Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin – einer GmbH – und dem Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag („Firmenrechtsschutz“), unter anderem mit dem Rechtsschutzbaustein des Arbeitsgerichtsrechtsschutzes ab 04.12.2019. Die der Polizze zugrunde liegenden Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Art 2.3 aus, besteht kein Versicherungsschutz.
[…]
«

Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, Ansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter geltend zu machen und ersuchte den Versicherer am 22.12.2022 dazu – bei gleichzeitiger Übermittlung eines Klagsentwurfs – um Rechtsschutzdeckung. Am 23.12.2022 brachte der Versicherungsnehmer die Klage gegen den ehemaligen Mitarbeiter ein, ohne vorher die Antwort des Versicherers abzuwarten.

Nach den Schilderungen im übermittelten Klagsentwurf vom 22.12.2022 beruht der Anspruch der Versicherungsnehmerin auf einer Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten des Mitarbeiters der GmbH. Die Versicherungsnehmerin lastet dem Mitarbeiter insbesondere intransparente Auftragsabwicklung, fehlerhafte Dokumentation und daraus resultierend eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Lademittelverwaltung an. Dieses Verhalten wirft die Versicherungsnehmerin dem Mitarbeiter seit Beginn des Dienstverhältnisses im April 2019 an. Es wird auch nicht zwischen Verfehlungen des Mitarbeiters im Jahr 2019 und im Jahr 2020 differenziert.

Mit Schreiben vom 30.12.2020 teilte der Versicherer der Versicherungsnehmerin mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil der Versicherungsfall gemäß der Schilderung in der Klage bereits im April 2019 eingetreten sei.

Die Versicherungsnehmerin brachte daraufhin gegen den Rechtsschutzversicherer eine Deckungsklage ein. Darin differenzierte die Versicherungsnehmerin plötzlich zwischen den Verfehlungen „Lademittel-Altschulden“ und „Lademittelgebarung“, wobei der Verstoß bezüglich der Lademittelgebarung erst im Mai 2020 begonnen habe.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 19.02.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 207/24b, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren ankommt, für das Rechtsschutz begehrt wird, im vorliegenden Fall somit auf die Schilderungen im Klagsentwurf vom 22.12.2022. Es komme daher gerade nicht auf davon abweichende Schilderungen im Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer an.

Der OGH kam daher im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der erste Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lademittelgebarung („gemäß Klagsentwurf seit April 2019“) vor dem Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt ist. Dieser erste Verstoß stelle nämlich gemeinsam mit den danach erfolgten gleichartigen Verstößen einen als Einheit zu wertenden Verstoß dar. Der OGH wies daher die Deckungsklage mit der Begründung ab, dass ein vorvertraglicher, bereits im April 2019 begonnener (einheitlicher) Dauerverstoß vorliege.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach der Judikatur des OGH sind mehrere gleichartige Verstöße als ein einheitlicher Verstoß zu qualifizieren, wenn schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war. In diesem Fall ist für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf den ersten Verstoß abzustellen, wenn dieser schon, für sich allein betrachtet, geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit noch mitauslöste

OGH 9 Ob 31/25m

Was ist passiert?

In einem Verbandsverfahren wandte sich die Arbeiterkammer gegen mehrere Klauseln in Mietvertragsformblättern eines Vermieters. Eine davon betraf die Tierhaltung. Laut Vertrag war das Halten von Tieren grundsätzlich verboten. Nur Tiere, die üblicherweise in Käfigen gehalten werden, sollten erlaubt sein. Für alle anderen wäre eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter notwendig gewesen.

Der OGH sah darin einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung der Mieter und erachtete diese Regelung als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vermieter können die Tierhaltung in Mietwohnungen grundsätzlich vertraglich einschränken. Dabei sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten: Die ständige Rechtsprechung erlaubt es Mietern, Kleintiere zu halten, die in geeigneten Behältnissen untergebracht sind. Zu diesen Tieren zählen etwa Hamster, Fische oder Schildkröten. Voraussetzung ist, dass sie artgerecht in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden und keine wesentlichen Störungen verursachen. Ein pauschales Halteverbot dieser „wohnungsüblichen“ Tiere benachteiligen Mieter hingegen in unzulässiger Weise und ist rechtlich nicht haltbar.

