Was ist passiert?

Zwischen den Versicherungsnehmern und dem Versicherer bestand ein Haushaltsversicherungsvertrag für die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2007) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

»Abschnitt I: Sachversicherung
Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten
[…]
3. Versicherte Kosten
[…]
3.13 Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wird und die Beschränkung auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Der Versicherer ersetzt die nachweislich aufgewendeten Kosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung abzüglich des kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag gegenüber der Hausinhabung ersparten Mietzinses. […]
Die Entschädigung wird nur bis zum Schluss des Monats geleistet, in dem die Wohnung wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses.
Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
[…]
1.3 Leitungswasser
1.3.1 Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
[…]
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.«

Im April 2022 kam es in der Wohnung der Mieter zu einem Wasserschaden. Ursache des Wasserschadens war eine beschädigte Wartungsöffnung im Kanalstrang. Aufgrund Untätigkeit der Hausverwaltung bildete sich ein sanierungspflichtiger Schimmelpilzbefall, der mit Gutachten vom Juni 2023 festgestellt wurde. Die Versicherungsnehmer hatten deshalb bis zur Sanierung aus der Wohnung auszuziehen und in verschiedene Ersatzwohnungen umzuziehen. Eine Rückkehr in die Wohnung wäre mit August 2024 möglich gewesen

Die Versicherungsnehmer klagten den Versicherer auf die Kosten für die aufgrund des Schimmelbefalls nötige Anmietung der Ersatzwohnungen. Der Versicherungsfall sei nicht schon mit der Beschädigung des Abwasserrohrs, sondern erst mit der Schimmelbildung eingetreten. Der Versicherer wandte ein, dass die Kosten für eine Ersatzwohnung nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses zustünden. Das Schadenereignis sei im April 2022 eingetreten, die geltend gemachten Kosten lägen daher außerhalb des gedeckten Zeitraums.

Wie ist die Rechtslage?

Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). In seiner Entscheidung vom 21.1.2026, GZ 7 Ob 175/25y führt der OGH zunächst aus, dass nach Art 2.2.1 ABH 2007 Sachschäden versichert sind, die durch unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Schadenereignis ist in der Leitungswasserversicherung somit die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache. Dies setzt voraus, dass das Leitungswasser die einzige oder zeitlich letzte Ursache für den Schaden war.

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht den Begriff Schadenereignis im Zusammenhang mit der 12 Monatsfrist des Art 1.3.13 ABH 2007 entsprechend der (allgemeinen) Definition des Art 2.2.1 ABH 2007. Die 12 Monatsfrist beginnt daher mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen. Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht intransparent. Der Begriff Schadenereignis wird in den Bedingungen der Beklagten im Rahmen der Beschreibung der versicherten Gefahren (hier: Leitungswasser) allgemein definiert (Art 2.2.1 ABH 2007) und ist grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die Leistung des Versicherers in der Leitungswasserschadenversicherung. Es wäre eine Überspannung der Transparenzpflicht, dürfte der Versicherer einen im Klauselwerk zentral definierten Begriff nicht auch an anderer Stelle verwenden.

Die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an das Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist auch nicht gröblich benachteiligend. Es mag sein, dass die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an den Nässeschaden in Fällen kontinuierlichen aber geringen Wassereintritts und entsprechend allmählicher Schimmelbildung häufig dazu führen wird, dass gar kein oder nur ein geringer Ersatzanspruch für die Kosten einer Ersatzwohnung besteht. Sie führt aber deshalb nicht zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber dem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Leitungswasserschadenversicherung erwarten kann, weil es sich dabei nur um eine spezielle Konstellation in einem Teilbereich der versicherten Kosten handelt (vgl Art 3.3. ABH 2007). Dies zeigt sich schon daran, dass der Versicherer als Folge des Schadens bereits anderweitige Kosten in Höhe von 26.706,71 EUR bezahlt hat.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Das vertraglich definierte Schadenereignis kann auch dann als Anknüpfungspunkt für den Ersatz von Teilbereichen der versicherten Kosten herangezogen werden (etwa Ersatz von Kosten einer Ersatzwohnung), wenn dadurch regelmäßig nur ein geringerer oder gar kein Ersatz dieser Kosten verbunden ist. Eine unzulässige Einschränkung der Versicherungsleistung liegt dabei nicht vor.«

Was ist passiert?

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen; mitumfasst war eine Privathaftpflichtversicherung. Diesem Vertrag liegen die ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie die Besonderen Bedingungen HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (HH Top Plus 2019) zugrunde. 33.2.

