Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Die zugrunde liegenden Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) lauten auszugsweise wie folgt:

»Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung:
Artikel 7
Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;[…]
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung;[…]
«

Die Versicherungsnehmerin war mit der Planung, Fertigung und Montage von medizintechnischen Funktionsmöbeln für Operationssäle beauftragt. Nach der Montage stellte sich heraus, dass die Schränke nicht den technischen Anforderungen an Stabilität und Tragfähigkeit entsprachen. Konkret kippten Schubläden bei Belastung heraus, da die verwendeten Bleche fehlerhaft gestanzt waren. Um eine Stilllegung der Operationssäle zu vermeiden, vereinbarte die Versicherungsnehmerin mit der Auftraggeberin eine Sanierung (Ersatz der fehlerhaften Komponenten) und einen neuen Fertigstellungstermin. Dadurch entstanden ihr Mehrkosten in der Höhe von EUR 49.860,00, welche die Versicherungsnehmerin von ihrer Betriebshaftpflichtversicherung forderte. Dabei vertritt sie die Ansicht, dass durch die Sanierung aufgrund der neuen Vereinbarung mit der Auftraggeberin schwerwiegende Folgeschäden abgewehrt worden ist. Durch Vertragsstrafen und die drohende Sperre der Operationssäle wäre demnach ein Schaden von rund 3 Mio EUR entstanden. Der geltend gemachte Betrag stelle daher „Rettungskosten“ im Sinne von § 62 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) dar, die der Versicherer zu ersetzen habe.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 19.03.2025, Aktenzeichen 7Ob23/25w, führte der OGH zunächst aus, dass gem. § 62 VersVG der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er habe unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten durch den Versicherer. Rettungskosten müssen dem Zweck dienen, den versicherten Schaden zu vermeiden. Unter den Begriff Rettungskosten fallen daher nur Kosten, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Nicht unter den Begriff der Rettungskosten fallen Ausgaben, die „sowieso“, also ohne Rücksicht auf die Rettungsmaßnahme erwachsen wären. Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren.

Der OGH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Verbesserung der gelieferten Möbel einen Mehraufwand zur Erfüllung einer eigenen – nun modifizierten – vertraglichen Verpflichtung darstellen. Sie fallen nach Ansicht des OGH unter den Risikoausschluss nach Art 7.1.3 AHVB, der Schäden im Zusammenhang mit der (auch nachträglich vereinbarten) Erfüllung ausschließt, auch wenn durch die Reparatur Vertragsstrafen und Folgeschäden vermieden worden sind. Der geltend gemachte Mehraufwand diente nicht primär zur Abwehr von Folgeschäden, sondern zur Erfüllung einer (nachverhandelten) Leistungsverpflichtung.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Aufwand zur Erfüllung einer (auch neuen bzw. modifizierten) Vereinbarung ist nicht dem Zweck der Schadensvermeidung im versicherten Sinne zuzurechnen. Rettungskosten im Sinne des § 62 VersVG müssen objektiv zur Abwendung eines versicherten Schadens dienen. Unvorhergesehene Mehraufwände zur Vertragserfüllung sind explizit keine Rettungskosten

Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und der beklagten Rechtsschutzversicherung bestand ein Versicherungsvertrag auf Grundlage der ARB 2016. Nach einem Brandschaden an einem Gebäude des Klägers verweigerte der Feuerversicherer die Leistung unter anderem mit Verweis auf Art 9.2.3. der ARB der besagt, dass der Versicherer die Kostenübernahme zur Gänze ablehnen kann, wenn erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht. Dies deshalb, da der Kläger das brandgeschädigte Gebäude abbrechen wollte und bereits einen Antrag gestellt hat, Abbruchobjekte aber nicht versichert seien.

Der Kläger beauftragte einen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Feuerversicherer, dessen Honorarforderung später streitgegenständlich wurde. Die Beklagte verweigerte zunächst die Deckung, gewährte dem Kläger jedoch später Abwehrdeckung für den Kostenrechtsstreit mit dem vormaligen Rechtsvertreter.

Im Kostenrechtsstreit, in welchem der Kläger wiederum rechtsanwaltlich vertreten war, kam es zu einem gerichtlichen Vergleich. Der Kläger verlangte folglich von der Rechtsschutzversicherung die Deckung für diesen Kostenvergleich sowie für die weiteren entstandenen Kosten der neuen Rechtsvertretung aus dem Kostenrechtsstreit. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die Prozessführung aufgrund des „Abbruchobjektes“ aussichtslos sei und außerdem ein Feststellungsbegehren, gerichtet auf die Deckung dem Grunde nach, unberechtigt sei, zumal bereits ein Leistungsbegehren (auf Bezahlung) möglich sei.