Die hier beanstandete Klausel war jedoch enger formuliert, als es die Rechtsprechung erlaubt. Sie ließ nur Tiere zu, die „üblicherweise in Käfigen“ gehalten werden. Der OGH sah darin eine zu weitgehende Einschränkung. Tiere wie Zierfische oder kleinere Reptilien wären ausgeschlossen gewesen, obwohl ihre Haltung im Normalfall unproblematisch ist.

Auch der Umstand, dass die Haltung anderer Tiere mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sein sollte, half hier nicht weiter. Der OGH stellte klar: Ist ein Verbot von vornherein zu weit gefasst, wird es durch eine mögliche spätere Zustimmung nicht zulässig. Die in Rede stehende Klausel war daher insgesamt als rechtswidrig zu werten.

Schlussfolgerung

Mit seiner Entscheidung OGH 9 Ob 31/25m bekräftigt der OGH, dass Klauseln zur Tierhaltung im Mietvertrag keine pauschalen Verbote enthalten dürfen. Wer ein Kleintier artgerecht in einem geeigneten Behältnis hält, braucht keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters – auch dann nicht, wenn der Vertrag es anders formuliert.

Vermieter müssen bei Tierhalteklauseln präzise und ausgewogen formulieren. Zu weitreichende oder missverständliche Regelungen sind unwirksam, selbst wenn sie in der Praxis großzügig gehandhabt würden.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Eigenheim-Versicherungsvertrag. Die der Polizze zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016), die auch das Risiko des Erdrutsches abdecken, lauten auszugsweise wie folgt:

»Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
[…]
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Versichert sind Schäden,
a) die durch unmittelbare Einwirkung von:
[…]
– Erdrutsch
entstehen;
[…].
«

Im Jahr 2018 zeigten sich nach einem Starkregenereignis erste Anzeichen von Rissbildung am auf der Liegenschaft befindlichen Wohngebäude des Versicherungsnehmers. Massive Rissbildungen und Schäden zeigten sich zudem im gesamten Ortsgebiet. Die gegenständlichen Schäden am Gebäude des Versicherungsnehmers sind auf oberflächennahe und/oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen zurückzuführen. Darunter werden langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr verstanden.

Der Versicherungsnehmer begehrte vom Versicherer Deckung, weil an seinem Wohngebäude Schäden durch als Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehende Erdbewegungen verursacht worden seien. Nachdem der Versicherer eine Leistung ablehnte, landete der Fall schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH)..

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 189/24f, führte der zunächst aus, dass für die Definition des Begriffs Erdrutsch in erster Linie die Formulierung in den Versicherungsbedingungen und deren Verständnis aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers relevant ist. Für einen allgemein verständlichen Begriff könne überdies aber auch dessen gängige Definition herangezogen werden.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber seien ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren.

Solche Bewegungen seien vielmehr mit den Kriechbewegungen unter den ruhenden Schneemassen zu vergleichen. Genauso wenig wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke als Lawine ansehen würde, sehe er ähnliche Phänomene im Erdreich als Erdrutsch im Sinn einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“ an.

Zusammengefasst kam der OGH daher zum Ergebnis, dass die vorliegenden Kriechbewegungen nicht den Begriff des Erdrutsches erfüllen, sodass dem Versicherungsnehmer auch keine Leistung zukommt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Notwendiges Element für das Vorliegen eines Erdrutsches ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung. Derart langsame und geringfügige Bewegungen des Untergrundes fallen daher nicht unter den – in den Versicherungsbedingungen definierten – Begriff des Erdrutsches

Was ist passiert?

Ein Wohnungseigentümer ohne eigenen Balkon wollte bei den Sanierungskosten der Balkone in einer Wohnhausanlage nicht mitzahlen. Seine Begründung: Er könne die Balkone der anderen Eigentümer weder nutzen noch habe er einen eigenen. Es sei daher unbillig, ihn an den entsprechenden Kosten zu beteiligen.