HH Top Plus 2019 lautete auszugsweise wie folgt: Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.“

Die Klägerin hielt sich vom 16. bis zum 18.08.2021 in einer Berghütte auf, welche im Eigentum eines Bekannten der Klägerin stand. Im Vorfeld wurde vereinbart, dass sie ein Entgelt für den Hüttenaufenthalt leisten würde und gab dem Eigentümer am Tag der Abreise zumindest EUR 150,00. Noch am Tag der Abreise geriet die Berghütte in Brand. Die Feuerversicherung des Eigentümers regulierte den Schaden und begab sich in einen Regress gegen die Klägerin, deren Privathaftpflichtversicherung die Deckung für den Schadensfall aber ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass keine Versicherungsdeckung für entliehene oder sonst unentgeltlich in Bestand genommene Räumlichkeiten besteht und der Versicherungsschutz außerdem nur die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars und nicht ganze Häuser umfasst. Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht der Beklagten fest, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge, ließ die Revision aber zu, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ vorlag.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellt zunächst wiederholt klar, dass AVB nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§914 ff ABGB) auszulegen sind und zwar stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung, wobei Unklarheiten zu Lasten der Partei gehen, von der die Formulare stammen, daher im Regelfall zu Lasten des Versicherers.

Bei der konkreten Formulierung dürfe nach Ansicht des OGH der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zweckbetrachtet davon ausgehen, dass kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecke in den Versicherungsschutz miteingeschlossen und in diesem Rahmen auch erwartet werden darf, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an den Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer im Regelfall hingegen nicht anstellen. Zum Erfordernis der Entgeltlichkeit hielt der OGH fest, dass die Klägerin ohnehin EUR 150,00 bezahlt hat. Die Voraussetzungen für die Deckungserweiterung seien daher erfüllt, die Deckungsablehnung der Versicherung unberechtigt.

Schlussfolgerung

Ausgehend von der auf den ersten Blick nicht ganz klaren Formulierung in der Deckungserweiterung hat sich der OGH wieder einmal die Frage gestellt, welcher erkennbare Zweck hinter der Deckungserweiterung steht und wie dies von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer verstanden werden kann. Gegenständlich mit dem Ergebnis, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erwarten darf, dass bei entgeltlicher, zeitlich befristeter Überlassung einer gesamten Unterkunft nicht nur einzelne Innenräume, sondern das gesamte Gebäude vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte.

Was ist passiert?

Mit Jahreswechsel traten das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) sowie das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZlAG) in Kraft.

Das MieWeG regelt einerseits eine Begrenzung der Wertsicherung in Wohnungsmietverträgen (= Haupt- und Untermietverträge im Anwendungsbereich des MRG). Andererseits wird nunmehr erstmals gesetzlich festgelegt, wie in Raummietverträgen eine Wertsicherungsvereinbarung wirksam vereinbart werden kann.

Mit Jahreswechsel traten das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) sowie das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZlAG) in Kraft.

Das MieWeG regelt einerseits eine Begrenzung der Wertsicherung in Wohnungsmietverträgen (= Haupt- und Untermietverträge im Anwendungsbereich des MRG). Andererseits wird nunmehr erstmals gesetzlich festgelegt, wie in Raummietverträgen eine Wertsicherungsvereinbarung wirksam vereinbart werden kann.

Wie ist die Rechtslage?

Voraussetzung für eine Anpassung der vereinbarten Entgeltbestandteile eines Mietvertrages an die Geldentwertung ist eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien. Ohne Wertsicherungsvereinbarung ist eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts nicht möglich und für die Vertragslaufzeit einseitig unveränderlich. Weder durch das MieWeG noch durch das ZlAG hat sich an diesem Grundsatz etwas geändert. Die Neuerungen schaffen nämlich keine (gesetzliche) Wertsicherung sondern setzen eine gültig vereinbarte Wertsicherungsvereinbarung voraus.

Das MieWeG schafft für ab dem 1.1.2026 abgeschlossene Verträge über eine Raummiete insoweit eine Erleichterung, als für eine gültige Wertsicherungsvereinbarung der Verweis „Wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes.“ ausreichend ist.

