Was ist passiert?

Eine Versicherungsnehmerin hatte für ihr Wochenendhaus eine Eigenheimversicherung abgeschlossen. Nach einem Leitungswasserschaden verlangte sie von ihrer Versicherung die Deckung der Sanierungskosten. Die Versicherung verweigerte diese mit der Begründung, die Klägerin habe gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem sie das Haus länger als 72 Stunden unbewohnt gelassen und die Wasserzuleitung nicht abgesperrt habe. Die Klägerin brachte Klage auf Zahlung der Sanierungskosten ein.

Dem Versicherungsvertrag lagen sowohl die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung (AWB) als die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) zugrunde. In Art 6.2 AWB war geregelt, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden die wasserführenden Leitungen entweder zu entleeren oder die Wasserzufuhr abzusperren seien. Die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser Obliegenheit ergaben sich jedoch nicht unmittelbar aus den AWB, sondern waren in Art 3 ABS normiert.

Die Versicherung stützte ihre Leistungsverweigerung auf eine grobe Fahrlässigkeit infolge der Missachtung der Obliegenheit. Die Klägerin entgegnete, ihr Ehemann habe das Haus regelmäßig benutzt und beaufsichtigt.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 28.08.2024, 7 Ob 74/24v, stellte OGH klar, dass die fraglichen Vertragsklauseln nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG seien. Zwar liege ein Querbezug innerhalb des Klauselwerks vor, indem eine Obliegenheitsnorm in Art 6.2 AWB auf eine Rechtsfolgenregelung in Art 3 ABS verweise. Dieser Verweis sei jedoch zulässig, da ein Durchschnittsverbraucher die Rechtsfolgen aufgrund der klaren Verweisung nachvollziehen könne. Ein Widerspruch zum Transparenzgebot liege nur dann vor, wenn der Verbraucher sich die notwendigen Informationen erst zusammensuchen müsse.

Hinsichtlich der behaupteten Obliegenheitsverletzung stellte der OGH klar, dass die Pflicht zur Absperrung der Wasserzuleitung nur für „nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten“ gelte. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin das Objekt regelmäßig aufsuchte, dort Gartenarbeiten verrichtete und sich gelegentlich Kaffee zubereitete. Diese Tätigkeiten seien mit der Nutzung wasserführender Anlagen verbunden und daher als ausreichend anzusehen, um eine Benutzung und Beaufsichtigung im Sinne der Vertragsklausel zu bejahen.     

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

Diese Entscheidung zeigt, dass Versicherungen eine Leistungsverweigerung nicht pauschal auf eine behauptete Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin stützen können. Wurde das versicherte Objekt regelmäßig aufgesucht und benutzt – etwa durch Familienangehörige – liegt keine Verletzung vor. Der OGH stellte somit klar, dass auch Aufenthalte Dritter im Haus als ausreichende Beaufsichtigung gelten können.

Was ist passiert?

Das OLG Linz hatte sich in der Entscheidung 1R12/25b unter anderem mit einem vom Geschädigten geltend gemachten Absonderungsrecht nach § 157 VersVG auseinanderzusetzen.

Die im Konkurs befindliche Beklagte lieferte für die Klägerin Fenster und Fenstertüren für ein Bauvorhaben, welche nach Ansicht der Klägerin mangelhaft und sohin ursächlich für einen Wassereintritt waren, welcher zu einem Mangelfolgeschaden geführt hat. Nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens gegen die Beklagte machte die Klägerin unter anderem ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG in Höhe von EUR 250.000,00 geltend, zumal der Schaden von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu decken sei. Zudem begehrte die Klägerin die Feststellung der Haftung für künftige Schäden im Umfang der Deckungspflicht.

Im anhängigen Verfahren trat die Haftpflichtversicherung auf Seiten der Beklagten bei, brachte aber unter anderem vor, dass sie aufgrund von Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei sei. Die Beklagte entgegnete, dass wenn überhaupt, ihr Insolvenzverwalter für etwaige Obliegenheitsverletzungen verantwortlich sei, was dieser bestritt und ihn dazu veranlasste auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren beizutreten. Dieser Beitritt wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, weshalb ein Rekurs an das OLG Linz erhoben wurde.