Er beantragte deshalb beim Gericht, vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel abzuweichen und ihn von den Sanierungskosten vollständig auszunehmen. Die Streitsache gelangte bis an den obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich haben alle Wohnungseigentümer die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen an der Liegenschaft anteilig nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel zu tragen. Eine Abweichung davon ist nur dann zulässig, wenn sich wesentliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit bestimmter Einrichtungen oder Anlagen ergeben, etwa bei gemeinschaftlich genutzten Bereichen wie Aufzügen oder Heizungsanlagen. Hat ein Wohnungseigentümer erst gar keinen Zugang zu einem Aufzug in der Wohnhausanlage, muss er dafür auch keine Instandhaltungskosten zahlen. In solchen Fällen kann das Gericht eine andere Verteilung der Kosten anordnen oder eigene Abrechnungseinheiten schaffen.

In der Entscheidung zu 5 Ob 146/24t sah der OGH allerdings keine Grundlage für eine Ausnahme. Die Tatsache, dass einzelne Eigentümer über keinen Balkon verfügen und jene der anderen nicht mitbenutzen dürfen, stellt keine „erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit“ im rechtlichen Sinn dar. Vielmehr handelt es sich dabei um die übliche Folge der Struktur des Wohnungseigentums, bei dem jeder Eigentümer ausschließlich über sein Objekt und die dazugehörigen Flächen verfügen darf.

Eine abweichende Abrechnungseinheit für Balkonbesitzer konnte ebenfalls nicht geschaffen werden. Balkone sind keine eigenständig abzurechnenden Anlagen (wie etwa Aufzüge oder Heizungsanlagen), sondern integraler Bestandteil des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts. Daher fehlt es an den Voraussetzungen für eine gesonderte Behandlung dieser Aufwendungen.

Schlussfolgerung

Auch wenn ein Wohnungseigentümer über bestimmte Einrichtungen wie Balkone nicht verfügen oder diese nicht nutzen kann, bleibt er grundsätzlich verpflichtet, sich anteilig an deren Erhaltungskosten zu beteiligen. Nur objektiv unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bei gemeinschaftlichen Einrichtungen können eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen. Persönliche Versäumnisse aus der konkreten Ausstattung der eigenen Wohnung genügen dafür nicht.

Mit seiner Entscheidung unterstreicht der OGH die solidarische Grundstruktur des Wohnungseigentums. Wer im Wohnungseigentum lebt, ist Teil einer Solidargemeinschaft..

Was ist passiert?

Ein Ehepaar (beide Juristen) wurden in den Jahren 2006 bis 2012 von einem Versicherungsmakler bezüglich Altersvorsorge beraten. In diesem Zusammenhang vermittelte er ihnen mehrere Pensionsversicherungsverträge. Im Jahr 2013 waren die Versicherungsnehmer finanziell nicht mehr in der Lage, alle Prämien aufzubringen. Auf Anraten des Maklers unterzeichneten sie (ungelesen) sogenannte Veränderungsanzeigen, durch die – ihrer Meinung nach ohne ihre tatsächliche Zustimmung – vier Versicherungsverträge auf den Makler übertragen wurden. Dabei wurde ihnen zugesichert, dass ihnen keine Nachteile entstehen würden, sondern dass dies nur vorteilhaft für sie sei.

Erst 2019, als sie zwei der Versicherungsverträge auflösen wollten und der Makler sich weigerte, bemerkten sie, dass sie offenbar keine Rechte mehr an diesen Verträgen hatten. Ihnen wurde so bewusst, dass die früheren Zusicherungen falsch gewesen waren und sie entgegen ihrer Erwartung keine Vertragspartner mehr waren.