Für Altverträge gilt diese Erleichterung nicht. Hier ist weiterhin zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung gültig vereinbar ist. Diese Frage war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  1. Zulässig ist eine Anpassung des Mietzinses nach dem Verbraucherpreisindex, da die inflationsbedingte Entwertung ausgeglichen wird, jedoch der Wert der Sachleistung gleichbleibt. Eine Indexierung nach dem Baukostenindex wäre demgegenüber unzulässig. Soweit in einem Mietvertag ein unzulässiger Baukostenindex vereinbart wurde, wird dieser Mangel durch die gesetzlichen Neuerungen nicht saniert. Es ist davon auszugehen, dass solche Wertsicherungsklauseln weiterhin ungültig bleiben.
  2. In einem Verbandsverfahren (B2C) bewertete der OGH eine mietvertragliche Wertsicherungsklausel bereits deshalb als unzulässig, weil sich daraus eine indexbedingte Anhebung des Mietzinses bereits in den ersten beiden Monaten ab Vertragsabschluss ergeben konnte. Die Klausel verstoße damit gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG uns sei unwirksam. Aufgrund dieser Entscheidung bestand in der Wohnungswirtschaft erhebliche Unsicherheit, da (beinah) keine Wertsicherungsklausel diesem Erfordernis entsprach. In einer jüngeren Entscheidung ging der OGH jedoch davon aus, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse (zB Bestandverträge), die darauf ausgelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, gar nicht anzuwenden ist. Die Unsicherheit wurde dadurch wieder etwas verringert (ein Restrisiko verblieb allerdings, Gerichte können ihre Ansicht ändern). Durch das ZIAG wurde § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nun entsprechend abgeändert, sodass diese Bestimmung auf Dauerschuldverhältnisse, die darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht mehr anzuwenden ist. Erst durch diese Gesetzesänderung konnte die entstandene Unsicherheit wieder beseitigt werden. Wichtig ist, dass die Änderung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch auf Verträge abzuwenden ist, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden. Es ergibt sich durch das ZlAG somit auch eine Entschärfung für Mietverträge, deren Wertsicherungsklausel eine Anhebung des Entgelts innerhalb von zwei Monaten ab Abschluss des Mietvertrages nicht ausgeschlossen haben.
  3. Eine gültige Wertsicherungsklausel hat neben der Pflicht zur Erhöhung des Entgelts auch eine Pflicht zur Senkung vorzusehen. Soweit eine Wertsicherungsklausel keine Senkung des Mietzinses bei entsprechender Entwicklung des VPI vereinbart wurde, wird dieser Mangel durch die gesetzlichen Neuerungen nicht saniert. Es ist davon auszugehen, dass solche Wertsicherungsklauseln weiterhin ungültig bleiben.
  4. Liegt die Indexzahl, welche als Ausgangswert für die Wertsicherungsvereinbarung herangezogen wird, zeitlich deutlich vor dem Vertragsabschluss, liegt gs. eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 AGBG vor. Die Wertsicherungsvereinbarung ist in diesem Fall ungültig. Der durch das ZlAG neu eingeführte § 879a AGBG stellt nun klar, dass eine Bezugnahme auf eine in der Vergangenheit liegende Indexzahl jedenfalls dann zulässig ist, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte. Hauptanwendungsfall des § 879a ABGB werden an die Erhöhung der Richtwerte gekoppelte Wertsicherungsklauseln sein, wenn die Erhöhung des Richtwerts nach Vertragsabschluss auf einen vor Vertragsabschluss eingetretenen Anstieg des Preisniveaus zurückzuführen ist. Eine solche Klausel hat der OGH in der Vergangenheit bereits wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 AGBG als unzulässig beurteilt. Künftig ist davon auszugehen, dass eine solche Klausel gültig ist. § 879a ABGB ist auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden, weshalb dadurch auch eine Erleichterung für Altverträge besteht.

Schlussfolgerung

Mit dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und dem Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZlAG) erfolgten einige Klarstellungen und Erleichterungen für die Verwender mietrechtlicher Wertsicherungsklauseln. Für Vermieter ergibt sich daraus jedoch kein Allheilmitte. Bislang unzulässige Wertsicherungsklauseln können trotz neuer Rechtslage weiterhin unzulässig bleiben.

Was ist passiert?

Eine Versicherungsnehmerin hatte bei zwei Versicherern eine Transportversicherung mit „voller Deckung“ nach den Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011) abgeschlossen. Mitversichert war unter anderem eine schienengebundene Gleisstopfmaschine, wobei ein Versicherungsunternehmen 40% und das andere 60% des Risikos für Transportschäden trugen.

Die AÖTB 2011 lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 4 Umfang der Versicherung
Deckungsformen
(1) Volle Deckung (gegen alle Risken):
Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.
[…]
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:
a) Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung
b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler
[…]
d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplattenfehler, Haarrisse, es sei denn, dass es durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde
[…]
(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Gefahren oder Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.«

Am 4.1.2022 wurde die mitversicherte Maschine von Österreich nach Dänemark überstellt. Während dieser Fahrt geriet sie in Brand und wurde schwer beschädigt. Ursache war ein Gebrechen im Getriebe: Ein Distanzring brach, es kam zu erhöhter Reibung und Hitzeentwicklung, Dichtungen wurden zerstört, Getriebeöl trat aus und entzündete sich, was schließlich zu einem Vollbrand in diesem Bereich führte.

Die Versicherungsnehmerin verlangte die vereinbarte Entschädigung aus der Transportversicherung, hilfsweise die Feststellung der Deckungspflicht. Die Versicherer lehnten dies ab und beriefen sich auf Risikoausschlüsse in Art 6 AÖTB 2011, insbesondere auf die „mangelhafte Beschaffenheit“, Konstruktions- oder Materialfehler und das „Nichtfunktionieren“ des versicherten Transportguts.

Der Streit um eine allfällige Deckungspflicht aus der Transportversicherung gelangte bis an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellte klar, dass in der Transportversicherung mit „voller Deckung“ der Grundsatz der Allgefahrendeckung gilt. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass während des versicherten Transports ein Schaden eingetreten ist. Will sich der Versicherer auf Ausschlussklauseln berufen, muss er nachweisen, dass gerade ein solcher Ausschlusstatbestand vorliegt.

