Was ist passiert?

Als es 2013 zu einem Unfall zwischen einem PKW (A) und einem Zug (B) auf einer Eisenbahnkreuzung (C) kam, stellte ein Zivilgericht zunächst das gleichteilige Verschulden von PKW-Lenker (A) und Bahnlinienbetreiber (C) fest. Der Versicherer des PKW-Lenkers (A) zahlte schließlich den Schaden am Zug (B), da der Versicherer (A) der Meinung war, dass eine solidarische Haftung mit dem Bahnlinienbetreiber (C) besteht, womit der Zugeigentümer (B) seinen Schäden in voller Höhe entweder vom Versicherer (A) oder vom Bahnlinienbetreiber (C) begehren kann und sich diese wiederum im Innenverhältnis den Schaden teilen müssten. Im Folgeprozess zwischen dem Versicherer (A) und dem Bahnlinienbetreiber (C) auf Bezahlung von 50% des Haftpflichtschadens, wurde die Klage letztendlich mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass zwischen dem Bahnlinienbetreiber (C) und dem Zugseigentümer (B) ein internationales Abkommen besteht, wonach ein Ersatzanspruch des Zugeigentümers (B) gegenüber dem Bahnlinienbetreiber (C) nicht zusteht. Demnach scheidet eine Solidarhaftung aus.

In einem weiteren Verfahren zwischen dem Versicherer (A) und dem Zugeigentümer (B) stellte sich die Frage, ob in Ermangelung einer Solidarschuld die Versicherung (A) den um 50% zu viel bezahlten Schaden vom Zugeigentümer (B) wieder zurückverlangen kann.

Wie ist die Rechtslage?

In der Klage forderte der Versicherer (A) die Rückzahlung der von ihm zu viel geleisteten Reparaturkosten vom Zugseigentümer (B). Der Zugseigentümer berief sich darauf, dass der Versicherer mit der Zahlung die Berechtigung der Forderung stillschweigend anerkannt hat und die Forderung zudem bereits verjährt ist (dreijährige Verjährungsfrist).

Im vorliegenden Fall gaben das Erstgericht und Berufungsgericht der Klage statt, da der Versicherer gemäß § 1431 ABGB einen Bereicherungsanspruch habe und er ausgehend vom Glauben an eine Solidarschuld einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Aus diesem Grund hab er an den Zugseigentümer nicht nur den, anteilig der Schuld entsprechend, halben Anteil bezahlt, sondern den gesamten Schaden. Zusätzlich sei die Forderung auch nicht verjährt, da die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden sei. Der OGH folgte schließlich in seiner Entscheidung OGH 9 Ob 44 / 21t vom 2. September 2021 dieser Auffassung und stellte einerseits klar, dass eine Rückforderung in diesem Fall nur ausgeschlossen wäre, wenn der gutgläubige Empfänger die Zahlung als schlüssiges Anerkenntnis verstehen durfte, was gegenständlich nicht der Fall war. Andererseits sei auf den vorliegenden Kondiktionsanspruch des Versicherers (A) nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. 

Schlussfolgerung

Bezahlt der Versicherer ohne Abgabe eines expliziten Anerkenntnisses bzw. Zugeständnisses den Schaden des Geschädigten, da er der Meinung ist, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht und stellt sich nachträglich heraus, dass diese rechtliche Verpflichtung tatsächlich nicht bestand, könnte der Versicherer – abhängig vom Einzelfall – den (zu viel geleisteten) Schadenersatz vom Geschädigten zurückverlangen.

Was ist passiert?

Der Ehegatte der Klägerin schloss mit dem Versicherer eine Ablebensversicherung ab. Als versicherte Personen waren sowohl der Ehegatte, als auch die Klägerin angeführt. Der Ehegatte verstarb im Jahr 2015. Die Versicherung teilte in der Folge der Klägerin mit, dass sich herausgestellt habe, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Versicherungsvertrags falsche Angaben gemacht habe, der Vertrag somit wegen Arglist angefochten werde und ihr keine Versicherungsleistung zustehe. Die Klägerin forderte unter Berufung auf § 3 VersVG die Herausgabe der Versicherungsunterlagen, insbesondere des Versicherungsantrags. Die Beklagte lehnte dies jedoch bereits im Jahr 2015 ab, weil das Recht auf Herausgabe der Unterlagen nur dem Versicherungsnehmer zustehen würde. Im Jahr 2020 brachte die Klägerin eine Klage auf Herausgabe der Unterlagen ein.