Die Versicherungsnehmer klagten unter anderem auf Feststellung, dass die Übertragung der Versicherungsverträge nicht wirksam erfolgte und auf Rückabwicklung der Verträge durch Rückzahlung der geleisteten Prämien gegen Übertragung der Verträge.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.04.2025, 7 Ob 162/24k, stellte der OGH zunächst klar, dass auch bei einer „ungelesenen“ Unterzeichnung einer Urkunde die Absicht der Parteien, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Rechtserklärung ist. Im vorliegenden Fall führte der OGH aus, dass die Versicherungsnehmer die Tragweite der von ihnen unterzeichneten Veränderungsanzeigen nicht kannten, weil der Makler bewusst falsche Vorstellungen über deren Wirkung erzeugt habe, wobei für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Versicherungsnehmer das Dokument ungelesen unterzeichnen würden. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass keine wirksame Vertragsübernahme vorliegt, da die Versicherungsnehmer den Inhalt nicht kannten und ihnen vom Makler suggeriert wurde, es handle sich um eine bloße Formalität ohne Rechtsverlust.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Wenn ein Versicherungsmakler die Versicherungsnehmer über die Tragweite einer Rechtserklärung (hier: Veränderungsanzeigen) täuscht und ihm erkennbar war, dass die Versicherungsnehmer trotz Unterfertigung von einer anderen Rechtsfolge ausgingen (hier: weiterhin Vertragspartner der Versicherung zu bleiben), kann die tatsächlich herbeigeführte, aber von den Versicherungsnehmern nicht gewollte Rechtsfolge rückabgewickelt werden.«

Was ist passiert?

Ein selbstständiger Rechtsanwalt begehrte von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Deckung für Schadenersatzforderungen iHv von rund EUR 210.000,00. Hintergrund war, dass der Anwalt während eines Auslandsaufenthalts im Februar 2022 krankheitsbedingt, nicht wie sonst üblich, Substitute (anwaltliche Vertretungen) für anberaumte Gerichtstermine seiner Mandanten organisieren konnte, weshalb Versäumungsurteile zu Lasten seiner Mandanten ergingen.

Der Versicherer verweigerte die Leistung unter Verweis auf den Risikoausschluss bei „wissentlicher Pflichtverletzung“ laut Art 4.1.3 der AVBV 1999 sowie auf eine angeblich grob fahrlässige Verletzung der sogenannten Rettungsobliegenheit (§ 62 VersVG), weil keine Wiedereinsetzungsanträge gestellt und keine Weisungen des Versicherers eingeholt wurden. Das Erstgericht wies die Klage ohne Beweisverfahren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Der Anwalt erhob Revision.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH gab der Revision statt und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Entscheidend sei, dass das Vorliegen einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ iSd Art 4.1.3 AVBV eine positive Kenntnis des Versicherten über seine konkreten Pflichten sowie ein Bewusstsein über deren Verletzung voraussetze. Fahrlässige Unkenntnis oder ein Rechtsirrtum über den Inhalt der Pflicht genügen hingegen nicht dafür, dass der Risikoausschluss greift.

Der Kläger argumentierte, er habe die Aussicht auf Wiedereinsetzungsanträge geprüft und diese aufgrund ständiger, restriktiver Judikatur als aussichtslos bewertet. Selbst wenn diese Rechtsansicht unvertretbar wäre, könne daraus noch kein „wissentlicher“ Pflichtverstoß abgeleitet werden, solange der Kläger subjektiv davon ausging, rechtmäßig zu handeln. Die fahrlässige Unkenntnis von der Pflicht aber auch die irrtümliche (fahrlässige) Entscheidung für eine ungeeignete Maßnahme vermag keine wissentliche Pflichtwidrigkeit zu begründen.

Auch hinsichtlich der Verletzung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG betonte der OGH, dass eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vom Versicherer, das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wiederum vom Versicherungsnehmer zu beweisen sei. Zu dem Einwand der Beklagten, dass der Kläger die Rettungsobliegenheit verletzt habe, dadurch, dass er grob schuldhaft keine Wiedereinsetzungsanträge gestellt habe, hielt der Kläger auch hier entgegen, dass die Einbringung von Wiedereinsetzungsanträgen ex ante aussichtlos gewesen wäre und ihm höchstens ein leichtes Verschulden zur Last gelegt werden könnte, da er keine Weisung von der Beklagten eingeholt habe, aber auch diesfalls fehle es an der Kausalität, weil auch in dem Fall, dass Wiedereinsetzungsanträge weisungsgemäß gestellt worden wären, diese mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wären. Der Schaden wäre daher im selben Ausmaß eingetreten.

Mangels jeglicher Tatsachengrundlage könne weder der Risikoausschluss noch die Verletzung der Rettungsobliegenheit beurteilt werden, weshalb die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.