Im Zentrum der höchstgerichtlichen Entscheidung zu 7 Ob 162/25m stand der Ausschluss gemäß Art 6 Abs 2 lit a AÖTB 2011 – also der Ausschluss von Schäden durch inneren Verderbs, durch natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung. Nach Auffassung des OGH sollen damit nur Fälle erfasst werden, in denen die Schadensursache unabhängig vom Transport bereits in der inneren, natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Gutes angelegt ist. Hierfür typisch sind Mängel, die schon vor Beginn der Beförderung bestanden und sich während des Transports „von innen heraus“ realisieren. Wird ein Gebrechen hingegen erst durch eine versicherte Gefahr während der Beförderung ausgelöst, kann der Versicherer sich nicht auf „mangelhafte Beschaffenheit“ berufen. Andernfalls würde die Allgefahrendeckung weitgehend ausgehöhlt, weil der Versicherungsnehmer plötzlich beweisen müsste, wodurch das Gebrechen selbst entstanden ist.

Folglich obliegt dem Versicherer der Beweis dafür, dass schon vor dem Transport ein Maschinendefekt angelegt war und der Schaden gerade deshalb passiert ist. Art 6 Abs 3 AÖTB 2011 erleichtert ihm zwar den Nachweis, wiees zum Schaden gekommen sein könnte. Die Bestimmung nimmt den Versicherer aber nicht aus der Pflicht, das Vorliegen eines vereinbarten Ausschlussgrundes, etwa die bereits bestehende Mangelhaftigkeit, abschließend zu beweisen.

Im konkreten Fall war zwar unstrittig, dass der gebrochene Distanzring letztlich zum Brand geführt hat. Es war aber nicht festgestellt, wann und warum dieser Ring gebrochen ist, also ob der Mangel bereits vor Beginn der Überstellung oder erst im Zuge des Transports auftrat. Ohne diese Feststellungen konnte der OGH nicht beurteilen, ob tatsächlich eine vorbestehende „mangelhafte Beschaffenheit“ vorlag. In diesem Zusammenhang stellte der OGH jedoch klar, dass es grundsätzlich den Versicherern obliegt, die notwendigen Umstände für einen Risikoausschluss zu beweisen. Gelingt diesen der Nachweis einer transportunabhängigen Mangelhaftigkeit nicht, greift auch kein Risikoausschluss.

Auch die übrigen Ausschlüsse verneinte der OGH. Unter anderem wurden weder Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler festgestellt noch war der Schaden im Sinne des Art 6 Abs 2 lit d AÖTB 2011 durch ein bloßes „Nichtfunktionieren“ verursacht worden, weil die Maschine bis zum Schadenseintritt funktionierte und der Schaden durch den Brand entstand.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Entscheidung zeigt klar, dass Allgefahrendeckungen in der Transportversicherung nicht durch weit ausgelegte Ausschlussklauseln ausgehöhlt werden dürfen. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports eingetreten ist. Will sich der Versicherer auf Risikoausschlüsse berufen, trägt er die volle Beweislast dafür, dass tatsächlich ein nicht gedeckter Ausschlussfall vorliegt.«

Was ist passiert?

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, diesem Versicherungsvertrag liegen die ARB 2009 zugrunde. Auf dieser Grundlage gewährte die Beklagte Deckung für eine vom Kläger gegen einen Dritten geführte Schadenersatzklage wegen Beratungs- und Vermittlungsfehlern. Während dieses Verfahrens wurde über das Vermögen des Gegners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, worauf der Zivilprozess unterbrochen wurde. Der Kläger meldete seine Forderung im Insolvenzverfahren an; nach Bestreitung der Forderung setzte er den Parallelprozess als Prüfungsprozess gemäß §§110 ff IO fort. Auch dafür gewährte die Beklagte Rechtsschutzdeckung. Zusätzlich beabsichtigte der Kläger, mit gesonderter Klage ein Absonderungsrecht gemäß §157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer des Schuldners geltend zu machen und begehrte dafür neuerlich Rechtsschutzdeckung. Die Beklagte lehnte diese ab und berief sich darauf, dass nach den ARB 2009 bei Insolvenz des Gegners nur die Kosten eines einzigen, durch die Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens zu übernehmen seien. Zudem verstoße eine weitere Klage gegen die Kostenminimierungsobliegenheit, da der Absonderungsanspruch auch im bereits anhängigen Prüfungsprozess hätte geltend gemacht werden können. Die Vorinstanzen wiesen das Deckungsbegehren ab; woraufhin der Kläger Revision an den OGH erhob.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof hält die Revision zwar zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, erachtet sie aber als unbegründet. Unstrittig ist, dass die vom Kläger angestrebte gerichtliche Geltendmachung eines Absonderungsanspruchs nach § 157 VersVG grundsätzlich vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach den ARB 2009 umfasst sein kann. Die Beklagte beruft sich jedoch zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Kostenminimierungsobliegenheit. Diese Obliegenheit dient dem Schutz des Versicherers vor vermeidbaren Kosten. Der Versicherer muss lediglich die objektive Obliegenheitsverletzung beweisen; der Versicherungsnehmer hätte darzulegen und zu beweisen, dass ihn daran kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft bzw. dass die Verletzung keinen Einfluss auf Umfang oder Feststellung der Leistungspflicht hatte.