Der Kläger begehrte primär nämlich Feststellung der Deckungspflicht dem Grunde nach, eventualiter Zahlung. Erst- und Berufungsgericht gaben ihm recht. Der OGH hob die Urteile auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Wie ist die Rechtslage?

n der Entscheidung 7 Ob 15/25v beschäftigte sich der OGH nicht nur mit dem Wesen der Rechtsschutzversicherung oder der Frage nach der „offenbaren Aussichtslosigkeit“ einer Prozessführung, sondern insbesondere mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch gegenüber einem Rechtsschutzversicherer fällig wird.

Der OGH stellte klar, dass der Leistungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung zunächst ein Befreiungsanspruch ist – also nicht (primär) ein Geldanspruch. Dieser wandelt sich erst in einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat.

Da der Kläger den Vergleichsbetrag nicht bezahlt hatte, bestand zunächst daher nur ein Befreiungsanspruch. Dieser war aber bereits fällig, da sowohl die Honorarnote vorlag als auch die im Vergleich vereinbarte Frist abgelaufen war, die losgelöst von der Frage, wie das Leistungsbegehren in diesem Fall zu lauten hat.

Eine Feststellungsklage selbst sei nach Ansicht des OGH aber nicht mehr möglich, zumal bereits eine Leistungsklage mit gleichem Rechtsschutzeffekt möglich ist. Ein Feststellungsbegehren ist somit unzulässig, wenn die Fälligkeit bereits eingetreten ist.

Der OGH wies weiters darauf hin, dass die ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen den Feuerversicherer nicht offensichtlich aussichtslos war iSd Art 9.2.3 ARB 2016. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Diese Voraussetzung war nicht gegeben, weshalb die Deckungsablehnung durch die Rechtsschutzversicherung sachlich nicht gerechtfertigt war, folglich aber noch um das Leistungsbegehren abzusprechen sein wird.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH ist nach Eintritt der Fälligkeit eines Leistungsanspruchs eine Feststellungsklage nicht mehr zulässig, da die Möglichkeit einer Leistungsklage vorrangig ist.

Gleichzeitig konkretisiert der OGH die Anforderungen an die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit und schützt damit den Versicherungsnehmer vor einer zu strengen Ablehnungspraxis durch den Rechtsschutzversicherer.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der beklagten Partei besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens gegen die Herstellerin. Die Rechtsschutzversicherung lehnt eine Deckung aus dem Versicherungsvertrag ab, da sie den Standpunkt vertritt, dass gegenständlich kein Rechtsgeschäft aus dem Privatbereich vorliegt und der Versicherungsnehmer nur für solche Streitigkeiten Versicherungsschutz genießt. Nachdem das Berufungsgericht zu dem Entschluss kam, dass der Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug im Rahmen seiner Funktion als eingetragener Einzelunternehmer kaufte, wurde der OGH um Beantwortung zur Abgrenzungsfrage ersucht.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung des OGH (7Ob36/25g) vom 19.03.2025 hat dieser zunächst klargestellt, dass es für die Beurteilung der Abgrenzungsfrage von Relevanz ist, ob die Interessenswahrnehmung noch zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers gehört oder bereits unternehmerische Beweggründe hat. Nach der Ansicht des OGH beschreibt der Begriff des „privaten Lebensbereiches“, Ereignisse des täglichen Lebens, die nicht bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten (vgl 7Ob46/04x, 7Ob190/12k, 7Ob75/20k, 7Ob193/22s). Die Interessenswahrnehmung gehört nach Ansicht des OGH dann nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein zufälliger Zusammenhang ist nicht ausreichend. Wenn die Interessenswahrnehmung aber durch die selbständige Tätigkeit verursacht oder motiviert wurde, ist diese nicht mehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und folglich eine Deckung aus der Privat-Rechtsschutzversicherung nicht mehr zu gewähren.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH, gehört die Interessenswahrnehmung dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat.