Wie ist die Rechtslage?

In § 3 Abs 3 VersVG wird die Auskunftspflicht des Versicherers gesetzlich festgehalten. Die Nebenleistungspflicht des Versicherers soll garantieren, dass der Versicherungsnehmer über die relevanten Bestimmungen seines Versicherungsvertrags informiert ist und seine Rechte wahren kann. § 3 Abs 3 VersVG ordnet zudem an, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer braucht, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und diese ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden sind, der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt ist. 

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»In der Entscheidung 7 Ob 16/21k vom 30.06.2021 stellt der OGH nunmehr fest, dass die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen nur bis zur vollständigen Abwicklung besteht, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können. § 3 Abs 3 VersVG ist daher für die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche durch Klage die nicht anwendbar. Das hat zur Folge, dass sowohl der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Versicherungsunterlagen, als auch der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in der Zwischenzeit verjährt sind.«

Was ist passiert?

Der Kläger hatte bei dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem beklagten Versicherer bezüglich der Prämienzahlung eine Lastschriftvereinbarung getroffen. Nach Zustellung der Polizze wurde nachträglich, abweichend von der ursprünglichen Regelung eine vierteljährliche Zahlung der Versicherungsprämie vereinbart. Als dann der Versuch des Versicherers scheiterte die ausstehende Prämie mittels Lastschrifteinzug zu erhalten, wurde die Zahlungsweise, einseitig vom Versicherer, auf Zahlschein umgestellt. Der Kläger leistet daraufhin auch Zahlungen, jedoch nicht im nötigen Umfang. Als es sodann zu einem Versicherungsfall kam, war nicht einmal die erste Prämie vollständig beglichen. §38 VersVG schreibt vor, dass soweit die Versicherungsprämie nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Zahlungsverzuges von Seiten des Versicherers ein Aufforderungsschreiben ergehen muss, das den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass bei ausbleibendem Zahlungseingang im Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers besteht. Der Kläger berief sich auf das Ausbleiben eines solchen Erinnerungsschreibens und forderte vom Versicherer aus diesem Grund die Leistung der vollen Entschädigung.

Wie ist die Rechtslage?

Schon das Berufungsgericht entschied, dass auch bei der Zahlweise mittels Lastschriftverfahren, eine Zahlungserinnerung mit dem entsprechenden Warnhinweis nicht ausbleiben darf. In der Revision wurde diese Ansicht bestätigt. (OGH 23.10.2019, 7 Ob 83/19k) Der Versicherer berief sich darauf, dass ein solcher Warnhinweis beim Lastschriftverfahren nicht erforderlich sei, da aus der Prämienschuld parteieinvernehmlich eine Holschuld wurde. Das Höchstgericht argumentierte mit dem Gesetzeswortlaut. So würde §38 VersVG für das Lastschriftverfahren keine Ausnahme vorsehen und eine entsprechende Warnung sei auch beim Lastschriftverfahren von wichtiger Bedeutung. Zudem hätte in diesem konkreten Fall der Versicherer die Zahlungsweise auf Zahlschein umgestellt und die offenen Zahlungen wurden nur teilweise beglichen. Allein aus diesem Grund wäre hier schon eine Zahlungsaufforderung notwendig gewesen.

Schlussfolgerung

Damit sich der Versicherer in einem solchen Sachverhalt wie dem Vorliegenden auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, muss einerseits die Polizze und andererseits eine „qualifizierte“ Zahlungsaufforderung dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt worden sein. Das gilt auch im Lastschriftverfahren.

Was ist passiert?

