Was ist passiert?

Es geht um die Frage ob eine Optionsgeber, mit dem ein Optionsentgelt vereinbart wurde auch dann Anspruch auf dieses Optionsentgelt hat, wenn der Optionsnehmer die gegenständliche Option nicht ausübt. Ist ein Optionsgeber für den Erhalt des Optionsentgelts davon abhängig, dass die Option schlussendlich ausgeübt wird.

Rechtliche Beurteilung

Dass für die Einräumung der Option ein (gesondertes) Entgelt vereinbart werden kann, ist im Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur unbestritten.

Bei der Vereinbarung einer Gegenleistung für die Einräumung eines Optionsrechts ist die Optionsvereinbarung daher regelmäßig ein nach dem Parteiwillen selbständiger, vom optierten Vertrag zu unterscheidender eigenständiger Vertrag. Vereinbarungen, wonach für die Einräumung der Option ein gesondertes Entgelt festgelegt werden (Optionsentgelt), das bei Ausübung der Option auf den zu leistenden Kaufpreis angerechnet wird, begründen zwar einen starken inneren Zusammenhang zwischen dem Optionsvertrag einerseits und dem optierten (Kauf-)Vertrag andererseits. Sie unterliegen aber nach dem erkennbaren Parteiwillen – jedenfalls in ihren Wirkungen (Optionsrecht samt darauf entfallender Gegenleistung einerseits und Ansprüche aus dem bei Ausübung der Option in Geltung gesetzten Vertrag andererseits) – unterschiedlichen Rechtsfolgen. Insbesondere ist die für die Einräumung des Optionsrechts vereinbarte Gegenleistung naturgemäß nicht von der Ausübung des Optionsrechts abhängig. Die Einräumung des Optionsrechts wird also durch das Optionsentgelt entlohnt und dieses Optionsentgelt steht dem Optionsgeber unabhängig davon zu, ob der Optionsnehmer die Option schlussendlich ausübt.

Schlussfolgerung

Der Optionsgeber hat grundsätzlich auch dann Anspruch auf das vereinbarte Optionsentgelt, wenn der optierte Vertrag mangels Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsberechtigten nicht zustande kommt.

Was ist passiert?

Der Erstkläger schloss bei der beklagten Partei eine Eigenheim- und Haushaltsversicherung ab. Im Juni 2023 wurde die Terrasse des Hauses der Kläger als Miteigentümer einer Doppelhaushälfte durch ein schweres Unwetter überflutet und erheblich beschädigt. Die Versicherungsnehmer argumentierten, dass die Terrasse ein Bestandteil des Gebäudes sei und somit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung lehnte jedoch die Zahlung ab und verwies darauf, dass der Schutz gegen außergewöhnliche Naturereignisse nur für das Gebäude, nicht jedoch für Außenanlagen wie Terrassen, gelte.

Nach Art. 2.1.6.2. lit c der zugrundeliegenden AVB der Beklagten erstreckt sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse, wie dem gegenständlichen, ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude. Nach Art. 2.1.1.1. lit. a der AVB handelt es sich bei einem Gebäude um ein Bauwerk, welches durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden ist und von einiger Beständigkeit und daher für eine langfristige Nutzungsdauer konzipiert ist. Weiters wird in den AVB klargestellt, dass zum Gebäude alle Baubestandteile und Zubehör über und unter Erdniveau, die bzw. das unmittelbar mit dem Gebäude verbunden ist, gehört und folgt dazu eine demonstrative Aufzählung, um was es sich dabei beispielsweise handelt. In Art. 2.1.1.3.c der AVB findet sich der Hinweis, dass auch Außenanlagen mitversichert werden können. In der Aufzählung der Sachen, die zur Außenanlage gehören, findet sich auch die Terrasse.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies die Klage ab, das Handelsgericht Wien bestätigte das Urteil. Die Versicherungsnehmer legten daraufhin eine ordentliche Revision beim OGH ein, welche jedoch ebenfalls erfolglos blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH stützte seine Entscheidung auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers. Nach diesen AVB erstreckt sich der Schutz gegen außergewöhnliche Naturereignisse ausschließlich auf das versicherte Gebäude. Ein Gebäude wird dabei als Bauwerk definiert, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Zutritt von Personen erlaubt. Eine Terrasse erfüllt diese Kriterien eben nicht und wird in den AVB explizit den Außenanlagen zugeordnet. Außenanlagen sind jedoch nur dann versichert, wenn dies in einer gesonderten Deckung explizit vereinbart wurde – was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Der OGH stellte zudem klar, dass die Versicherung bewusst zwischen Gebäudebestandteilen und Außenanlagen unterscheidet. Während einige Bauteile auch ohne feste Verbindung zum Gebäude als dessen Bestandteil gelten können (z. B. fest montierte Markisen oder Heizungsanlagen), ist dies bei Terrassen ausgehend von den AVB nicht der Fall. Da die Kläger keine gesonderte Absicherung für Außenanlagen abgeschlossen hatten und in der Versicherungsurkunde sogar festgehalten war, dass keine Außenanlagen vorhanden sind, bestand kein Anspruch auf Entschädigung.