Wie ist die Rechtslage?

Losgelöst von den hier nicht näher zu behandelnden Formalfragen im Zusammenhang mit dem Streitbeitritt einer Partei und der Frage nach der Bindungswirkung eines Urteils, erörterte das OLG Linz in seiner Rekursentscheidung das Wesen des Absonderungsrechtes nach § 157 VersVG. Demnach wird mit dieser Bestimmung dem Geschädigten in der Haftpflichtversicherung ein besonderer Schutz im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers gewährt. Der Deckungsanspruch und somit auch die Versicherungsleistung fallen als Sondermasse nicht in die Insolvenzmasse, was gleichbedeutend damit ist, dass der Geschädigte im Falle der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung nicht auf eine quotenmäßige Befriedigung beschränkt ist. In der Absonderungsklage nach § 157 VersVG ist sohin nicht nur die zivilrechtliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu prüfen, sondern auch der Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung, obwohl diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht Hauptpartei des Verfahrens ist. Obliegenheitsverletzungen könnten sohin Gegenstand des Verfahrens zwischen Schädiger und Geschädigten sein und bei Bejahung weitere Schadenersatzansprüche gegenüber jenem auslösen, welcher die Obliegenheitsverletzungen zu verantworten hat, beispielsweise auch gegen den Insolvenzverwalter, weil im Falle der vermeidbaren Leistungsfreiheit der Geschädigte um die Versicherungsleistung umfallen kann.   

Schlussfolgerung

Das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG ist für den Geschädigten im Konkursfall des Schädigers von größter Bedeutung, zumal dies zu einer abgesonderten Befriedigung des Geschädigten aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers führen kann. Deswegen sollte von Seiten des Geschädigten im Konkursfall des Schädigers immer eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden, ob eine Haftpflichtversicherung dahinersteht.

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer schloss mit dem Versicherer einen privaten Unfallversicherungsvertrag für das Berufsfeld Koch ab. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 UE00 in der Fassung 9/2019 lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 7 – Dauernde Invalidität
[…]
9. Berufsunfähigkeit
Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100% der dafür versicherten Summe. […]
Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Der Versicherte ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Lebenszeit überwiegend (mehr als 50% im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande seinen zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszuüben. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden. […]«

Infolge eines Unfalls erlitt der Versicherungsnehmer eine dauernde Invalidität. Zum Zeitpunkt des Unfalls führte er selbständig eine Pension mit à la carte-Betrieb, in der er in seinem erlernten Lehrberuf „Koch“ tätig war. Er arbeitete als Küchenchef gemeinsam mit einem Sous-Chef und einer Küchenhilfe. Er und sein Koch führten alle Tätigkeiten eines Kochs samt Hilfsarbeiten in der Küche aus. Bei dem Unfall trat ein kompletter Verlust des Geruchssinns (Anosmie) des Versicherungsnehmers ein. Sein Geschmackssinn wurde insoweit beeinträchtigt als ein differenziertes (Ab-)Schmecken nicht mehr möglich war. Seit dem Unfall kocht nur mehr der ehemalige Sous-Chef, der Versicherungsnehmer ist lediglich als Hilfskraft in der Küche tätig. Er richtet die Teller an und erledigt Vorbereitungsarbeiten. Er bereitet zwar vereinzelt auch Speisen zu, aber ausschließlich mit fixen Mengenangaben nach fix vorgegebener Rezeptur, weil er die Zutaten weder auf ihre Qualität überprüfen, noch final abschmecken kann und er demnach lediglich manuell bzw. mechanisch in der Lage ist, die Zutaten in der vom Rezept vorgegebenen Menge zusammenzustellen. Der Versicherungsnehmer kocht daher nicht mehr selbständig, weil er sämtliche Gerichte weder abschmecken noch würzen oder à la minute zubereiten kann.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war nur mehr die Frage, ob der Versicherungsnehmer – im Sinne der zitierten Versicherungsbedingungen – die versicherte „Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nicht mehr ausübt“.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 200/24y, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Frage, ob jemand die versicherte Erwerbstätigkeit noch tatsächlich ausübt, stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist.