Der klagende Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherung eine Sturmversicherung für ein Betriebsgebäude abgeschlossen. Als besondere Bedingung war vereinbart, dass „Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen“ mitversichert sind. Als solche Mehrkosten sind jene Kosten zu beurteilen, die „auf Grund behördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen Schaden die Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand überschreiten.“ Durch ein versichertes Sturmereignis wurde schließlich eine Lichtkuppel des Betriebsgebäudes beschädigt. Die Versicherung ersetzte zwar die beschädigte Lichtkuppel. Die Kosten für die Anbringung einer Absturzsicherung, die bis dato nicht existiert hatte, jedoch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen grundsätzlich vorgesehen war, wurden von der Versicherung hingegen nicht übernommen. Aus diesem Grund hat sich der Versicherungsnehmer dazu entschieden, diese Kosten mittels Klage gerichtlich geltend zu machen.

Wie ist die Rechtslage?

Die Vorinstanzen haben im vorliegenden Fall entschieden, dass die Mehrkosten für die Anbringung der gesetzlich vorgesehenen Absturzsicherung jedenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Oberste Gerichtshof kam hingegen in seiner Entscheidung (7 Ob 153/19d) zu einem differenzierten Ergebnis. Für die Definition des Begriffs „behördliche Auflage“ ist nach Ansicht des OGH die im Verwaltungsrecht üblicherweise verwendete Formulierung heranzuziehen. Demnach sind unter diesem Begriff Ge- oder Verbote zu verstehen, die als Nebenbestimmungen in einem individuellen, dem Hauptinhalt nach zwar begünstigenden Verwaltungsakt (insbesondere Bescheid) enthalten sind, wobei diese Ge- oder Verbote den Bescheidadressaten belasten. Nach Ansicht des OGH kann auch ein durchschnittlicher, nicht juristisch gebildeter Versicherungsnehmer zwischen gesetzlichen Verpflichtungen, die jedermann betreffen, und solchen Verpflichtungen unterscheiden, die einem konkret „auferlegt“ werden. Ausgehend von der Formulierung „behördliche Auflagen“ hat daher die Versicherung nur die Mehrkosten für die zuletzt genannten, individuellen Belastungen zu übernehmen. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer keinen Bescheid erhalten, mit welchem er von einer Behörde konkret und individuell aufgefordert worden ist, eine solche Absturzsicherung anzubringen. Die Verpflichtung zur Anbringung einer Absturzsicherung ergab sich vielmehr aus einer gesetzlichen Verpflichtung, die jedermann betrifft.

Schlussfolgerung

Der Begriff „behördliche Auflage“ hat eine eindeutige rechtliche Bedeutung. In einem solchen Fall ist daher diese Bedeutung auch zur Definition von Begriffen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen heranzuziehen.

Was ist passiert?

Der Besucher eines Lokals kam beim Versuch, das Lokal über eine Treppe zu verlassen, zu Sturz. Aufgrund einer Alkoholisierung von zumindest 1,2 Promille erkannte er nämlich nicht, dass die Treppe nicht, wie von ihm vermutet, zum Ausgang führte. Vielmehr war die Treppe am oberen Ende mit einem Gitter abgesperrt und aufgrund fehlender Verkehrssicherheit überhaupt nicht zur Benutzung geeignet. Oben angekommen, musste er daher umdrehen und die Treppe wieder hinabsteigen. Dabei kam er schließlich zu Sturz. Aufgrund der Tatsache, dass die Treppe nicht verkehrssicher war, klagte der Besucher den Lokalinhaber auf Schadenersatz.

Wie ist die Rechtslage?

§ 1307 ABGB regelt, dass ein im Zustand der Sinnesverwirrung verursachter Schaden demjenigen zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat. Dies gilt auch für den Geschädigten selbst, wenn er in einem solchen Zustand den ihm zugefügten Schaden zumindest mitverursacht hat. Nach Ansicht des OGH (8 Ob 22/21z) führte der alkoholisierte Zustand des Klägers dazu, dass bereits das bloße Benützen einer Treppe als gefährlich einzustufen ist. Ob der Kläger in seinem alkoholisierten Zustand tatsächlich nicht mehr in der Lage war, überhaupt zu erkennen, dass die Treppe nicht geeignet und verkehrssicher war, um das Lokal zu verlassen, ist nach Ansicht des OGH aufgrund der Regelung des § 1307 ABGB nicht von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kam der OGH zum Ergebnis, dass dem geschädigten Besucher des Lokals ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel zuzurechnen ist.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Im vorliegenden Fall trug der alkoholisierte Kläger daher zumindest eine Mitschuld an seinem Schaden. Dies deshalb, da er in einem Zustand, in dem er nicht mehr in der Lage gewesen ist, eine Treppe ohne Risiko und insbesondere verletzungsfrei zu benützen, dennoch versuchte, ein Lokal über eine Treppe zu verlassen. Für ein Mitverschulden spielt es hierbei auch keine Rolle, dass die Treppe im nüchternen Zustand erkennbar nicht verkehrstauglich gewesen ist.