Rechtlich stellt der OGH klar, dass der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung des Schädigers zwar ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG geltend machen kann, dieses aber nicht zwingend in einem gesonderten Verfahren durchzusetzen ist. Ein bereits anhängiger, durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Schadenersatzprozess kann sowohl als Prüfungsprozess nach §§110 ff IO fortgesetzt als auch gleichzeitig, durch Einschränkung bzw. Modifikation des Klagebegehrens, auf Exekution in den Deckungsanspruch nach §157 VersVG gerichtet werden. Dafür ist weder eine Zustimmung des Gegners erforderlich noch liegt dies außerhalb der Disposition des Klägers. Das Begehren auf Exekution in den Deckungsanspruch ist in einem allgemein formulierten Leistungsbegehren bereits als Minus enthalten. Da der Kläger diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern den Parallelprozess ausschließlich als Prüfungsprozess fortgesetzt und stattdessen eine gesonderte Klage durchsetzen wollte, hat er gegen die Kostenminimierungsobliegenheit verstoßen. Ein Kausalitätsgegenbeweis gelingt dem Kläger daher nicht.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung stellt klar, dass der Versicherungsnehmer im Rechtsschutzversicherungsverhältnis verpflichtet ist, seine prozessuale Vorgangsweise so zu wählen, dass für den Versicherer keine vermeidbaren Mehrkosten entstehen. Besteht nach der Prozessordnung die Möglichkeit, mehrere rechtliche Zielsetzungen, hier die Feststellung der Insolvenzforderung und zugleich die Durchsetzung des Absonderungsrechts nach § 157 VersVG, im Rahmen desselben Verfahrens zu verfolgen, darf der Versicherungsnehmer nicht ohne sachlichen Grund ein zusätzliches Verfahren anstreben. Unterlässt er diese kostenschonende Vorgangsweise und entscheidet sich stattdessen für eine gesonderte Klage, könnte eine objektive Verletzung der Kostenminimierungsobliegenheit vorliegen.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer (Eigentümer eines Wohnhauses in Hanglage auf 920 Meter Seehöhe) und dem Versicherer bestand ein Gebäudeversicherungsvertrag, der unter anderem die Gefahren Sturm, Hagel und Schneedruck umfasste. Die Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
[…]
1.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
1.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
[…]
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.
[…]
2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
[…]
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
[…]
4. Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.«

Am 16.08.2021 ereignete sich ein schweres Gewitter mit Hagelschlag. Der Hagel sammelte sich auf dem Gelände und rutschte dann als eine gesammelte Masse (diese enthielt auch Hangwasser) den Hang hinunter auf das Anwesen des Versicherungsnehmers zu. Die Masse füllte den Kellerabgang. Der äußere Füllstand an der Außentreppe übte Druck auf die Kellertür aus. Das Türblatt verformte sich, die Tür versagte, und das Wasser/Schmelzwasser drang ungehindert in die Kellerräume ein und verursachte dort Schäden. Das Versagen der Tür trat kurz nach der Füllung mit der vorwiegend festen (Hagel-)Masse bei steigendem Porenwasserdruck durch Abschmelzung ein.

Der Versicherungsnehmer forderte von der Versicherung Deckung für die Schäden durch den Wassereintritt. Der Versicherer lehnte ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte in seiner Entscheidung vom 19.02.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 214/24g, zunächst aus, dass die Gefahr „Schneedruck“ (Art 1.1.3) definiert ist, als Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. Im vorliegenden Fall sei die Hagel- und Schmelzwassermasse innerhalb kürzester Zeit über den Hang abgerutscht. Sie sei lediglich durch das Hindernis der Kellertür kurz zum Stillstand gekommen, bevor sie diese eindrückte. Dies sei nicht mit den normalen, mit freiem Auge nicht erkennbaren Kriech- und Gleitvorgängen einer ansonsten ruhenden Schnee- bzw. Eisdecke vergleichbar. Im vorliegenden Fall stelle daher diese Masse keine „ruhende Schnee- oder Eismasse“ im Sinne des Schneedruck-Begriffs dar.

Zur unmittelbaren Einwirkung (Art 1.2.1) der Gefahr „Hagel“ (Art 1.1.2) führte der OGH aus, dass die spezifische Gefahr des Hagels im Aufprall der fallenden Eiskörner liege. Sobald der Hagel auf der Erde liegt, bestehe diese Gefahr nicht mehr. Der gegenständliche Schaden sei nicht durch den Aufprall des Hagels, sondern erst durch die in Bewegung geratene Masse (Hagel und Schmelzwasser) und deren Eindringen entstanden. Im vorliegenden Fall liege daher keine unmittelbare Einwirkung durch Hagel vor.

Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser seien nur versichert, wenn das Wasser eindringt, weil feste Baubestandteile (hier: die Außentür) durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden. Der Begriff „Schadenereignis“ sei in den Bedingungen als Schaden definiert, der durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr eintritt.

Voraussetzung für die Deckung für Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser wäre nach Ansicht des OGH gewesen, dass die Tür durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr „Hagel“, somit durch Aufprall der fallenden Eiskörner, beschädigt wurde. Da dies auf den gegenständlichen Fall gerade nicht zutrifft, greife der Wiedereinschluss von Schmelz- oder Niederschlagswasserschäden nicht.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Schaden durch den Hangrutsch von Hagel und Schmelzwasser ist im vorliegenden Fall nicht vom Versicherungsschutz gedeckt, da der Hagel weder eine ruhende Eismasse (Schneedruck) darstellt, noch der Wassereintritt eine unmittelbare Einwirkung des Hagels war. Da die Außentür nicht direkt durch den Aufprall von Hagelkörnern beschädigt wurde, greift auch der enge Wiedereinschluss für Schmelz- und Niederschlagswasser nicht, wodurch es beim generellen Ausschluss für solche Wasserschäden bleibt.«

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer musste infolge einer Krebsoperation im Jahr 2010 dauerhaft über eine Perkutane Endoskopische Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde) ernährt werden. Im Jahr 2022 buchte er eine Reise nach Miami und schloss zugleich eine Reiseversicherung ab.

Die Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

»III. ALLGEMEINER TEIL […]
6.1. Kein Versicherungsschutz besteht:
a) wenn der Eintritt des Schadensfalls vorhersehbar oder zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits eingetreten war;[…]
IV. BESONDERER TEIL[…]
1.1. Versicherungsfall ist eine plötzlich auftretende akute Erkrankung oder ein Unfall oder der Eintritt des Todes des Versicherten während einer versicherten Reise.
1.2. Im Versicherungsfall deckt der Versicherer bis zur Versicherungssumme die unaufschiebbaren, grundlegenden, unvermeidbaren und tatsächlich angefallenen medizinisch notwendigen Behandlungskosten […]
2. Was ist nicht versichert?
2.1. Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil der VB-RV dargelegten Ausschlüssen besteht keine Versicherungsleistung der medizinischen Kosten: […]
b) wenn die medizinische Versorgung der Behandlung einer Krankheit dient, die innerhalb von 12 Monaten vor dem Vertragsabschluss bestand und/oder die vor Antritt der versicherten Reise aufgetreten ist; dieser Ausschluss betrifft nicht Kosten, die für Maßnahmen der Lebenserhaltung notwendig sind;[…].
«

Während der Reise kam es in den USA zu einer Fehlfunktion der Sonde, weshalb der Versicherungsnehmer in einem örtlichen Krankenhaus behandelt werden musste. Er klagte seinen Versicherer daraufhin auf Deckung der entstandenen Behandlungskosten. Der Versicherer argumentierte vor Gericht, dass die Fehlfunktion der PEG-Sonde keine akute Erkrankung, sondern die Folge einer bereits seit Jahren bestehenden Krankheit sei.

Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob der Ausfall eines implantierten Heilbehelfs als versicherter Krankheitsfall anzusehen ist.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung 7 Ob 32/25v vom 7. Mai 2025 führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass zwischen primärer Risikoabgrenzung – also der Definition, welche Ereignisse grundsätzlich gedeckt sind (hier: plötzlich auftretende akute Erkrankung oder Unfall) – und sekundärer Risikoabgrenzung, die über Ausschlussklauseln bestimmte Teilrisiken von der Deckung ausnimmt (etwa chronische Erkrankungen oder vorhersehbare Ereignisse), zu unterscheiden ist. Entscheidend war daher die Frage, ob der Ausfall der PEG-Sonde eine „plötzlich auftretende akute Erkrankung“ darstellt oder bloß eine Folge der bekannten Grunderkrankung ist.

Nach Ansicht des OGH liegt eine Erkrankung dann vor, wenn ein anomaler körperlicher Zustand mit einer nicht unerheblichen Funktionsstörung einhergeht. Der Versicherungsnehmer litt zwar an einer chronischen Erkrankung, diese war jedoch durch die funktionierende PEG-Sonde ausgeglichen. Der Ausfall der Sonde führte plötzlich dazu, dass er nicht mehr ernährt werden konnte. Darin liegt – aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – ein neuer, plötzlich auftretender Krankheitszustand, der unabhängig von der ursprünglichen Erkrankung zu bewerten ist.