Schlussfolgerung

Für eine Leistungsfreiheit genügt nicht bloß eine ex-post Betrachtung der Unvertretbarkeit anwaltlichen Handelns, sondern es bedarf konkreter Feststellungen zum subjektiven Pflichtverletzungsbewusstsein. Rechtsirrtümer oder vertretbare Fehleinschätzungen können dazu führen, dass der Risikoausschluss nicht greift.

Die Versicherungsstreitigkeit verdeutlich aber auch, wie wichtig es ist, dass der Versicherer in sämtliche Entscheidungen miteingebunden wird, die auf den Versicherungsfall oder die Versicherungsleistung Einfluss nehmen könnten.

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Die zugrunde liegenden Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) lauten auszugsweise wie folgt:

»Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung:
Artikel 7
Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;[…]
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung;[…]
«

Die Versicherungsnehmerin war mit der Planung, Fertigung und Montage von medizintechnischen Funktionsmöbeln für Operationssäle beauftragt. Nach der Montage stellte sich heraus, dass die Schränke nicht den technischen Anforderungen an Stabilität und Tragfähigkeit entsprachen. Konkret kippten Schubläden bei Belastung heraus, da die verwendeten Bleche fehlerhaft gestanzt waren. Um eine Stilllegung der Operationssäle zu vermeiden, vereinbarte die Versicherungsnehmerin mit der Auftraggeberin eine Sanierung (Ersatz der fehlerhaften Komponenten) und einen neuen Fertigstellungstermin. Dadurch entstanden ihr Mehrkosten in der Höhe von EUR 49.860,00, welche die Versicherungsnehmerin von ihrer Betriebshaftpflichtversicherung forderte. Dabei vertritt sie die Ansicht, dass durch die Sanierung aufgrund der neuen Vereinbarung mit der Auftraggeberin schwerwiegende Folgeschäden abgewehrt worden ist. Durch Vertragsstrafen und die drohende Sperre der Operationssäle wäre demnach ein Schaden von rund 3 Mio EUR entstanden. Der geltend gemachte Betrag stelle daher „Rettungskosten“ im Sinne von § 62 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) dar, die der Versicherer zu ersetzen habe.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 19.03.2025, Aktenzeichen 7Ob23/25w, führte der OGH zunächst aus, dass gem. § 62 VersVG der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er habe unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten durch den Versicherer. Rettungskosten müssen dem Zweck dienen, den versicherten Schaden zu vermeiden. Unter den Begriff Rettungskosten fallen daher nur Kosten, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Nicht unter den Begriff der Rettungskosten fallen Ausgaben, die „sowieso“, also ohne Rücksicht auf die Rettungsmaßnahme erwachsen wären. Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren.

Der OGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Verbesserung der gelieferten Möbel einen Mehraufwand zur Erfüllung einer eigenen – nun modifizierten – vertraglichen Verpflichtung darstellen. Sie fallen nach Ansicht des OGH unter den Risikoausschluss nach Art 7.1.3 AHVB, der Schäden im Zusammenhang mit der (auch nachträglich vereinbarten) Erfüllung ausschließt, auch wenn durch die Reparatur Vertragsstrafen und Folgeschäden vermieden worden sind. Der geltend gemachte Mehraufwand diente nicht primär zur Abwehr von Folgeschäden, sondern zur Erfüllung einer (nachverhandelten) Leistungsverpflichtung.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Aufwand zur Erfüllung einer (auch neuen bzw. modifizierten) Vereinbarung ist nicht dem Zweck der Schadensvermeidung im versicherten Sinne zuzurechnen. Rettungskosten im Sinne des § 62 VersVG müssen objektiv zur Abwendung eines versicherten Schadens dienen. Unvorhergesehene Mehraufwände zur Vertragserfüllung sind explizit keine Rettungskosten

Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und der beklagten Rechtsschutzversicherung bestand ein Versicherungsvertrag auf Grundlage der ARB 2016. Nach einem Brandschaden an einem Gebäude des Klägers verweigerte der Feuerversicherer die Leistung unter anderem mit Verweis auf Art 9.2.3. der ARB der besagt, dass der Versicherer die Kostenübernahme zur Gänze ablehnen kann, wenn erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht. Dies deshalb, da der Kläger das brandgeschädigte Gebäude abbrechen wollte und bereits einen Antrag gestellt hat, Abbruchobjekte aber nicht versichert seien.