Schlussfolgerung

Dazu Dr. Roland Weinrauch:

»Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung von Versicherungsbedingungen. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass nicht alle Teile eines Hauses automatisch unter den Versicherungsschutz fallen. Insbesondere Außenanlagen wie Terrassen, Pergolen oder Swimmingpools können einer gesonderten Absicherung bedürfen.«

Was ist passiert?

Ein Wohnungseigentümer beantragte die Zustimmung zur Errichtung eines Wintergartens und einer Photovoltaikanlage auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft. Dieser allgemeine Teil war ihm durch eine Benützungsregelung zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Andere Wohnungseigentümer lehnten das Vorhaben mit der Begründung ab, es handele sich um eine bauliche Veränderung, die ausschließlich den allgemeinen Teil der Liegenschaft betreffe und deshalb nicht von diesem allein durchgeführt werden kann.

Der Antragsteller argumentierte, dass kein Eingriff in allgemeine Teile vorliege, da er zur alleinigen Nutzung der Fläche berechtigt sei.

Außerdem habe er ein berechtigtes Interesse an der Änderung, um ökologisch und energieautark zu leben, die Heizenergie auf Null zu reduzieren und im Wintergarten Gäste zu empfangen und Feste zu feiern. Da die Baubewilligung mit Auflagen verbunden sei und diese erfüllt werden, könne eine Beeinträchtigung des Hauses oder eine Gefährdung der Sicherheit von Personen ausgeschlossen werden.

Das Erst- und das Rekursgericht wiesen den Antrag unter anderem deshalb ab, weil die Änderungen nicht das Wohnungseigentumsobjekt des Wohnungseigentümers, sondern nur einen allgemeinen Teil beträfen.

Rechtliche Beurteilung

„Allgemeine Teile“ sind jene Teile einer Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen. Nach Ansicht des OGH ist jedenfalls alles, was außerhalb eines Mietobjektes liegt, allgemeiner Teil.

Nach dem WEG umfasst der Begriff „Wohnungseigentumsobjekt“ alles, was nicht allgemeiner Teil ist, also z.B. Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze, an denen Wohnungseigentum begründet wurde.

Nach der gegenständlichen Entscheidung des OGH 5 Ob 114/24m ist der Änderungsbegriff des §16 WEG weit auszulegen, sodass auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und sogar Fälle, in denen ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind, erfasst sind.

Dabei kommt es laut OGH nicht darauf an, ob an dem betroffenen Teil der Liegenschaft bereits ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Wichtig ist aber, dass die Änderung für eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich ist.

Etwas anderes gilt nach dem OGH nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer begehrt, dass ihm ein Teil der allgemeinen Teile als Wohnungseigentumsobjekt zugewiesen wird, dann liegt eine Kategorieänderung von allgemeinen Teilen in Wohnungseigentumsobjekte vor.

Eine solche Kategorieänderung wäre einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich. Das Begehren wäre auch nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst.

Im vorliegenden Fall begehrte der Antragsteller aber nicht die Umwidmung der allgemeinen Teile, sondern nur die Genehmigung eines konkreten Bauvorhabens auf einer ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen allgemeinen Fläche.

Der OGH bejahte daher eine Änderung im Sinne des §16 WEG, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verlangte eine neuerliche rechtliche Beurteilung.