Der OGH stellte daher klar: Der Defekt eines in den Körper integrierten Heilbehelfs, der zu körperlichen Beeinträchtigungen führt, gilt als plötzlich auftretende Erkrankung im Sinn der Versicherungsbedingungen. Der Eintritt dieses Zustands war weder vorhersehbar noch bloß Ausdruck der bestehenden Krankheit. Der Versicherer hatte daher zu decken.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der OGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass der Ausfall eines medizinischen Hilfsmittels, das eine chronische Erkrankung kompensiert, als neuer akuter Krankheitsfall zu qualifizieren sein kann. Entscheidend ist, ob der Ausfall zu einem plötzlichen körperlichen Defizit führt, das unabhängig von der Grunderkrankung besteht.«

OGH 6 Ob 155/24y

Was ist passiert?

Zwei Hauseigentümer bewohnen ein Reihenhaus mit Balkon und Garten. Direkt angrenzend errichtete eine Immobilienfirma ein Mietshaus mit mehreren mittlerweile vermieteten Wohneinheiten. Immer wieder drang von dort Zigarettenrauch auf das Nachbargrundstück, etwa durch offene Fenster, vom Balkon oder aus dem Garten. Die Hauseigentümer fühlten sich davon erheblich gestört und forderten, dass das Rauchen zu bestimmten Tageszeiten unterlassen wird. Der Streit darüber gelangte schließlich bis an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Nicht körperliche Einwirkungen von Nachbarn wie Rauch, Lärm oder Gerüche sind nach
§ 364 Abs 2 ABGB dann unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und zugleich die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.

Der OGH stellte in seiner Entscheidung zu 6 Ob 155/24y klar, dass das Rauchen auf dem eigenen Balkon nicht automatisch als ortsunüblich oder unzumutbar einzustufen ist. Vielmehr ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wie intensiv, wie lange und wie häufig die Beeinträchtigungen auftreten, und wie die Wohnungen zueinander liegen.

Ob eine Immission ortsunüblich ist, lässt sich dabei nicht allein anhand von Statistiken oder Einzelfallberichten beurteilen. Auch normative Überlegungen spielen eine Rolle – etwa, ob sich das Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung in das Umfeld einer dicht bebauten Wohngegend einfügt. Tabakkonsum auf Balkonen oder bei offenen Fenstern ist gesellschaftlich nach wie vor verbreitet. Auch in städtischen Wohnanlagen ist davon auszugehen, dass im Inneren der Wohnung oder im Freien geraucht wird. Allein der Umstand, dass Geruch entsteht, reicht nach Ansicht des OGH jedenfalls nicht aus, um Ortsunüblichkeit anzunehmen. Entscheidend ist, ob sich die konkrete Geruchsentwicklung in Dauer, Intensität und Wirkung auf das Nachbargrundstück noch in einem vertretbaren, weil üblichen Rahmen hält.

Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung unzumutbar ist, ist zusätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist nicht das persönliche Empfinden der betroffenen Nachbarn, sondern das eines durchschnittlichen Menschen unter den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Gleichzeitig ist der gebotene Interessenausgleich zwischen den Parteien zu berücksichtigen.  Ein gewisses Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz muss zumutbar sein und liegt im Rahmen des sozial Verträglichen. Nicht jede als unangenehm empfundene Einwirkung ist rechtlich unzulässig.

Im konkreten Fall ergab sich, dass die Rauchimmissionen durchschnittlich weniger als 15 Minuten pro Tag dauerten. Die Intensität schwankte, die Gerüche waren nicht durchgehend wahrnehmbar und traten wetterabhängig auf. Das reichte nach Ansicht des OGH nicht aus, um ein gesetzliches Verbot zu begründen. Gerade unregelmäßig wiederkehrende oder spontan auftretende Geruchseinwirkungen wie sporadischer Zigarettenrauch rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch, solange deren Dauer und Intensität gering bleiben.

Ein generelles Rauchverbot oder bloß die Festlegung von „rauchfreien Zeiten“ kam hier somit nicht in Betracht, da keine objektiv unzumutbare Störung vorlag. Dabei wich der OGH ausdrücklich von der strengeren Linie des deutschen Bundesgerichtshofs ab, die bereits eine Zigarette als potenziell unzumutbare Belästigung ansieht.