Nach Ansicht des OGH bedingen die Tätigkeiten eines Kochs grundsätzlich den uneingeschränkten Geruchs- und Geschmackssinn der handelnden Person. Innerhalb einer Küche gibt es – abgesehen von Hilfstätigkeiten – keinen Aufgabenbereich eines Kochs, bei dem der Geschmacks- und Geruchssinn nicht notwendig ist. Auch außerhalb der Küche, nämlich bereits beim Einkauf, ist der Geruchs- und Geschmackssinn für die Qualitätsprüfung der Lebensmittel von zentraler Bedeutung – das bloße „In-Augenschein-Nehmen“ alleine reicht nicht aus. Auch das Abschmecken aller zuzubereitenden Gerichte ist unabdingbar. Grundarbeiten und Zuarbeiten stehen auf der Ebene einer Hilfskraft.

Der OGH kam daher – wie auch die Vorinstanzen – zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer den wesentlichen und prägenden Tätigkeiten eines Kochs, wie dem selbständigen Zusammenstellen von Menüs und dem Abschmecken und Zubereiten von Speisen seit dem Unfall nicht mehr nachkommt. Dadurch, dass er weiterhin Hilfstätigkeiten in der Küche erfüllt, übe er trotz allfälligem Überschneiden mit den auch von einem Koch durchgeführten Tätigkeiten, nicht mehr den Beruf eines Kochs, sondern jenen einer Küchenhilfe aus. Bei den vom Versicherungsnehmer noch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten handle es sich qualitativ nur mehr um bloß untergeordnete Teiltätigkeiten seines erlernten und vor dem Unfall auch ausgeübten Berufs. Der Versicherungsnehmer übe daher seit dem Unfall weder die das Berufsbild eines Kochs prägenden Tätigkeiten noch jene, die er konkret vor dem Unfall erbrachte, aus.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Berufsunfähigkeit im Sinne der oben zitierten Klausel knüpft an die Unfähigkeit an, den zuletzt ausgeübten Beruf, und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, der dadurch vermittelten sozialen Stellung und Sicherheit sowie dem Ansehen in der Öffentlichkeit, auszuüben.«

Was ist passiert?

Es geht um die Frage ob eine Optionsgeber, mit dem ein Optionsentgelt vereinbart wurde auch dann Anspruch auf dieses Optionsentgelt hat, wenn der Optionsnehmer die gegenständliche Option nicht ausübt. Ist ein Optionsgeber für den Erhalt des Optionsentgelts davon abhängig, dass die Option schlussendlich ausgeübt wird.

Rechtliche Beurteilung

Dass für die Einräumung der Option ein (gesondertes) Entgelt vereinbart werden kann, ist im Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur unbestritten.

Bei der Vereinbarung einer Gegenleistung für die Einräumung eines Optionsrechts ist die Optionsvereinbarung daher regelmäßig ein nach dem Parteiwillen selbständiger, vom optierten Vertrag zu unterscheidender eigenständiger Vertrag. Vereinbarungen, wonach für die Einräumung der Option ein gesondertes Entgelt festgelegt werden (Optionsentgelt), das bei Ausübung der Option auf den zu leistenden Kaufpreis angerechnet wird, begründen zwar einen starken inneren Zusammenhang zwischen dem Optionsvertrag einerseits und dem optierten (Kauf-)Vertrag andererseits. Sie unterliegen aber nach dem erkennbaren Parteiwillen – jedenfalls in ihren Wirkungen (Optionsrecht samt darauf entfallender Gegenleistung einerseits und Ansprüche aus dem bei Ausübung der Option in Geltung gesetzten Vertrag andererseits) – unterschiedlichen Rechtsfolgen. Insbesondere ist die für die Einräumung des Optionsrechts vereinbarte Gegenleistung naturgemäß nicht von der Ausübung des Optionsrechts abhängig. Die Einräumung des Optionsrechts wird also durch das Optionsentgelt entlohnt und dieses Optionsentgelt steht dem Optionsgeber unabhängig davon zu, ob der Optionsnehmer die Option schlussendlich ausübt.