Was ist passiert?

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen (Vermittler) hat in Österreich ein internationales Lebensversicherungsprodukt vertrieben. Für die Kommunikation mit den Kunden in Österreich sollte ausschließlich der Vermittler zuständig sein. Der Vermittler organisierte den Vertrieb der Lebensversicherungen in Österreich so, dass er mehrere Vertriebshauptpartner unter sich hatte, die wiederrum Subvermittler einsetzten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Versicherungsnehmer von der Lebensversicherung die Erfüllung des durch einen Vertriebspartner vermittelten Rentenversicherungsvertrages. Die Klage brachte er dabei am Sitz des Vertriebspartners als Subagenten, gestützt auf § 48 VersVG ein. Vom Obersten Gerichtshof war die Frage zu klären, ob die internationale und ordentliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes am Sitz des Sub-Agenten gegeben ist.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 48 VersVG ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer jenes Gericht zuständig in dessen Sprengel der Versicherungsvertreter zur Zeit des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnsitz hatte. Es handelt sich dabei um einen zum Schutz des Verbrauchers normierten Wahlgerichtsstand. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung geschlossen hat, sondern vom Versicherer ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und der damit zum Versicherer ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird, Versicherungsagent im Sinne von § 43 VersVG. (siehe dazu unter anderem RS0114041). In der Entscheidung 7Ob 165/20w ist der OGH zum Ergebnis gekommen, dass der Vermittler ständig damit betraut war das internationale Versicherungsprodukt in Österreich zu vertreiben. Damit ist er in einem Naheverhältnis zur (internationalen) Versicherung. Er bediente sich als Generalvermittler weiterer Subvermittler. Diese wurden somit als Subagenten tätig. Die Frage ob der Versicherungsnehmer die Versicherung am Sitz des Subagenten klagen könnte, wurde vom OGH (7Ob 165/20w) mit Verweis auf den Schutzzweck des § 48 VersVG bejaht. Nachdem Versicherer Versicherungsagenten anstellen, die vom Sitz des Versicherungsunternehmens oft weit entfernt sind, um mit ihrer Hilfe Verträge abzuschließen, entspricht es der Billigkeit, dass in Bezug auf so zustande gekommene Geschäfte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben wird, bei den Gerichten dieser Orte ihre Ansprüche geltend zu machen (Kollhosser in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Auflage bei § 48 Rn1). Demnach entspricht es dem Schutzweck, den Versicherungsnehmer am Ort der Niederlassung des Unteragenten klagen zu lassen, (Gruber im Berliner Kommentar § 48 Rn2, Langheid in Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz 2. Auflage § 48 Rn2; 7Ob 165/20w), womit die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichtes am Sitz des Sub-Agenten gegeben war.

Schlussfolgerung

Ausgehend von der Entscheidung 7Ob 165/20w ist bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, in dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung seinen Wohnsitz hat (siehe dazu RS 0133381).

Was ist passiert?

Der klagende Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherung einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach den, der Polizze zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen besteht zwar grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers, somit auch aus Versicherungsverträgen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen ist hingegen nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Der Kläger hat bei einem anderen Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, von dem er mit Schreiben vom 27.12.2018 zurückgetreten ist. Dies mit der Begründung, dass er nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsrechte belehrt worden sei. Die Wirksamkeit dieses Rücktritts wurde jedoch von der (Lebens-) Versicherungsanstalt naturgemäß bestritten.

