Was ist passiert?
Ein Finanzdienstleistungsunternehmen (Vermittler) hat in Österreich ein internationales Lebensversicherungsprodukt vertrieben. Für die Kommunikation mit den Kunden in Österreich sollte ausschließlich der Vermittler zuständig sein. Der Vermittler organisierte den Vertrieb der Lebensversicherungen in Österreich so, dass er mehrere Vertriebshauptpartner unter sich hatte, die wiederrum Subvermittler einsetzten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Versicherungsnehmer von der Lebensversicherung die Erfüllung des durch einen Vertriebspartner vermittelten Rentenversicherungsvertrages. Die Klage brachte er dabei am Sitz des Vertriebspartners als Subagenten, gestützt auf § 48 VersVG ein. Vom Obersten Gerichtshof war die Frage zu klären, ob die internationale und ordentliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes am Sitz des Sub-Agenten gegeben ist.
Wie ist die Rechtslage?
Nach § 48 VersVG ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer jenes Gericht zuständig in dessen Sprengel der Versicherungsvertreter zur Zeit des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnsitz hatte. Es handelt sich dabei um einen zum Schutz des Verbrauchers normierten Wahlgerichtsstand. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung geschlossen hat, sondern vom Versicherer ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und der damit zum Versicherer ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird, Versicherungsagent im Sinne von § 43 VersVG. (siehe dazu unter anderem RS0114041). In der Entscheidung 7Ob 165/20w ist der OGH zum Ergebnis gekommen, dass der Vermittler ständig damit betraut war das internationale Versicherungsprodukt in Österreich zu vertreiben. Damit ist er in einem Naheverhältnis zur (internationalen) Versicherung. Er bediente sich als Generalvermittler weiterer Subvermittler. Diese wurden somit als Subagenten tätig. Die Frage ob der Versicherungsnehmer die Versicherung am Sitz des Subagenten klagen könnte, wurde vom OGH (7Ob 165/20w) mit Verweis auf den Schutzzweck des § 48 VersVG bejaht. Nachdem Versicherer Versicherungsagenten anstellen, die vom Sitz des Versicherungsunternehmens oft weit entfernt sind, um mit ihrer Hilfe Verträge abzuschließen, entspricht es der Billigkeit, dass in Bezug auf so zustande gekommene Geschäfte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben wird, bei den Gerichten dieser Orte ihre Ansprüche geltend zu machen (Kollhosser in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Auflage bei § 48 Rn1). Demnach entspricht es dem Schutzweck, den Versicherungsnehmer am Ort der Niederlassung des Unteragenten klagen zu lassen, (Gruber im Berliner Kommentar § 48 Rn2, Langheid in Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz 2. Auflage § 48 Rn2; 7Ob 165/20w), womit die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichtes am Sitz des Sub-Agenten gegeben war.
Schlussfolgerung
Ausgehend von der Entscheidung 7Ob 165/20w ist bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, in dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung seinen Wohnsitz hat (siehe dazu RS 0133381).