Schlussfolgerung

Der Optionsgeber hat grundsätzlich auch dann Anspruch auf das vereinbarte Optionsentgelt, wenn der optierte Vertrag mangels Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsberechtigten nicht zustande kommt.

Was ist passiert?

Der Erstkläger schloss bei der beklagten Partei eine Eigenheim- und Haushaltsversicherung ab. Im Juni 2023 wurde die Terrasse des Hauses der Kläger als Miteigentümer einer Doppelhaushälfte durch ein schweres Unwetter überflutet und erheblich beschädigt. Die Versicherungsnehmer argumentierten, dass die Terrasse ein Bestandteil des Gebäudes sei und somit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung lehnte jedoch die Zahlung ab und verwies darauf, dass der Schutz gegen außergewöhnliche Naturereignisse nur für das Gebäude, nicht jedoch für Außenanlagen wie Terrassen, gelte.

Nach Art. 2.1.6.2. lit c der zugrundeliegenden AVB der Beklagten erstreckt sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse, wie dem gegenständlichen, ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude. Nach Art. 2.1.1.1. lit. a der AVB handelt es sich bei einem Gebäude um ein Bauwerk, welches durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden ist und von einiger Beständigkeit und daher für eine langfristige Nutzungsdauer konzipiert ist. Weiters wird in den AVB klargestellt, dass zum Gebäude alle Baubestandteile und Zubehör über und unter Erdniveau, die bzw. das unmittelbar mit dem Gebäude verbunden ist, gehört und folgt dazu eine demonstrative Aufzählung, um was es sich dabei beispielsweise handelt. In Art. 2.1.1.3.c der AVB findet sich der Hinweis, dass auch Außenanlagen mitversichert werden können. In der Aufzählung der Sachen, die zur Außenanlage gehören, findet sich auch die Terrasse.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies die Klage ab, das Handelsgericht Wien bestätigte das Urteil. Die Versicherungsnehmer legten daraufhin eine ordentliche Revision beim OGH ein, welche jedoch ebenfalls erfolglos blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH stützte seine Entscheidung auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers. Nach diesen AVB erstreckt sich der Schutz gegen außergewöhnliche Naturereignisse ausschließlich auf das versicherte Gebäude. Ein Gebäude wird dabei als Bauwerk definiert, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Zutritt von Personen erlaubt. Eine Terrasse erfüllt diese Kriterien eben nicht und wird in den AVB explizit den Außenanlagen zugeordnet. Außenanlagen sind jedoch nur dann versichert, wenn dies in einer gesonderten Deckung explizit vereinbart wurde – was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Der OGH stellte zudem klar, dass die Versicherung bewusst zwischen Gebäudebestandteilen und Außenanlagen unterscheidet. Während einige Bauteile auch ohne feste Verbindung zum Gebäude als dessen Bestandteil gelten können (z. B. fest montierte Markisen oder Heizungsanlagen), ist dies bei Terrassen ausgehend von den AVB nicht der Fall. Da die Kläger keine gesonderte Absicherung für Außenanlagen abgeschlossen hatten und in der Versicherungsurkunde sogar festgehalten war, dass keine Außenanlagen vorhanden sind, bestand kein Anspruch auf Entschädigung.

Schlussfolgerung

Dazu Dr. Roland Weinrauch:

»Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung von Versicherungsbedingungen. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass nicht alle Teile eines Hauses automatisch unter den Versicherungsschutz fallen. Insbesondere Außenanlagen wie Terrassen, Pergolen oder Swimmingpools können einer gesonderten Absicherung bedürfen.«

Was ist passiert?

Ein Wohnungseigentümer beantragte die Zustimmung zur Errichtung eines Wintergartens und einer Photovoltaikanlage auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft. Dieser allgemeine Teil war ihm durch eine Benützungsregelung zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Andere Wohnungseigentümer lehnten das Vorhaben mit der Begründung ab, es handele sich um eine bauliche Veränderung, die ausschließlich den allgemeinen Teil der Liegenschaft betreffe und deshalb nicht von diesem allein durchgeführt werden kann.

Der Antragsteller argumentierte, dass kein Eingriff in allgemeine Teile vorliege, da er zur alleinigen Nutzung der Fläche berechtigt sei.