Fraglich war nunmehr, ob die beklagte Rechtsschutzversicherung für eine solche Streitigkeit über die Wirksamkeit eines Rücktritts aus dem Lebensversicherungsvertrag Deckungsschutz zu gewähren hat. Das Erstgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab, das Berufungsgericht gab der Klage hingegen statt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach Ansicht des OGH (7 Ob 176/20p) kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Formulierung, wonach „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen“ besteht, nur dahingehend verstehen, dass durch diesen (sekundären) Risikoausschluss grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasste Ansprüche aus Verträgen insofern begrenzt sind, als die Geltendmachung oder Abwehr von sämtlichen Ansprüchen von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen sind, wenn sie – wie hier – aus Versicherungsverträgen abgeleitet sind. Eine Differenzierung zwischen Erfüllungsansprüchen (z.B. Klage auf Erbringung einer Versicherungsleistung) und sonstigen abgeleiteten Ansprüchen (z.B. über die Wirksamkeit eines Rücktritts) widerspreche dem klaren Wortlaut dieser Klausel.

Schlussfolgerung

Der zitierte Risikoausschluss hat zur Folge, dass alle aus Versicherungsverträgen abgeleitete Ansprüche nicht von der versicherten Gefahr umfasst sind. Ausgeschlossen sind daher sowohl die Erfüllung und Erfüllungssurrogate als auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung sowie die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten.

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Er war der Meinung, dass er nicht gehörig über sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG idF BGBl Nr. 1997/6 belehrt wurde, weshalb er einen Spätrücktritt vom Versicherungsvertrag vollzog.

Im sechsseitigen Versicherungsantrag wurden auf der vorletzten, zweispaltig bedruckten, Seite mit dem Titel „Schlusserklärungen bezüglich des Abschlusses dieser beantragten Versicherung“ unter der fettgedruckten Zwischenüberschrift „RÜCKTRITTSRECHT LAUT § 5B, § 38 und § 165A VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ BZW § 3 und § 3A KONSUMENTENSCHUTZGESETZ“ die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen wörtlich wiedergegeben. Die Unterschrift des Versicherungsnehmers findet sich auf der den Schlusserklärungen unmittelbar vorangehenden Seite 4, die aber einen vom Kläger gesondert unterschriebenen Hinweis enthält, dass im Rahmen der Schlusserklärungen wesentliche Bestimmungen dargestellt werden. Über den zu Recht oder zu Unrecht erfolgten Rücktritt wurde zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft ein Rechtsstreit abgeführt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist es mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass der Lauf der Rücktrittsfrist nach § 165a VersVG idF BGBl Nr. 1997/6 erst dann ausgelöst wird, wenn der Versicherungsnehmer eine korrekte Belehrung über die Rücktrittsmöglichkeit und die einzuhaltende Frist erhalten hat.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte letztlich der OGH (7 Ob86/21d) zu beurteilen, ob die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen auf den letzten Seiten des unterfertigten Antrages als ausreichende Rücktrittsbelehrung zu werten ist, was vom OGH, ebenso wie von den Vorinstanzen, schließlich bejaht wurde.
Nach Ansicht des OGH wurde § 165a VersVG idF BGBl Nr. 1997/6 im Antrag wörtlich wiedergegeben, womit die Belehrung der Rücktrittsfrist angeführt ist. Außerdem findet sich auf jener vorangehenden Seite, die vom Versicherungsnehmer unterfertigt wurde, ein klarer Hinweis darauf, dass im Rahmen der Schlusserklärung wesentliche Bestimmungen dargestellt sind. Die Zwischenüberschriften würden bei Setzen der Unterschrift zudem ins Auge stechen. Aus diesen Gründen hat der Lauf der Frist für das Rücktrittsrecht zu dem Zeitpunkt begonnen, als der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang der Polizze (siehe dazu beispielsweise 7 Ob 3/20x, 7 Ob 6/20p u.A.).

Schlussfolgerung

Nicht jeder Spätrücktritt führt nach der alten Rechtslage zum Erfolg. Entscheidend ist die Frage, ob eine ausreichende und richtige Belehrung über das Rücktrittsrecht stattgefunden hat.

Was ist passiert?