Schlussfolgerung

Auch allgemeine Teile der Liegenschaft unterliegen dem Änderungsbegriff des §16 WEG, wenn es sich um keine Kategorieänderung von einem allgemeinen Teil zu einem Wohnungseigentumsobjekt handelt. Kategorieänderungen sind einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich und auch nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst. Es ist daher möglich, eine private Photovoltaikanlage und einen privaten Wintergarten auf Allgemeinfläche zu bauen, wenn die Änderung für eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich ist – unabhängig davon, ob an dem betroffenen Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer schloss mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Versicherers eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Beginn 1. Juni 2008 ab. Das Produkt beinhaltete eine Kapitalgarantie, die jedoch nicht vom Versicherer selbst, sondern von einer dritten Kapitalanlagegesellschaft übernommen wurde. Im Versicherungsvertrag wurde diesbezüglich festgehalten:

»Die Beklagte selbst übernimmt keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag, für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds oder für die Solvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer.«

Als die Kapitalgarantie später wegfiel, forderte der Versicherungsnehmer die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags. Er argumentierte, die Klausel sei gröblich benachteiligendundintransparent, weil sie den Eindruck erwecke, dass eine Kapitalgarantie vom Versicherer übernommen werde. Der Versicherer lehnte die Forderung ab, woraufhin Versicherungsnehmer Klage erhob.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 18.12.2024, 7 Ob 156/24b, stellte der OGH zunächst fest, dass bei fondsgebundener Lebensversicherung der Versicherungsnehmer grundsätzlich das Veranlagungsrisiko selbst zu tragen habe. Die Versicherungssumme sei direkt von der Wertentwicklung des Investmentfonds abhängig, woraus sich eine marktbedingte Schwankung der Versicherungsleistung ergebe.

Der Versicherer habe hier keine Garantie versprochen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Kapitalgarantie von einem Dritten übernommen werde. Die streitgegenständliche Klausel beschäftige sich nicht mit den Konsequenzen eines nachträglichen Wegfalls der Kapitalgarantie und enthalte auch keine Regelung zu möglichen Optionen eines Fondswechsels.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel weder intransparent noch sittenwidrig sei. Sie formuliere in klarer und unmissverständlicher Weise, dass der Versicherer selbst keine Kapitalgarantie übernehme und gäbe damit die bestehende Rechtlage zutreffend wieder. Ein Wegfall der Garantie durch den Dritten habe daher keine Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag mit dem Versicherer.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen trägt der Versicherungsnehmer das Kapitalmarktrisiko. Eine zusätzliche Kapitalgarantie kann zwar vereinbart werden, doch muss klar sein, wer diese übernimmt. Wenn ein Versicherer keine eigene Garantie zusagt, kann sie später auch nicht für den Wegfall einer externen Garantie haftbar gemacht werden.«

Was ist passiert?

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag, welcher einen KFZ-Haftpflicht- sowie einen Kaskoversicherungsvertrag enthielt. Die Beklagte übermittelte dem Kläger am 08.03.2023 die Polizze und ein gesondertes Schreiben mit einer Prämienvorschreibung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Sinne von § 38 VersVG in Form einer Leistungsfreiheit, wenn die Prämie nicht fristgerecht bezahlt wird. Nachdem die Vertragsparteien ein Lastschriftverfahren vereinbart hatten, wies die Beklagte den Kläger mit diesem Schreiben außerdem darauf hin, dass der offene Betrag in den nächsten Tagen vom angeführten Konto abgebucht und daher für eine ausreichende Dotierung zu sorgen ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall, weshalb die Beklagte hinsichtlich eines am 04.04.2023 eingetretenen Totalschaden am Fahrzeug des Klägers die Versicherungsleistungen wegen Nichtzahlung der Erstprämie ablehnte.

Der Kläger akzeptierte die Leistungsfreiheit nicht und bemängelte unter anderem, dass das Schreiben der Versicherung nicht den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VersVG entspricht, zumal der Hinweis auf die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit nicht durch Fettdruck hervorgehoben und die Prämienforderung außerdem nicht nach Sparten getrennt ausgewiesen wurde. Der Einziehung der Prämien hätte nach Ansicht des Klägers ebenso getrennt erfolgen müssen.


Wie ist die Rechtslage?

Nach § 38 Abs. 2 VersVG wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden trifft (RS0114043). Auf diese Rechtsfolgen hat die Versicherung nach § 38 Abs. 3 VersVG den Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuwiesen (RS0080486). Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob178/24p zunächst klargestellt, dass durch das Lastschriftmandat die Prämienschuld in einvernehmlicher Abänderung des § 36 VersVG zu einer Holschuld der Versicherung wird. Aufgabe des Versicherungsnehmers ist es, dass der Betrag zum Fälligkeitstermin auf dem Konto zur Abbuchung bereit gehalten wird. Nachdem dies nicht der Fall war, konnte die Abbuchung nicht vorgenommen werden, womit zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles Leistungsfreiheit bestand.