Somit ist, selbst bei überwiegend privater Nutzung des Fahrzeuges, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als geschäftliche Tätigkeit anzusehen und folglich nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, wenn das betroffene Fahrzeug im Rahmen eines Unternehmens erworben wurde.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Eigenheimversicherungsvertrag, der auch einen „erweiterten Elementarschutz“ für Schäden durch Niederschlagswasser umfasste. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthielten im Artikel 13 einen Risikoausschluss, wonach Schäden, die auf eine mangelnde Instandhaltung des Gebäudes zurückzuführen sind, nicht versichert sind. Am 08.06.2018 kam es aufgrund eines Wassereintritts in das Gebäudeinnere zu einem Schaden. Mit folgendem Schreiben vom 09.08.2018, lehnte der Versicherer die Leistungsübernahme ab:

»[…] Unsere Prüfung hat ergeben, dass der gemeldete Schaden im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages nicht gedeckt ist, da das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Mauer eingedrungen ist. Wir bitten um Verständnis, dass wir daher keine Entschädigungsleistung erbringen können. […]«

Der Versicherer überließ dem Versicherungsnehmer auch das eingeholte Sachverständigengutachten über den Schadenhergang, wonach der Schaden im Zuge des Starkregenereignisses am 08.06.2018 höchstwahrscheinlich auf einen Niederschlagswassereintritt über die Ringraumdichtung zurückzuführen sei.

Am 04.03.2024 begehrte der Versicherungsnehmer vom Versicherer mittels Klage eine Versicherungsleistung in der Höhe von EUR 8.614,13 für den gegenständlichen Wasserschaden. Fraglich war, ob das Ablehnungsschreiben des Versicherers vom 09.08.2018 den in § 12 Abs 2 VersVG normierten Voraussetzungen entsprochen hat und deshalb die Klage des Versicherungsnehmers vom 04.03.2024 gemäß § 12 Abs 1 VersVG wegen Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsleistung abzuweisen war.

Wie ist die Rechtslage?

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet, so ist nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. 

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 219/24t, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass für eine „Entscheidung des Versicherers“ gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen ausreichend sei. Im Schreiben des Versicherers vom 09.08.2018 werde – selbst wenn dies allenfalls sachlich unrichtig gewesen sein sollte – für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer notwendig klar und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die beanspruchte Versicherungsleistung aus dem Eigenheimversicherungsvertrag verweigert wird, weil nach Ansicht des Versicherers das Niederschlagswasser offensichtlich durch eine Undichtheit durch die Gebäudemauer eingedrungen ist.

Dadurch nehme die im Ablehnungsschreiben genannte Undichtheit ausreichend klar auf den Risikoausschluss für mangelnde Instandhaltung des Gebäudes nach Artikel 13.4 der Besonderen Bedingungen für die Eigenheimversicherung Bezug. Nach Ansicht des OGH komme es auf die konkrete Anführung dieser Bestimmung des Versicherungsvertrags nicht an.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsleistung bereits mit dem Zugang des Schreibens vom 09.08.2018 begann, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 04.03.2024 bereits abgelaufen war.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach „ 12 Abs 1 Satz 1 VersVG muss der Versicherungsnehmer darüber informiert werden, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es muss kurz, nachvollziehbar und nachprüfbar angeführt werden, auf welche Tatsachen sich der Versicherer beruft und (ausreichend deutlich) aus welcher vertraglichen Bestimmung der Versicherer das Fehlen der Leistungspflicht ableitet. Die Begründung muss hingegen nicht richtig sein. Der Versicherer darf nämlich auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen.«

Was ist passiert?

Die beiden Streitteile sind Wohnungseigentümer mehrerer Objekte in einem Haus in Wien. Im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Wohnungseigentumsobjekte des Beklagten „ungeachtet der Widmungsbezeichnung im Nutzwertgutachten sowohl als Wohnungen als auch als Geschäftsräumlichkeiten jedweder Art, insbesondere auch als Gaststätten, Büroräumlichkeiten oder Ordinationen genützt werden dürfen“.

Der Beklagte hat drei seiner Wohnungen an Gesellschaften vermietet, die ihrerseits diese Objekte als insgesamt sechs „Apartments“ anbieten.

Fünf dieser Apartments können tageweise angemietet werden und eines nicht unter der Dauer von einem Monat. Hier liegt daher ein Fall von Kurzzeitvermietung vor.