Schlussfolgerung

Wer in einer Wohngegend gelegentlich auf dem Balkon oder im Garten raucht, darf dies grundsätzlich tun, auch wenn der Rauch auf Nachbargrundstücke zieht. Ein Verbot ist nur dann möglich, wenn die Geruchseinwirkungen regelmäßig, intensiv und unzumutbar sind. Entscheidend ist nicht das persönliche Empfinden, sondern das eines durchschnittlichen Menschen unter den jeweiligen Umständen. Mit dieser Entscheidung betont der OGH wiederholt den Grundsatz, dass gewisse Beeinträchtigungen im nachbarschaftlichen Zusammenleben hinzunehmen sind.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2018 (ARB 2018) zugrunde. Im Jahr 2018 mietete die Klägerin eine Wohnung, die sie zeitweise mit ihren zwei Söhnen bewohnte. Nach ihrem Auszug schlossen ihre beiden Söhne mit demselben Vermieter einen neuen Mietvertrag ab. Die Klägerin ließ ihre ursprüngliche Kaution in der Höhe von EUR 2.400,00 zugunsten ihrer Söhne beim Vermieter.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses behielt der Vermieter einen Großteil der Kaution wegen angeblicher Schäden ein. Die Klägerin wollte diesen Betrag zurückfordern und beantragte hierfür eine Deckung aus ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung lehnt mit der Begründung ab, dass die Söhne einerseits nicht mitversichert seien und dass ein Mietverhältnis über eine unbewegliche Sache nicht unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz falle. Die Klägerin brachte hingegen vor, sie habe durch das Belassen ihrer Barkaution als Drittpfandbestellerin einen Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen, weshalb ihr ein Rückforderungsanspruch zustehe, für den die Beklagte Deckung zu gewähren habe. Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht gaben der Klägerin Recht. Der OGH bestätige diese Entscheidungen und wies die Revision der Versicherung ab.

Wie ist die Rechtslage?

Nach Art 2.3. ARB 2018 gilt als Versicherungsfall der behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten – hier also die von der Klägerin behauptete unberechtigte Einbehaltung der Kaution durch den Vermieter. Maßgeblich ist nicht, ob die Klägerin den Pfandvertrag als Drittpfandbestellerin tatsächlich beweisen kann, sondern ob ein solcher schlüssig behauptet wird. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf im Deckungsprozess nicht vorweggenommen werden.

Ein Pfandbestellungsvertrag über Bargeld betrifft eine bewegliche Sache iSd § 293 ABGB. Der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Kautionsbeträge ist daher ein schuldrechtlicher Anspruch über bewegliche Sachen iSd Art 23 ARB 2018 – damit fällt er unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz

Schlussfolgerung

Der OGH hat klargestellt, dass für die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht entscheidend ist, ob im Hauptprozess tatsächlich ein Pfandbestellungsvertrag vorliegt. Es genügt, dass der Versicherungsnehmer schlüssig einen solchen Vertrag behauptet und daraus Ansprüche ableitet. Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptprozesses darf im Deckungsprozess nicht vorweggenommen werden. Zudem stellte der OGH fest, dass ein Pfandbestellungsvertrag über Bargeld eine bewegliche Sache betrifft und damit vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gedeckt ist – auch wenn die Kaution im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis über eine unbewegliche Sache steht.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestehen zwei Unfallversicherungsverträge. Einem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1989) zugrunde, dem anderen Versicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2015, Fassung 02/2016). Die AUVB 1989 lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 17
Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
[…]
9. die der Versicherte infolge einer Bewußtseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente; […]“
 
Die AUVB 2015, Fassung 02/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
 
„Artikel 15
Ausschlüsse
In welchen Fällen zahlen wir nicht?
[…]
8. die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet; […]“
«

Am 19.02.2023 konsumierte der Versicherungsnehmer auf einem Faschingsball alkoholische Getränke. Sein Blutalkoholwert betrug 1,9 Promille. Wegen seiner Alkoholisierung hat sich der Versicherungsnehmer dazu entschieden, auf einen etwa 1,10 bis 1,20 m hohen und etwa 60 bis 80 cm breiten Stehtisch zu klettern, um darauf zu tanzen. Beim nachfolgenden Sprung auf den Boden verletzte er sich. Der Versicherungsnehmer begehrte vom Versicherer die Zahlung von EUR 53.313,51 als Versicherungsleistung aus diesem Ereignis.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 25.06.2025, Aktenzeichen 7 Ob 100/25v, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass der – einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbare – Sinn der gegenständlichen Ausschlussklauseln darin liege, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und sich daraus ergebenden Einschränkung sind.

Die Bewusstseinsstörung oder Beeinträchtigung müsse, um einen Ausschluss von der Versicherung zu begründen, den Unfall verursacht haben, zumindest aber mitursächlich gewesen sein.

Die Grenzwerte der Alkoholisierung, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, seien verschieden, je nachdem, ob der Versicherte etwa Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger ist.

Wenn der Blutalkohol allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht, sei der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu bemessen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich in der Zeit des Unfalls befindet, einigermaßen zurechtzukommen.

Im vorliegenden Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Alkoholisierung die Herausforderungen seines Sprungs an eine (erhöhte) Aufmerksamkeit und die – sich dann auch verwirklichende – Gefahr unterschätzt habe, in alkoholisiertem Zustand von einem Tisch zu springen und sturzfrei zu landen. Daraus folge die (Mit-)Ursächlichkeit der durch Alkohol beeinträchtigten Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers am Unfall. Nach Ansicht des OGH haben sich daher die beiden oben dargestellten – vom Versicherer zu beweisende – Ausschlussgründe verwirklicht.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherungsnehmer ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.«