Hinsichtlich der Bemängelung eines ordentlichen Hinweises auf diese Rechtsfolgen bestätigte der OGH die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach es grundsätzlich nicht erforderlich für die Erfüllung der Warnpflicht ist, dass der Text in Fettdruck hervorgehoben wird. Ebenso wenig sei nach Ansicht des OGH erkennbar, warum bei der vorliegenden Bündelversicherung eine Aufgliederung der Prämie und ein gesonderter Einzug nach Sparten erfolgen hätte müssen. Das Gesetz sehe ein derartiges Erfordernis nicht vor und wurde eine Einzelvereinbarung dazu nicht getroffen. Demgemäß wurde dem Klagebegehren des Klägers auf Bezahlung der Versicherungsleistung nicht gefolgt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei einem Lastschriftmandat ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers den Kontostand so hoch zu halten, dass die Versicherung die Prämie fristgerecht durch Einzug abholen kann. Ist die Versicherung ihrer Hinweispflicht in Bezug auf die Rechtsfolgen des Prämienverzugs nachgekommen und hat der Versicherungsnehmer nicht für die ausreichende Abdeckung seines Kontos gesorgt, liegt ein Fall der Leistungsfreiheit vor, sollte es zum Versicherungsfall kommen.«

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Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht – im Rahmen eines Haushaltsversicherungsvertrags – ein Haftpflichtversicherungsvertrag. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2015) lauten auszugsweise wie folgt:

»Abschnitt C Haftpflichtversicherung:
[…]
Artikel 11
[…]
Was ist mitversichert? (Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes)
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere
[…]«

Der mitversicherte Sohn des Versicherungsnehmers warf sich in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen sich auf einer Bundesstraße annähernden LKW. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob daraus resultierende Schäden von dritten Personen vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst sind. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 23.10.2024, Aktenzeichen: 7 Ob 172/24f, führte der OGH zunächst aus, dass in Abschnitt C Art 11 ABH 2015 eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen werde, dass in der hier vorliegenden Privathaftpflichtversicherung der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt werde.

Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ sei nach Ansicht des OGH so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst seien. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens sei nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genüge es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall sei eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch könne aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liege eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zu Grunde. Es dürfe sich jedoch nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln. Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalierenden einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Fall kam daher der OGH zum Ergebnis, dass keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vorliege, wenn man sich in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen sich auf einer Bundesstraße annähernden LKW wirft. Auf eine – im Verfahren behauptete – gesteigerte Selbstmordrate bei Jugendlichen komme es dabei nicht an. Es liege auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn die Handlung im Zustand voller Berauschung oder einem psychischen Ausnahmezustand verübt wird.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen zwar eine Ausnahme dar, die Privathaftpflichtversicherung soll allerdings Deckung auch für nicht alltägliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch ausnahmsweise hineingeraten und dadurch haftpflichtig werden kann. Absolut ungewöhnliche Gefahren und Tätigkeiten sollen jedoch nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein

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Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer schloss beim Versicherer einen Teilkasko-Versicherungsvertrag ab. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Teilkaskoversicherung mit Parkschaden (AK2 2018) zu Grunde.

Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 1
Umfang der Versicherung
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile),gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust […]
 
1.2. durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; […]«

Das teilkaskoversicherte Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde von einem unbekannten Täter gestohlen. Am Tag nach dem Diebstahl wurde das Fahrzeug nach einem Unfall zerstört abseits der Straße aufgefunden. Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts zum Schadenszeitpunkt abzüglich des Verkaufserlös für das Frack und Selbstbehalt.

Der Versicherer verweigerte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Er wendete ein, dass, selbst wenn von einem Diebstahl auszugehen ist, aufgrund des darauffolgenden Unfalls das Ereignis nur mehr unter das Unfallrisiko zu subsumieren wäre, welches der Kläger – mangels Vollkaskoversicherung – nicht versichert habe. Der OGH beschäftigte sich nunmehr mit der Frage, ob auch ein Unfallschaden, der sich an einem gestohlenen Fahrzeug ereignet, zum Diebstahlsbegriff gehört und von der Teilkaskoversicherung ersetzt werden muss.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 20.11.2024 zu GZ 7 Ob 140/24z, führte der OGH zunächst aus, dass sich nach deutscher Rechtsprechung die Deckung in der Teilkaskoversicherung

auch auf Schäden erstreck, die ein gestohlenes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleidet.

Auch in Österreich wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass nicht nur die unmittelbar auf Diebstahl oder Raub zurückzuführenden Schäden, sondern auch alle, die durch den an diese Delikte anschließenden unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, von der Teilkaskoversicherung gedeckt sind.

Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine Beschädigung des zuvor gestohlenen Fahrzeugs vom versicherten Risiko des Diebstahls umfasst ist. Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluss darauf, ob der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt und dieses dabei beschädigt.

Auch aus den Versicherungsbedingungen für die Teilkaskoversicherung Art 1.1.2. der AK2 2018 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Umfang der Versicherung mit der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Diebstahl beschrieben wird und insoweit mit dem Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl gleichgesetzt wird.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Versicherungsdeckung für Diebstahl im Rahmen der Teilkaskoversicherung schließt auch eine Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich eines Diebstahls mit ein.“

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Was ist passiert?

Am 31. Dezember 2006 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger und seine Ehefrau verletzt wurden. Der verletzte Kläger hatte einen Rechtsschutzversicherungsvertrag einschließlich des versicherten Bausteins „Fahrzeug-Rechtsschutz“ abgeschlossen – die Ehefrau, die ebenfalls im Rahmen dieses Verkehrsunfalls verletzt wurde ist mitversichert. Die Höchsthaftungssumme des Versicherungsvertrags lautet auf EUR 52.000,00. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherte Ehefrau machten daraufhin jeweils getrennt voneinander Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend. Die beklagte Versicherung gewährte Deckungsschutz für beide Verfahren: Während die Ansprüche des Klägers kostenneutral für die Versicherung blieben, da er erfolgreich prozessierte, wurden für die Ansprüche seiner Frau die volle Versicherungssumme von EUR 52.000,00 ausgeschöpft.

Im Jahr 2017 wollte der Kläger weiteres Schmerzensgeld infolge des Verkehrsunfalls vom 31.12.2006 geltend machen und stellte bei der Rechtschutzversicherung eine Anfrage, wie viel von der Versicherungssumme hierfür noch zur Verfügung stehe. Die Rechtschutzversicherung antwortete dem Versicherungsnehmer, dass die Versicherungssumme bereits vollständig aufgebraucht sei.

Im Jahr 2023 stellte der Kläger eine erneute Deckungsanfrage, um Ansprüche auf Abfertigung, Pensionsdifferenz und Gutachterkosten geltend zu machen. Die Versicherung lehnte wiederum ab, da keine Versicherungssumme mehr zur Verfügung stehe. Der Kläger klagte daraufhin auf Feststellung, dass ihm noch Deckungsschutz in voller Höhe der Versicherungssumme zustehe, mit der Argumentation, dass der Unfall zwei separate Versicherungsfälle beinhalte – einmal für ihn als Versicherungsnehmer und einmal für seine mitversicherte Frau.


Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung 7 Ob 117/24t vom 20.11.2024 führte der Oberste Gerichtshof basierend auf den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) aus, dass für diese Entscheidung die Definition des Versicherungsfalls maßgebend ist. Nach Art 2.1 ARB gilt demgemäß als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Der OGH stellte fest, dass unter Schadenereignis in der Rechtsschutzversicherung das äußere Ereignis zu verstehen ist, dass den Personen – oder Sachschaden unmittelbar auslöst. Der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt ist der Verkehrsunfall selbst, genauer die Kollision. Da im konkreten Fall das Schadenereignis derselbe Autounfall ist, liegt nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden sowohl beim Versicherungsnehmer, als auch bei der mitversicherten Person auslöst.

Nach Art. 6.7.1 ARB bildet die Versicherungssumme die Höchstgrenze für den Versicherungsfall und steht unabhängig davon, wie viele Personen betroffen sind, nur einmal zur Verfügung. Auch die sogenannte Serienschadenklausel (Art. 6.7.2 ARB) legt fest, dass mehrere aus demselben Ereignis resultierende Schäden als ein einheitlicher Versicherungsfall betrachtet werden. Da die Versicherungssumme bereits vollständig ausbezahlt wurde, wurde das Klagebegehren des Klägers abgewiesen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Begriff des Versicherungsfalls ist in der Rechtsschutzversicherung an das zugrunde liegende Schadenereignis geknüpft. Ausschlaggebend ist das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar auslöst. Bei einem Verkehrsunfall ist der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt der Verkehrsunfall selbst, genauer die Kollision.«

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer hat mit dem Versicherer einen Eigenheimversicherungsvertrag mit Neuwertentschädigung abgeschlossen. Artikel 18 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2017) lautet auszugsweise wie folgt:

»[…] 1.1 Bei Beschädigung oder Zerstörung versicherter Gebäude hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Ersatz der Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten bis zum Neuwert (ortsübliche Kosten laut der Neuherstellung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses), sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet wird.
[…]
1.2 Bis zum Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wiederaufbaukosten bis zum Zeitwert (Neuwert abzüglich eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages). höchstens aber bis zum Verkehrswert (erzielbarer Verkaufspreis des versicherten Gebäudes, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt). […]«

Am 24.06.2021 kam es zu einem Hagelschaden am Gebäude des Versicherungsnehmers. Er hat daher zwei Kostenvoranschläge zur Reparatur der Hagelschäden eingeholt und an seine Versicherung zur Freigabe übermittelt. Zudem hat der Versicherungsnehmer erklärt, dass er auch mit einer Direktabrechnung der Versicherung mit dem ausführenden Professionisten einverstanden ist. Begonnen hat die Reparatur noch nicht. Der Versicherungsnehmer hat auch noch keinem konkreten Professionisten einen bindenden Auftrag erteilt. Nachdem die Versicherung eine Zahlung (des Neuwerts) abgelehnt hat, brachte der Versicherungsnehmer eine Klage ein. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).


Wie ist die Rechtslage?

n seiner Entscheidung vom 20.11.2024, Aktenzeichen: 7 Ob 171/24h, führte der OGH zunächst aus, dass Artikel 18.1.1 ABE 2017 eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel enthält. Die strenge Wiederherstellungsklausel stelle eine Risikobegrenzung dar und bedeute, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung abhängt.

Wann die Wiederherstellung gesichert ist, hänge nach Ansicht des OGH stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich könne eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es müsse ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung sei grundsätzlich ausreichend, auch der Kauf von Baumaterialien könne ausreichend sein. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot seien hingegen für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend.

Im Urteil des Erstgerichts hielt dieses fest, dass es „davon ausgeht“, dass der Versicherungsnehmer die beschädigten Überdachungen reparieren lassen wird. Nach Ansicht des OGH sei darin jedoch keine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung zu erblicken, da der Versicherungsnehmer bislang nur zwei Kostenvoranschläge eingeholt habe und darüber hinaus keine nach außen tretende Sicherung der Wiederherstellung gegeben sei. Auch das Einverständnis des Versicherungsnehmers mit einer Direktabrechnung der Versicherung mit ausführenden Professionisten zeige die Sicherstellung der Wiederherstellung nicht auf. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Fälligkeit der begehrten „Neuwertspanne“ nicht eingetreten ist.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstehen würde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Im Versicherungsfall steht daher zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert zu. Der Restanspruch auf den Neuwert entsteht erst bei Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht ein Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung des Versicherers zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
 
Der Versicherungsschutz umfasst nicht,
[…]
 
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, […]«

Der beim Versicherer haftpflichtversicherte LKW des Versicherungsnehmers geriet bei einer Fahrt über den Fahrbahnrand und kippte samt gemieteten Anhänger um. LKW und Anhänger wurden dabei beschädigt.

Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers.

Er sagt, vom Risikoausschluss nach Art 8.2 AKHB seien nur versicherte Fahrzeuge, nicht aber Anhänger umfasst.

Der Versicherer bestritt und wandte ein, er sei wegen der Risikoausschlüsse nach Art 8.2 AKHB leistungsfre


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom OGH, 20.11.2024, 7 Ob 174/24z, führte der OGH zunächst aus, dass durch die Verbindung eines Anhängers mit einem Kraftfahrzeug eine Betriebseinheit entsteht, die dem Halter des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Durch den Risikoausschluss des Art 8.2 AKHB werden Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs und wegen der Beschädigung beförderten Sachen vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Schäden, die vom Anhänger herbeigeführt werden, sind daher laut OGH ab der Verbindung mit dem Zugfahrzeug ausschließlich dessen Betriebsgefahr zuzurechnen.

Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass, wenn zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger eine Betriebseinheit besteht, auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer den Anhänger als Teil der Betriebseinheit und somit des versicherten Fahrzeugs versteht. Aus diesem Grund greift der Risikoausschluss nach Art 8.2 AKHB.

Der OGH sieht daher Schäden am Anhänger als Schäden des versicherten Fahrzeugs und somit in diesem Fall als vertraglich ausgeschlossen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ein Anhänger bildet mit dem Zugfahrzeug eine Einheit. Schäden am Anhänger sind bei Haftpflichtschäden wie Schäden am Fahrzeug selbst zu werten und somit von der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ausgenommen