Der Kläger klagte auf Unterlassung und Beseitigung. Er bringt vor, dass die Geschäftstätigkeit der Kurzzeitvermietung bei Festlegung der unspezifizierten Widmung als Geschäftslokal noch nicht üblich oder „vorhersehbar“ war. Deshalb liege ein Spannungsverhältnis zu den „Prinzipien der Rechtssicherheit“ vor

Der Beklagte wendete ein, dass die Wohnungen als Geschäftsräumlichkeiten jedweder Art gewidmet wurden und er sich die Nutzung seiner Objekte explizit „offen halten“ wollte. Das wurde auch so im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart.

Rechtliche Beurteilung

Zur Willensbildung der Eigentümergemeinschaft dient vor allem die Eigentümerversammlung. Beschlüsse können aber auch In Fragen der Widmung nach §16 WEG stellt der OGH in seiner ständigen Rechtsprechung auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer ab. Er bezieht sich daher auf den Wohnungseigentumsvertrag.

Wenn ein Wohnungseigentümer ohne die vorherige Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters eine Widmungsänderung vornimmt, handelt er rechtswidrig. Er kann dann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung geklagt werden.

In seiner Entscheidung zum gegenständlichen Fall vom 4.7.2024, 5 Ob 68/24x, prüfte der OGH zunächst die Genehmigungsbedürftigkeit und die Eigenmacht der Widmungsänderung aufgrund der Kurzzeitvermietung.

Besteht wie hier im Wohnungseigentumsvertag keine spezifische Geschäftsraumwidmung, war also kein bestimmter Geschäftsbetrieb im Wohnungseigentumsobjekt Bestandteil des Wohnungseigentumsvertrags, dann haben sich die Mit- und Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des Wohnungseigentums grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt. Sie sind also zur Abwehr „eigenmächtiger“ Widmungsänderungen nur dort berechtigt, wo die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien bei Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags im selben ausdrücklich festgehalten, dass der Beklagte sich die Nutzung seiner Objekte „offen halten“ wollte und deshalb eine unspezifizierte Geschäftsraumwidmung vereinbart.

Eine Einschränkung auf bestimmte („historische“) Geschäftstätigkeiten haben die Parteien hier gerade nicht vereinbart.

Die Behauptung, der Wohnungseigentumsvertrag wurde „denkunmöglich ausgelegt“, ist nach dem OGH damit ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Der OGH kam daher zum Schluss, dass keine eigenmächtige Widmungsänderung vorliegt und auch die Nutzung zur Kurzzeitvermietung von der unspezifizierter Geschäftsraumwidmung gedeckt ist.

Schlussfolgerung

Beim Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages ist darauf zu achten, welche Widmung vereinbart wird – insbesondere, wenn man keine weitreichenden Widmungen zulassen möchte, ist hier eine Spezifizierung vorzunehmen. Andernfalls kann es wie im gegenständlichen Fall dazu führen, dass eine Kurzzeitvermietung, die womöglich nicht erwünscht ist, eine zulässige Widmung darstellt.

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer schloss im Jahr 2017 einen Eigenheimversicherungsvertrag beinhaltend eine Feuerversicherung für sein Wohngebäude ab. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsnehmers für die Sachversicherung lauten auszugsweise:

»Artikel 2
Gefahrerhöhung
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. […]
2. 
[…] Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.«

Im August 2018 besichtigte der Versicherer das Haus und die damit einhergehende Garage. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort weder Verteilerkabel noch Benzinkanister. Erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages lagerte der Versicherungsnehmer Treibstoff in der Garage und brachte mehrerer Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden. Eine Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich erfolgte nicht. Im Jahr 2022 wurde das Wohngebäude durch einen Brand beschädigt.

Der Versicherungsnehmer begehrt vom Versicherer die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des aufgrund des Brandes entstandenen Schadens.

Der Versicherer wendet ein, dass durch die Lagerung von Treibstoff und die Überlastung der Steckdose eine Gefahrenerhöhung vorliege und er deshalb Leistungsfrei sei.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom OGH, 19.02.2025, 7Ob203/24i, führte der OGH zunächst aus, dass eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände ist, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Aus diesem Grund kann der Versicherer vernünftigerweise veranlassen, die Versicherung aufzuheben oder die Prämie zu erhöhen.

Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung hat Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG zur Folge.

Dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrenerhöhung steht dessen verschuldetes Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es einer positiven Kenntnis gleichkommt.

Im vorliegenden Fall musste dem Versicherungsnehmer klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet war, die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zu vergrößern. Es musste ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrenerhöhung anzulasten sein.

