftsgebäudes. Der Kläger begehrte für diese Schäden Versicherungsschutz aus der Katastrophenhilfe. Die Beklagte lehnte ab und vertrat die Rechtsansicht, dass die Schäden an den Zufahrten bedingungsgemäß nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Ob diese Rechtsansicht ausgehend von den vereinbarten Bedingungen zutreffend ist oder nicht, hatte der OGH in der Entscheidung 7 Ob 191/21w zu beantworten.  

Nachsehende Bedingungen waren strittig:

1. Diese Erweiterung gilt für

– in der Versicherungspolizze angeführte Wohn- und landwirtschaftliche Gebäude

– die gesamten in der Versicherungspolizze angeführten landwirtschaftlichen Einrichtungen, Erntefrüchte und Viehbestände, die sich in den Versicherungsräumlichkeiten auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

[…]

Darüber hinaus liegen dem Vertrag die Gruppierungserläuterungen F 639 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Fassung 07/2014) zugrunde, die auszugsweise lauten:

1. Anwendungsbereich

Die Gruppierungserläuterung gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Anlagen und Gebäude im Sinne der Gewerbeordnung.

[…]

2. Gruppierung

Gruppe A: Gebäude

A.1. Als Gebäude im Sinne dieser Gruppierungserläuterungen gelten:

A.1.1. Alle Gebäude im engeren Sinn, […]

[…]

A.1.2. Ferner die folgenden Bauwerke:

A.1.2.1. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach Punkt A.1.1. zu gelten haben;

[…]

A.1.2.5. bauliche Einfriedungen aller Art

[…].“

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellte mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0121516; 7 Ob 204/20f) zunächst klar, dass die Auslegung von Bedingungsklauseln dann nicht von rechtserheblicher Bedeutung ist, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel vorliegen. Dies sei nach Ansicht des OGH gegenständlich der Fall.

Wie der Begriff „Gebäude“ zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus den Gruppierungserläuterungen F 639. Dazu gehören nicht nur Gebäude ieS, sondern auch die in Punkt A.1.2.1 angeführten Bauwerke, so beispielsweise Verbindungsbrücken und Rampen. Nach Punkt A.1.2.5 fallen darunter auch bauliche Einfriedungen aller Art.

Schäden an Straßen und im Geländebereich sind nach Ansicht des OGH ausgehend vom klaren Bedingungswortlaut auch unter Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sohin gerade nicht als Gebäudeschäden zu qualifizieren und sohin nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weshalb die Deckungsablehnung für diese Schäden berechtigt sei.

Schlussfolgerung

Ein Schaden an einer Gebäudezufahrt wird für gewöhnlich nicht einem deckungspflichtigen Gebäudeschaden zuzuordnen sein, sofern dies nicht bedingungsgemäß explizit geregelt ist oder die Zufahrt, z.B. in Form einer Rampe, einen konstruktiven Gebäudebestandteil darstellt.

Was ist passiert?

Zwischen der unternehmerisch tätigen Klägerin und der beklagten Versicherung bestand ein aufrechter Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Die Klägerin entwickelte als Fachunternehmen Schneelanzen für Beschneiungsanlagen. Diese Lanzen waren mit einer speziellen Kippfunktion ausgestattet. Allerdings war die Entwurfskalkulation für den Drehteil nicht ausreichend, da bei der Konzeption der Drehgelenke nur statische und nicht auch dynamische Belastungen berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund kam es an diesen Lanzen zu zahlreichen Brüchen, woraufhin die Klägerin von ihren Kunden naturgemäß in Anspruch genommen worden ist. Nach den ersten Brüchen entwickelte daher die Klägerin im Bereich der Drehgelenke einen Schutz- und Verstärkungssatz als provisorische Maßnahme, um dadurch weitere Brüche zu vermeiden und den Betrieb der Schneeproduktion aufrecht erhalten zu können. Provisorisch war diese Maßnahme deshalb, da durch diesen Schutz- und Verstärkungssatz das Absenken des Lanzenrohrs ohne Entfernung der Luft- und Wasserschläuche nicht mehr möglich war. Die Kosten für die Herstellung dieses Provisoriums und nicht die Kosten der endgültigen Verbesserung machte die Klägerin bei ihrer beklagten Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Nachdem die Beklagte die Übernahme dieser Kosten abgelehnt hatte, kam es zum gegenständlichen Gerichtsverfahren.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß Art 7.1.1 und 7.1.3 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AHVB sind Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In Ergänzung dazu sieht Art 9.24.2 der Besonderen Vertragsbedingungen vor, dass Schadenverhütungskosten dann nicht gedeckt sind, wenn es sich dabei um Kosten aus einer Tätigkeit handelt, die zur richtigen Vertragserfüllung gehört, wie das Beheben von Mängeln an hergestellten Sachen.