Der Kläger beauftragte einen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Feuerversicherer, dessen Honorarforderung später streitgegenständlich wurde. Die Beklagte verweigerte zunächst die Deckung, gewährte dem Kläger jedoch später Abwehrdeckung für den Kostenrechtsstreit mit dem vormaligen Rechtsvertreter.

Im Kostenrechtsstreit, in welchem der Kläger wiederum rechtsanwaltlich vertreten war, kam es zu einem gerichtlichen Vergleich. Der Kläger verlangte folglich von der Rechtsschutzversicherung die Deckung für diesen Kostenvergleich sowie für die weiteren entstandenen Kosten der neuen Rechtsvertretung aus dem Kostenrechtsstreit. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die Prozessführung aufgrund des „Abbruchobjektes“ aussichtslos sei und außerdem ein Feststellungsbegehren, gerichtet auf die Deckung dem Grunde nach, unberechtigt sei, zumal bereits ein Leistungsbegehren (auf Bezahlung) möglich sei.

Der Kläger begehrte primär nämlich Feststellung der Deckungspflicht dem Grunde nach, eventualiter Zahlung. Erst- und Berufungsgericht gaben ihm recht. Der OGH hob die Urteile auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Wie ist die Rechtslage?

n der Entscheidung 7 Ob 15/25v beschäftigte sich der OGH nicht nur mit dem Wesen der Rechtsschutzversicherung oder der Frage nach der „offenbaren Aussichtslosigkeit“ einer Prozessführung, sondern insbesondere mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch gegenüber einem Rechtsschutzversicherer fällig wird.

Der OGH stellte klar, dass der Leistungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung zunächst ein Befreiungsanspruch ist – also nicht (primär) ein Geldanspruch. Dieser wandelt sich erst in einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat.

Da der Kläger den Vergleichsbetrag nicht bezahlt hatte, bestand zunächst daher nur ein Befreiungsanspruch. Dieser war aber bereits fällig, da sowohl die Honorarnote vorlag als auch die im Vergleich vereinbarte Frist abgelaufen war, die losgelöst von der Frage, wie das Leistungsbegehren in diesem Fall zu lauten hat.

Eine Feststellungsklage selbst sei nach Ansicht des OGH aber nicht mehr möglich, zumal bereits eine Leistungsklage mit gleichem Rechtsschutzeffekt möglich ist. Ein Feststellungsbegehren ist somit unzulässig, wenn die Fälligkeit bereits eingetreten ist.

Der OGH wies weiters darauf hin, dass die ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen den Feuerversicherer nicht offensichtlich aussichtslos war iSd Art 9.2.3 ARB 2016. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Diese Voraussetzung war nicht gegeben, weshalb die Deckungsablehnung durch die Rechtsschutzversicherung sachlich nicht gerechtfertigt war, folglich aber noch um das Leistungsbegehren abzusprechen sein wird.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH ist nach Eintritt der Fälligkeit eines Leistungsanspruchs eine Feststellungsklage nicht mehr zulässig, da die Möglichkeit einer Leistungsklage vorrangig ist.

Gleichzeitig konkretisiert der OGH die Anforderungen an die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit und schützt damit den Versicherungsnehmer vor einer zu strengen Ablehnungspraxis durch den Rechtsschutzversicherer.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der beklagten Partei besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens gegen die Herstellerin. Die Rechtsschutzversicherung lehnt eine Deckung aus dem Versicherungsvertrag ab, da sie den Standpunkt vertritt, dass gegenständlich kein Rechtsgeschäft aus dem Privatbereich vorliegt und der Versicherungsnehmer nur für solche Streitigkeiten Versicherungsschutz genießt. Nachdem das Berufungsgericht zu dem Entschluss kam, dass der Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug im Rahmen seiner Funktion als eingetragener Einzelunternehmer kaufte, wurde der OGH um Beantwortung zur Abgrenzungsfrage ersucht.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung des OGH (7Ob36/25g) vom 19.03.2025 hat dieser zunächst klargestellt, dass es für die Beurteilung der Abgrenzungsfrage von Relevanz ist, ob die Interessenswahrnehmung noch zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers gehört oder bereits unternehmerische Beweggründe hat. Nach der Ansicht des OGH beschreibt der Begriff des „privaten Lebensbereiches“, Ereignisse des täglichen Lebens, die nicht bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten (vgl 7Ob46/04x, 7Ob190/12k, 7Ob75/20k, 7Ob193/22s). Die Interessenswahrnehmung gehört nach Ansicht des OGH dann nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein zufälliger Zusammenhang ist nicht ausreichend. Wenn die Interessenswahrnehmung aber durch die selbständige Tätigkeit verursacht oder motiviert wurde, ist diese nicht mehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und folglich eine Deckung aus der Privat-Rechtsschutzversicherung nicht mehr zu gewähren.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH, gehört die Interessenswahrnehmung dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat.