Der OGH kam daher zum Schluss, dass die Gefahr durch den Versicherungsnehmer erhöht wurde und daher die Versicherung leistungsfrei ist.

Schlussfolgerung

Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände. Die nachträgliche Lagerung von Treibstoff in einer Garage oder die Verwendung eines Steckdosenverteilers an der einzig vorhandenen Steckdose stellen eine solche Gefahrenerhöhung dar.

Was ist passiert?

Eine Versicherungsnehmerin hatte für ihr Wochenendhaus eine Eigenheimversicherung abgeschlossen. Nach einem Leitungswasserschaden verlangte sie von ihrer Versicherung die Deckung der Sanierungskosten. Die Versicherung verweigerte diese mit der Begründung, die Klägerin habe gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem sie das Haus länger als 72 Stunden unbewohnt gelassen und die Wasserzuleitung nicht abgesperrt habe. Die Klägerin brachte Klage auf Zahlung der Sanierungskosten ein.

Dem Versicherungsvertrag lagen sowohl die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung (AWB) als die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) zugrunde. In Art 6.2 AWB war geregelt, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden die wasserführenden Leitungen entweder zu entleeren oder die Wasserzufuhr abzusperren seien. Die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser Obliegenheit ergaben sich jedoch nicht unmittelbar aus den AWB, sondern waren in Art 3 ABS normiert.

Die Versicherung stützte ihre Leistungsverweigerung auf eine grobe Fahrlässigkeit infolge der Missachtung der Obliegenheit. Die Klägerin entgegnete, ihr Ehemann habe das Haus regelmäßig benutzt und beaufsichtigt.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 28.08.2024, 7 Ob 74/24v, stellte OGH klar, dass die fraglichen Vertragsklauseln nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG seien. Zwar liege ein Querbezug innerhalb des Klauselwerks vor, indem eine Obliegenheitsnorm in Art 6.2 AWB auf eine Rechtsfolgenregelung in Art 3 ABS verweise. Dieser Verweis sei jedoch zulässig, da ein Durchschnittsverbraucher die Rechtsfolgen aufgrund der klaren Verweisung nachvollziehen könne. Ein Widerspruch zum Transparenzgebot liege nur dann vor, wenn der Verbraucher sich die notwendigen Informationen erst zusammensuchen müsse.

Hinsichtlich der behaupteten Obliegenheitsverletzung stellte der OGH klar, dass die Pflicht zur Absperrung der Wasserzuleitung nur für „nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten“ gelte. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin das Objekt regelmäßig aufsuchte, dort Gartenarbeiten verrichtete und sich gelegentlich Kaffee zubereitete. Diese Tätigkeiten seien mit der Nutzung wasserführender Anlagen verbunden und daher als ausreichend anzusehen, um eine Benutzung und Beaufsichtigung im Sinne der Vertragsklausel zu bejahen.     

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

Diese Entscheidung zeigt, dass Versicherungen eine Leistungsverweigerung nicht pauschal auf eine behauptete Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin stützen können. Wurde das versicherte Objekt regelmäßig aufgesucht und benutzt – etwa durch Familienangehörige – liegt keine Verletzung vor. Der OGH stellte somit klar, dass auch Aufenthalte Dritter im Haus als ausreichende Beaufsichtigung gelten können.

Was ist passiert?

Das OLG Linz hatte sich in der Entscheidung 1R12/25b unter anderem mit einem vom Geschädigten geltend gemachten Absonderungsrecht nach § 157 VersVG auseinanderzusetzen.

Die im Konkurs befindliche Beklagte lieferte für die Klägerin Fenster und Fenstertüren für ein Bauvorhaben, welche nach Ansicht der Klägerin mangelhaft und sohin ursächlich für einen Wassereintritt waren, welcher zu einem Mangelfolgeschaden geführt hat. Nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens gegen die Beklagte machte die Klägerin unter anderem ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG in Höhe von EUR 250.000,00 geltend, zumal der Schaden von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu decken sei. Zudem begehrte die Klägerin die Feststellung der Haftung für künftige Schäden im Umfang der Deckungspflicht.