In seiner Entscheidung vom 26.01.2022 führte der Oberste Gerichtshof (OGH, 7 Ob 186/21k) zunächst aus, dass diese Ausschlüsse ganz allgemein dem Grundsatz der Betriebshaftpflichtversicherung entsprechen, wonach das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer zu übertragen ist. Daraus gehe klar hervor, dass unter die Versicherung grundsätzlich weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate fallen. Als Erfüllungssurrogat werden diejenigen Schadenersatzansprüche bezeichnet, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Ausgeschlossen sind diejenigen Schadenersatzansprüche, die den Kunden des Versicherungsnehmers in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen. Der Versicherungsschutz umfasse demnach bei der Betriebshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.

Schlussfolgerung

»Die Kunden der Klägerin wurden durch die provisorische Maßnahme in den primären Genuss des geschuldeten Leistungsgegenstands (Beschneiung) gebracht. Damit hat die provisorische Maßnahme – zumindest vorläufig – die ursprünglich mangelhafte Leistung der Klägerin ersetzt. Bei den Kosten für eine provisorische Mängelbehebung handelt es sich um Kosten der Vertragserfüllung und ist sie daher als Erfüllungssurrogat zu qualifizieren. Aus diesem Grund sind die Kosten für die Herstellung des Provisoriums auch nicht vom Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.«

Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwalt &Partner

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses und beauftragte im Jahr 2012 einen Werkunternehmer mit der Errichtung eines Wintergartens. Aufgrund eines aufgetretenen Mangels brachte sie eine Klage gegen den Werkunternehmer ein. In diesem Verfahren stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegen würde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens schloss die Eigentümerin einen Vergleich mit dem Werkunternehmen.

In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass das Sachverständigengutachten wohl unrichtig war und brachte die Eigentümerin des Wohnhauses eine Schadensersatzklage gegen den Sachverständigen ein. Für diese Klage forderte die Klägerin Rechtschutzdeckung von ihrer Rechtschutzversicherung. Diese lehnte jedoch die Deckung ab, da kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen von Gebäuden sowie deren Planung und Finanzierung bestehe. Die Klägerin brachte eine Feststellungsklage gegen die Rechtschutzversicherung ein. Der Versicherungsfall falle nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Sachverständigen und der Errichtung des Wintergartens bestehe. Zudem sei die Bestimmung gröblich benachteiligend und intransparent.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung 7 Ob 172/21a vom 15.12.2021 fest, dass die Ausschlussklausel der Rechtschutzversicherung weder überraschend, noch gröblich benachteiligend sei.

Im vorliegenden Fall sei daher lediglich zu prüfen, ob ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit gegen den Sachverständigen und der Baufinanzierung bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe dann, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Probleme aufweise. Gegenstand des gegen den gerichtlichen Sachverständigen angestrengten Haftpflichtprozesses sei die Klärung des Vorliegens des von der Klägerin behaupteten Baumangels, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung des Gebäudes typischen Problemen aufweise. Da die Klägerin eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges Sachverständigengutachten in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungsprozesses geltend mache, sei auch im beabsichtigten Verfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerade der im Zuge der genehmigungspflichtigen Veränderung entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen. Damit realisiere sich in diesem Anspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin in einem Gewährleistungsverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen.

Schlussfolgerung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass das Verfahren gegen den Sachverständigen im adäquaten Zusammenhang mit der baubehördlich genehmigungsfähigen Veränderung steht. Die Rechtschutzversicherung berief sich daher zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit infolge des Vorliegens des eingewandten Ausschlussgrundes. Es ist somit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein ausreichender adäquater Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Rechtsverfolgung und der Errichtung bzw. Veränderung von Gebäuden sowie deren Planung und Finanzierung besteht.