Somit ist, selbst bei überwiegend privater Nutzung des Fahrzeuges, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als geschäftliche Tätigkeit anzusehen und folglich nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, wenn das betroffene Fahrzeug im Rahmen eines Unternehmens erworben wurde.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Eigenheimversicherungsvertrag, der auch einen „erweiterten Elementarschutz“ für Schäden durch Niederschlagswasser umfasste. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthielten im Artikel 13 einen Risikoausschluss, wonach Schäden, die auf eine mangelnde Instandhaltung des Gebäudes zurückzuführen sind, nicht versichert sind. Am 08.06.2018 kam es aufgrund eines Wassereintritts in das Gebäudeinnere zu einem Schaden. Mit folgendem Schreiben vom 09.08.2018, lehnte der Versicherer die Leistungsübernahme ab:

»[…] Unsere Prüfung hat ergeben, dass der gemeldete Schaden im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages nicht gedeckt ist, da das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Mauer eingedrungen ist. Wir bitten um Verständnis, dass wir daher keine Entschädigungsleistung erbringen können. […]«

Der Versicherer überließ dem Versicherungsnehmer auch das eingeholte Sachverständigengutachten über den Schadenhergang, wonach der Schaden im Zuge des Starkregenereignisses am 08.06.2018 höchstwahrscheinlich auf einen Niederschlagswassereintritt über die Ringraumdichtung zurückzuführen sei.

Am 04.03.2024 begehrte der Versicherungsnehmer vom Versicherer mittels Klage eine Versicherungsleistung in der Höhe von EUR 8.614,13 für den gegenständlichen Wasserschaden. Fraglich war, ob das Ablehnungsschreiben des Versicherers vom 09.08.2018 den in § 12 Abs 2 VersVG normierten Voraussetzungen entsprochen hat und deshalb die Klage des Versicherungsnehmers vom 04.03.2024 gemäß § 12 Abs 1 VersVG wegen Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsleistung abzuweisen war.

Wie ist die Rechtslage?

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet, so ist nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. 

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 219/24t, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass für eine „Entscheidung des Versicherers“ gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen ausreichend sei. Im Schreiben des Versicherers vom 09.08.2018 werde – selbst wenn dies allenfalls sachlich unrichtig gewesen sein sollte – für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer notwendig klar und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die beanspruchte Versicherungsleistung aus dem Eigenheimversicherungsvertrag verweigert wird, weil nach Ansicht des Versicherers das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Gebäudemauer eingedrungen ist.

Dadurch nehme die im Ablehnungsschreiben genannte Undichtheit ausreichend klar auf den Risikoausschluss für mangelnde Instandhaltung des Gebäudes nach Artikel 13.4 der Besonderen Bedingungen für die Eigenheimversicherung Bezug. Nach Ansicht des OGH komme es auf die konkrete Anführung dieser Bestimmung des Versicherungsvertrags nicht an.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsleistung bereits mit dem Zugang des Schreibens vom 09.08.2018 begann, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 04.03.2024 bereits abgelaufen war.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach „ 12 Abs 1 Satz 1 VersVG muss der Versicherungsnehmer darüber informiert werden, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es muss kurz, nachvollziehbar und nachprüfbar angeführt werden, auf welche Tatsachen sich der Versicherer beruft und (ausreichend deutlich) aus welcher vertraglichen Bestimmung der Versicherer das Fehlen der Leistungspflicht ableitet. Die Begründung muss hingegen nicht richtig sein. Der Versicherer darf nämlich auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen.«