Im anhängigen Verfahren trat die Haftpflichtversicherung auf Seiten der Beklagten bei, brachte aber unter anderem vor, dass sie aufgrund von Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei sei. Die Beklagte entgegnete, dass wenn überhaupt, ihr Insolvenzverwalter für etwaige Obliegenheitsverletzungen verantwortlich sei, was dieser bestritt und ihn dazu veranlasste auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren beizutreten. Dieser Beitritt wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, weshalb ein Rekurs an das OLG Linz erhoben wurde.

Wie ist die Rechtslage?

Losgelöst von den hier nicht näher zu behandelnden Formalfragen im Zusammenhang mit dem Streitbeitritt einer Partei und der Frage nach der Bindungswirkung eines Urteils, erörterte das OLG Linz in seiner Rekursentscheidung das Wesen des Absonderungsrechtes nach § 157 VersVG. Demnach wird mit dieser Bestimmung dem Geschädigten in der Haftpflichtversicherung ein besonderer Schutz im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers gewährt. Der Deckungsanspruch und somit auch die Versicherungsleistung fallen als Sondermasse nicht in die Insolvenzmasse, was gleichbedeutend damit ist, dass der Geschädigte im Falle der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung nicht auf eine quotenmäßige Befriedigung beschränkt ist. In der Absonderungsklage nach § 157 VersVG ist sohin nicht nur die zivilrechtliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu prüfen, sondern auch der Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung, obwohl diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht Hauptpartei des Verfahrens ist. Obliegenheitsverletzungen könnten sohin Gegenstand des Verfahrens zwischen Schädiger und Geschädigten sein und bei Bejahung weitere Schadenersatzansprüche gegenüber jenem auslösen, welcher die Obliegenheitsverletzungen zu verantworten hat, beispielsweise auch gegen den Insolvenzverwalter, weil im Falle der vermeidbaren Leistungsfreiheit der Geschädigte um die Versicherungsleistung umfallen kann.   

Schlussfolgerung

Das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG ist für den Geschädigten im Konkursfall des Schädigers von größter Bedeutung, zumal dies zu einer abgesonderten Befriedigung des Geschädigten aus der Haftpflichtversicherung des Schädigers führen kann. Deswegen sollte von Seiten des Geschädigten im Konkursfall des Schädigers immer eine Überprüfung dahingehend vorgenommen werden, ob eine Haftpflichtversicherung dahinersteht.

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer schloss mit dem Versicherer einen privaten Unfallversicherungsvertrag für das Berufsfeld Koch ab. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 UE00 in der Fassung 9/2019 lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 7 – Dauernde Invalidität
[…]
9. Berufsunfähigkeit
Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100% der dafür versicherten Summe. […]
Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Der Versicherte ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Lebenszeit überwiegend (mehr als 50% im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande seinen zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszuüben. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden. […]«

Infolge eines Unfalls erlitt der Versicherungsnehmer eine dauernde Invalidität. Zum Zeitpunkt des Unfalls führte er selbständig eine Pension mit à la carte-Betrieb, in der er in seinem erlernten Lehrberuf „Koch“ tätig war. Er arbeitete als Küchenchef gemeinsam mit einem Sous-Chef und einer Küchenhilfe. Er und sein Koch führten alle Tätigkeiten eines Kochs samt Hilfsarbeiten in der Küche aus. Bei dem Unfall trat ein kompletter Verlust des Geruchssinns (Anosmie) des Versicherungsnehmers ein. Sein Geschmackssinn wurde insoweit beeinträchtigt als ein differenziertes (Ab-)Schmecken nicht mehr möglich war. Seit dem Unfall kocht nur mehr der ehemalige Sous-Chef, der Versicherungsnehmer ist lediglich als Hilfskraft in der Küche tätig. Er richtet die Teller an und erledigt Vorbereitungsarbeiten. Er bereitet zwar vereinzelt auch Speisen zu, aber ausschließlich mit fixen Mengenangaben nach fix vorgegebener Rezeptur, weil er die Zutaten weder auf ihre Qualität überprüfen, noch final abschmecken kann und er demnach lediglich manuell bzw. mechanisch in der Lage ist, die Zutaten in der vom Rezept vorgegebenen Menge zusammenzustellen. Der Versicherungsnehmer kocht daher nicht mehr selbständig, weil er sämtliche Gerichte weder abschmecken noch würzen oder à la minute zubereiten kann.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war nur mehr die Frage, ob der Versicherungsnehmer – im Sinne der zitierten Versicherungsbedingungen – die versicherte „Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nicht mehr ausübt“.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 200/24y, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Frage, ob jemand die versicherte Erwerbstätigkeit noch tatsächlich ausübt, stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist.