Außerdem habe er ein berechtigtes Interesse an der Änderung, um ökologisch und energieautark zu leben, die Heizenergie auf Null zu reduzieren und im Wintergarten Gäste zu empfangen und Feste zu feiern. Da die Baubewilligung mit Auflagen verbunden sei und diese erfüllt werden, könne eine Beeinträchtigung des Hauses oder eine Gefährdung der Sicherheit von Personen ausgeschlossen werden.

Das Erst- und das Rekursgericht wiesen den Antrag unter anderem deshalb ab, weil die Änderungen nicht das Wohnungseigentumsobjekt des Wohnungseigentümers, sondern nur einen allgemeinen Teil beträfen.

Rechtliche Beurteilung

„Allgemeine Teile“ sind jene Teile einer Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen. Nach Ansicht des OGH ist jedenfalls alles, was außerhalb eines Mietobjektes liegt, allgemeiner Teil.

Nach dem WEG umfasst der Begriff „Wohnungseigentumsobjekt“ alles, was nicht allgemeiner Teil ist, also z.B. Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze, an denen Wohnungseigentum begründet wurde.

Nach der gegenständlichen Entscheidung des OGH 5 Ob 114/24m ist der Änderungsbegriff des §16 WEG weit auszulegen, sodass auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und sogar Fälle, in denen ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind, erfasst sind.

Dabei kommt es laut OGH nicht darauf an, ob an dem betroffenen Teil der Liegenschaft bereits ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Wichtig ist aber, dass die Änderung für eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich ist.

Etwas anderes gilt nach dem OGH nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer begehrt, dass ihm ein Teil der allgemeinen Teile als Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen wird, dann liegt eine Kategorieänderung von allgemeinen Teilen in Wohnungseigentumsobjekte vor.

Eine solche Kategorieänderung wäre einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich. Das Begehren wäre auch nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst.

Im vorliegenden Fall begehrte der Antragsteller aber nicht die Umwidmung der allgemeinen Teile, sondern nur die Genehmigung eines konkreten Bauvorhabens auf einer ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen allgemeinen Fläche.

Der OGH bejahte daher eine Änderung im Sinne des §16 WEG, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verlangte eine neuerliche rechtliche Beurteilung.

Schlussfolgerung

Auch allgemeine Teile der Liegenschaft unterliegen dem Änderungsbegriff des §16 WEG, wenn es sich um keine Kategorieänderung von einem allgemeinen Teil zu einem Wohnungseigentumsobjekt handelt. Kategorieänderungen sind einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich und auch nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst. Es ist daher möglich, eine private Photovoltaikanlage und einen privaten Wintergarten auf Allgemeinfläche zu bauen, wenn die Änderung für eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich ist – unabhängig davon, ob an dem betroffenen Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer schloss mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Versicherers eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Beginn 1. Juni 2008 ab. Das Produkt beinhaltete eine Kapitalgarantie, die jedoch nicht vom Versicherer selbst, sondern von einer dritten Kapitalanlagegesellschaft übernommen wurde. Im Versicherungsvertrag wurde diesbezüglich festgehalten:

»Die Beklagte selbst übernimmt keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag, für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds oder für die Solvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer.«

Als die Kapitalgarantie später wegfiel, forderte der Versicherungsnehmer die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags. Er argumentierte, die Klausel sei gröblich benachteiligendundintransparent, weil sie den Eindruck erwecke, dass eine Kapitalgarantie vom Versicherer übernommen werde. Der Versicherer lehnte die Forderung ab, woraufhin Versicherungsnehmer Klage erhob.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 18.12.2024, 7 Ob 156/24b, stellte der OGH zunächst fest, dass bei fondsgebundener Lebensversicherung der Versicherungsnehmer grundsätzlich das Veranlagungsrisiko selbst zu tragen habe. Die Versicherungssumme sei direkt von der Wertentwicklung des Investmentfonds abhängig, woraus sich eine marktbedingte Schwankung der Versicherungsleistung ergebe.