Was ist passiert?

Eine Bauträgerin (im Folgenden Klägerin) verfügt über einen Haftpflichtversicherungsvertrag, welchem die allgemeinen und ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung des Versicherungsverbandes Österreich in der Version 2012 und die Rahmenvereinbarung der Wirtschaftskammer Österreich vom September 2013 zugrunde liegen.

Im Punkt 7 des Rahmenvertrages ist das versicherte Risiko definiert. Demnach muss der Versicherungsnehmer zunächst eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder gemäß den Bestimmungen des § 94 Z 35 in Verbindung mit § 117 GewO haben. Das versicherte Risiko umfasst dabei „alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherten, zu denen er aufgrund der für seinen Beruf und Betrieb geltenden Rechtsnormen und Berufsbilder berechtigt ist“.

Im Punkt 9 „besondere Vereinbarungen“ findet sich in Punkt 9.2.3.1 die exemplarische Tätigkeitsbeschreibung des Bauträgers. Diese lautet wie folgt:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner jeweiligen Gewerbeberechtigung:

1. Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierung) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwands einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäudeteilen. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

Klargestellt wird, dass die planende Tätigkeit des Versicherungsnehmers, sämtliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers des Bauhaupt-, Bauhilfs- und Baunebengewerbes sowie Tätigkeiten als Generalunternehmer nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Bei dem Bauvorhaben war die Klägerin nicht selbst als Bauträgerin tätig, sondern hat diese vielmehr für eine Bauträgerin aufgrund eines abgeschlossenen Werkvertrages Leistungen erbracht, wozu unter anderem die Einreichplanung gehörte. Nachdem die Klägerin eine unrichtige Kostenschätzung im Rahmen der von ihr im Werkvertrag übernommenen Einreichplanung vornahm, wurde sie von der Bauträgerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Im zwischen der Klägerin und ihrer Haftpflichtversicherung abgeführten Deckungsprozess vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass diese Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Dies bestritt die Haftpflichtversicherung.

Wie ist die Rechtslage?

Im vorliegenden Fall führte der OGH (15.09.2021, 7 Ob 99/21s) aus, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass für den Regressanspruch des KFZ-Haftpflichtversicherers zwei

Der OGH hat sich in der Entscheidung 7 Ob 193/21i mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der Klägerin vertraglich übernommene Tätigkeit von der primären Risikoumschreibung umfasst ist. Dazu hat der OGH ausgeführt, dass Punkt 9.2.3.1 des Rahmenvertrages eine klarstellende Umschreibung des versicherten Risikos vornimmt und es sich dabei um eine primäre Risikobegrenzung handelt. Diese Bestimmung würde § 117 Abs. 4 GewO 1994 entsprechen. Klargestellt wird, dass der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherers durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig ist, das heißt unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts (7 Ob 142/18k; RS0081015).

Ausgehend davon, dass die den Schaden auslösende Tätigkeit der Klägerin (unrichtige Kostenschätzung bei der Einreichplanung) in der primären Risikoumschreibung keine Deckung findet, hat der OGH die Deckungsablehnung der Versicherung als korrekt bestätigt. Dies deshalb, da es sich nach Ansicht des OGH um keine organisatorische oder kommerzielle Abwicklungstätigkeit bei einem Bauvorhaben handelt, sondern sich die Klägerin vielmehr gegenüber einer (anderen) Bauträgerin zur Erbringung von fachspezifischen Einzelleistungen verpflichtet hat, die außerhalb der Versicherungsleistung liegen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: 

»Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer nach § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Dies allerdings nur dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die von der primären Risikobegrenzung umfasst und nicht durch eine sekundäre Risikobegrenzung (Risikoausschluss) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Wesentlich ist daher bei der Vermittlung von Haftpflichtversicherungen darauf zu achten, dass die primäre Risikobeschreibung auch der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Ansonsten drohen bei Vermittlungen durch Versicherungsmakler allenfalls sogar unangenehme Haftungsfolgen.«