Nach Ansicht des OGH bedingen die Tätigkeiten eines Kochs grundsätzlich den uneingeschränkten Geruchs- und Geschmackssinn der handelnden Person. Innerhalb einer Küche gibt es – abgesehen von Hilfstätigkeiten – keinen Aufgabenbereich eines Kochs, bei dem der Geschmacks- und Geruchssinn nicht notwendig ist. Auch außerhalb der Küche, nämlich bereits beim Einkauf, ist der Geruchs- und Geschmackssinn für die Qualitätsprüfung der Lebensmittel von zentraler Bedeutung – das bloße „In-Augenschein-Nehmen“ alleine reicht nicht aus. Auch das Abschmecken aller zuzubereitenden Gerichte ist unabdingbar. Grundarbeiten und Zuarbeiten stehen auf der Ebene einer Hilfskraft.

Der OGH kam daher – wie auch die Vorinstanzen – zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer den wesentlichen und prägenden Tätigkeiten eines Kochs, wie dem selbständigen Zusammenstellen von Menüs und dem Abschmecken und Zubereiten von Speisen seit dem Unfall nicht mehr nachkommt. Dadurch, dass er weiterhin Hilfstätigkeiten in der Küche erfüllt, übe er trotz allfälligem Überschneiden mit den auch von einem Koch durchgeführten Tätigkeiten, nicht mehr den Beruf eines Kochs, sondern jenen einer Küchenhilfe aus. Bei den vom Versicherungsnehmer noch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten handle es sich qualitativ nur mehr um bloß untergeordnete Teiltätigkeiten seines erlernten und vor dem Unfall auch ausgeübten Berufs. Der Versicherungsnehmer übe daher seit dem Unfall weder die das Berufsbild eines Kochs prägenden Tätigkeiten noch jene, die er konkret vor dem Unfall erbrachte, aus.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Berufsunfähigkeit im Sinne der oben zitierten Klausel knüpft an die Unfähigkeit an, den zuletzt ausgeübten Beruf, und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, der dadurch vermittelten sozialen Stellung und Sicherheit sowie dem Ansehen in der Öffentlichkeit, auszuüben.«

Was ist passiert?

Es geht um die Frage ob eine Optionsgeber, mit dem ein Optionsentgelt vereinbart wurde auch dann Anspruch auf dieses Optionsentgelt hat, wenn der Optionsnehmer die gegenständliche Option nicht ausübt. Ist ein Optionsgeber für den Erhalt des Optionsentgelts davon abhängig, dass die Option schlussendlich ausgeübt wird.

Rechtliche Beurteilung

Dass für die Einräumung der Option ein (gesondertes) Entgelt vereinbart werden kann, ist im Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur unbestritten.

Bei der Vereinbarung einer Gegenleistung für die Einräumung eines Optionsrechts ist die Optionsvereinbarung daher regelmäßig ein nach dem Parteiwillen selbständiger, vom optierten Vertrag zu unterscheidender eigenständiger Vertrag. Vereinbarungen, wonach für die Einräumung der Option ein gesondertes Entgelt festgelegt werden (Optionsentgelt), das bei Ausübung der Option auf den zu leistenden Kaufpreis angerechnet wird, begründen zwar einen starken inneren Zusammenhang zwischen dem Optionsvertrag einerseits und dem optierten (Kauf-)Vertrag andererseits. Sie unterliegen aber nach dem erkennbaren Parteiwillen – jedenfalls in ihren Wirkungen (Optionsrecht samt darauf entfallender Gegenleistung einerseits und Ansprüche aus dem bei Ausübung der Option in Geltung gesetzten Vertrag andererseits) – unterschiedlichen Rechtsfolgen. Insbesondere ist die für die Einräumung des Optionsrechts vereinbarte Gegenleistung naturgemäß nicht von der Ausübung des Optionsrechts abhängig. Die Einräumung des Optionsrechts wird also durch das Optionsentgelt entlohnt und dieses Optionsentgelt steht dem Optionsgeber unabhängig davon zu, ob der Optionsnehmer die Option schlussendlich ausübt.

Schlussfolgerung

Der Optionsgeber hat grundsätzlich auch dann Anspruch auf das vereinbarte Optionsentgelt, wenn der optierte Vertrag mangels Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsberechtigten nicht zustande kommt.