Der Versicherer habe hier keine Garantie versprochen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Kapitalgarantie von einem Dritten übernommen werde. Die streitgegenständliche Klausel beschäftige sich nicht mit den Konsequenzen eines nachträglichen Wegfalls der Kapitalgarantie und enthalte auch keine Regelung zu möglichen Optionen eines Fondswechsels.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel weder intransparent noch sittenwidrig sei. Sie formuliere in klarer und unmissverständlicher Weise, dass der Versicherer selbst keine Kapitalgarantie übernehme und gäbe damit die bestehende Rechtlage zutreffend wieder. Ein Wegfall der Garantie durch den Dritten habe daher keine Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag mit dem Versicherer.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen trägt der Versicherungsnehmer das Kapitalmarktrisiko. Eine zusätzliche Kapitalgarantie kann zwar vereinbart werden, doch muss klar sein, wer diese übernimmt. Wenn ein Versicherer keine eigene Garantie zusagt, kann sie später auch nicht für den Wegfall einer externen Garantie haftbar gemacht werden.«

Was ist passiert?

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag, welcher einen KFZ-Haftpflicht- sowie einen Kaskoversicherungsvertrag enthielt. Die Beklagte übermittelte dem Kläger am 08.03.2023 die Polizze und ein gesondertes Schreiben mit einer Prämienvorschreibung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Sinne von § 38 VersVG in Form einer Leistungsfreiheit, wenn die Prämie nicht fristgerecht bezahlt wird. Nachdem die Vertragsparteien ein Lastschriftverfahren vereinbart hatten, wies die Beklagte den Kläger mit diesem Schreiben außerdem darauf hin, dass der offene Betrag in den nächsten Tagen vom angeführten Konto abgebucht und daher für eine ausreichende Dotierung zu sorgen ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall, weshalb die Beklagte hinsichtlich eines am 04.04.2023 eingetretenen Totalschaden am Fahrzeug des Klägers die Versicherungsleistungen wegen Nichtzahlung der Erstprämie ablehnte.

Der Kläger akzeptierte die Leistungsfreiheit nicht und bemängelte unter anderem, dass das Schreiben der Versicherung nicht den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VersVG entspricht, zumal der Hinweis auf die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit nicht durch Fettdruck hervorgehoben und die Prämienforderung außerdem nicht nach Sparten getrennt ausgewiesen wurde. Der Einziehung der Prämien hätte nach Ansicht des Klägers ebenso getrennt erfolgen müssen.


Wie ist die Rechtslage?

Nach § 38 Abs. 2 VersVG wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden trifft (RS0114043). Auf diese Rechtsfolgen hat die Versicherung nach § 38 Abs. 3 VersVG den Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuwiesen (RS0080486). Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob178/24p zunächst klargestellt, dass durch das Lastschriftmandat die Prämienschuld in einvernehmlicher Abänderung des § 36 VersVG zu einer Holschuld der Versicherung wird. Aufgabe des Versicherungsnehmers ist es, dass der Betrag zum Fälligkeitstermin auf dem Konto zur Abbuchung bereit gehalten wird. Nachdem dies nicht der Fall war, konnte die Abbuchung nicht vorgenommen werden, womit zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles Leistungsfreiheit bestand.

Hinsichtlich der Bemängelung eines ordentlichen Hinweises auf diese Rechtsfolgen bestätigte der OGH die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach es grundsätzlich nicht erforderlich für die Erfüllung der Warnpflicht ist, dass der Text in Fettdruck hervorgehoben wird. Ebenso wenig sei nach Ansicht des OGH erkennbar, warum bei der vorliegenden Bündelversicherung eine Aufgliederung der Prämie und ein gesonderter Einzug nach Sparten erfolgen hätte müssen. Das Gesetz sehe ein derartiges Erfordernis nicht vor und wurde eine Einzelvereinbarung dazu nicht getroffen. Demgemäß wurde dem Klagebegehren des Klägers auf Bezahlung der Versicherungsleistung nicht gefolgt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei einem Lastschriftmandat ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers den Kontostand so hoch zu halten, dass die Versicherung die Prämie fristgerecht durch Einzug abholen kann. Ist die Versicherung ihrer Hinweispflicht in Bezug auf die Rechtsfolgen des Prämienverzugs nachgekommen und hat der Versicherungsnehmer nicht für die ausreichende Abdeckung seines Kontos gesorgt, liegt ein Fall der Leistungsfreiheit vor, sollte es zum Versicherungsfall kommen.«

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Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht – im Rahmen eines Haushaltsversicherungsvertrags – ein Haftpflichtversicherungsvertrag. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2015) lauten auszugsweise wie folgt:

»Abschnitt C Haftpflichtversicherung:
[…]
Artikel 11
[…]
Was ist mitversichert? (Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes)
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere
[…]«

Der mitversicherte Sohn des Versicherungsnehmers warf sich in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen sich auf einer Bundesstraße annähernden LKW. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob daraus resultierende Schäden von dritten Personen vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst sind. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 23.10.2024, Aktenzeichen: 7 Ob 172/24f, führte der OGH zunächst aus, dass in Abschnitt C Art 11 ABH 2015 eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen werde, dass in der hier vorliegenden Privathaftpflichtversicherung der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt werde.

Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ sei nach Ansicht des OGH so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst seien. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens sei nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genüge es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall sei eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch könne aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liege eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zu Grunde. Es dürfe sich jedoch nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln. Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalierenden einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Fall kam daher der OGH zum Ergebnis, dass keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vorliege, wenn man sich in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen sich auf einer Bundesstraße annähernden LKW wirft. Auf eine – im Verfahren behauptete – gesteigerte Selbstmordrate bei Jugendlichen komme es dabei nicht an. Es liege auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn die Handlung im Zustand voller Berauschung oder einem psychischen Ausnahmezustand verübt wird.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen zwar eine Ausnahme dar, die Privathaftpflichtversicherung soll allerdings Deckung auch für nicht alltägliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch ausnahmsweise hineingeraten und dadurch haftpflichtig werden kann. Absolut ungewöhnliche Gefahren und Tätigkeiten sollen jedoch nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein

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Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer schloss beim Versicherer einen Teilkasko-Versicherungsvertrag ab. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Teilkaskoversicherung mit Parkschaden (AK2 2018) zu Grunde.

Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 1
Umfang der Versicherung
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile),gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust […]
 
1.2. durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; […]«

Das teilkaskoversicherte Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde von einem unbekannten Täter gestohlen. Am Tag nach dem Diebstahl wurde das Fahrzeug nach einem Unfall zerstört abseits der Straße aufgefunden. Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts zum Schadenszeitpunkt abzüglich des Verkaufserlös für das Frack und Selbstbehalt.

Der Versicherer verweigerte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Er wendete ein, dass, selbst wenn von einem Diebstahl auszugehen ist, aufgrund des darauffolgenden Unfalls das Ereignis nur mehr unter das Unfallrisiko zu subsumieren wäre, welches der Kläger – mangels Vollkaskoversicherung – nicht versichert habe. Der OGH beschäftigte sich nunmehr mit der Frage, ob auch ein Unfallschaden, der sich an einem gestohlenen Fahrzeug ereignet, zum Diebstahlsbegriff gehört und von der Teilkaskoversicherung ersetzt werden muss.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 20.11.2024 zu GZ 7 Ob 140/24z, führte der OGH zunächst aus, dass sich nach deutscher Rechtsprechung die Deckung in der Teilkaskoversicherung

auch auf Schäden erstreck, die ein gestohlenes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleidet.

Auch in Österreich wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass nicht nur die unmittelbar auf Diebstahl oder Raub zurückzuführenden Schäden, sondern auch alle, die durch den an diese Delikte anschließenden unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, von der Teilkaskoversicherung gedeckt sind.

Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine Beschädigung des zuvor gestohlenen Fahrzeugs vom versicherten Risiko des Diebstahls umfasst ist. Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluss darauf, ob der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt und dieses dabei beschädigt.

Auch aus den Versicherungsbedingungen für die Teilkaskoversicherung Art 1.1.2. der AK2 2018 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Umfang der Versicherung mit der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Diebstahl beschrieben wird und insoweit mit dem Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl gleichgesetzt wird.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Versicherungsdeckung für Diebstahl im Rahmen der Teilkaskoversicherung schließt auch eine Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich eines Diebstahls mit ein.“

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