Im Jahr 2017 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem bei der klagenden Partei kaskoversicherten Kraftfahrzeug und einer von der erstbeklagten Partei gehaltenen und vom zweitbeklagten Partei gelenkten Arbeitsmaschine (Muldenkipper). Beim Klagsfahrzeug handelte sich um Leasingfahrzeug. Die klagende Versicherung brachte die von ihr ermittelte Versicherungsleistung von rund EUR 12.500,– an die Leasinggeberin zur Auszahlung. Versicherungsnehmer war allerdings der Leasingnehmer und Halter des Fahrzeugs.

Die Versicherung forderte in der Folge vom Halter und vom Fahrer der Arbeitsmaschine den Ersatz der bereits geleisteten Zahlungen. Dieser Anspruch sei im Wege der Legalzession gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen.

Die Beklagten bestritten und brachten vor, dass eine Legalzession nach § 67 VersVG nicht eingetreten sei, weil die Versicherung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Fahrzeugeigentümerin Ersatz geleistet habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab und verneinte das Vorliegen einer Legalzession. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, sprach jedoch aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 67 Abs 1 VersVG geht der Anspruch auf Schadenersatz des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat.

Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat, sodass ohne Abschluss des Versicherungsvertrags ein anderer (der nunmehr Versicherte) den Schaden tragen müsste.

Im Falle der Fremdversicherung tritt nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf § 67 VersVG der Versicherte derart an die Stelle des Versicherungsnehmers, dass sein Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht. Wäre das nicht der Fall hätte der Versicherte nach Entschädigung durch den Versicherer weiter seinen Anspruch gegen den Schädiger. Dies soll durch die gesetzliche Bestimmung des § 67 VersVG verhindern werden.

Nunmehr hatte der OGH die Frage zu klären, ob nur die Zahlung an den Versicherungsnehmer (im konkreten Fall an den Leasingnehmer) oder auch jene an den Versicherten den Anspruchsübergang bewirkt. Der OGH kommt im Urteil zu 2Ob1/21t vom 29.04.2021 zum Ergebnis, dass zur tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer, auch die Leistung an den empfangsberechtigten Versicherten zählen würde.

Schlussfolgerung

Erbringt der Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern direkt an den Versicherten, wie beispielsweise den Fahrzeugeigentümer und Leasinggeber, so bewirkt dies den Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG, wenn der Versicherte empfangsberechtigt ist. Der Kaskoversicherer ist in diesem Fall zum Regress gegen den Schädiger aktiv legitimiert.

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer hat die versicherte Liegenschaft an den Erwerber veräußert. Der Erwerber war mit Anfang Juli zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs davon in Kenntnis, dass ein Versicherungsverhältnis besteht. Mehr Informationen zum Versicherungsverhältnis hatte der Erwerber zunächst nicht. Die Kündigung des Veräußerers wurde schließlich abge-lehnt. Der Veräußerer teilte dies dem Erwerber mit Ende Juli mit und übermittelte diesem zum ersten Mal die konkreten Versicherungsdaten. In der zweiten Augustwoche wurde das Versi-cherungsverhältnis vom Erwerber gemäß § 70 Abs. 2 VersVG aufgekündigt. Die Versicherung lehnte die Kündigung mit der Begründung ab, dass der Erwerber, ausgehend von der erstma-ligen Kenntnis des bestehenden Versicherungsvertrages Anfang Juli, die einmonatige Frist nicht eingehalten hat.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 70 Abs. 2 VersVG ist der Erwerber der versicherten Sache dazu berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn das Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Diese Kündigungsfrist beginnt allerdings erst dann, wenn der Erwerber von der Versicherung Kenntnis hat. Von diesem Zeitpunkt weg hat der Erwerber sohin einen Monat Zeit, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

Im (noch) anhängigen Rechtsstreit geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist im Sinne von § 70 Abs. 2 VersVG ausgelöst wurde. Legt man den Sachverhalt der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung bzw. der Lehre zugrunde, sollte dies erst jener Zeitpunkt sein, zu welchem dem Erwerber die Versicherungsdaten hinreichend bekannt waren. In diesem Fall wäre die Kündigung gemäß § 70 Abs. 2 VersVG noch rechtzeitig erfolgt.

Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs nämlich keine Kenntnis von der „konkreten“ Versicherung, so läuft die Frist zur Kündigung bis zum Ablauf eines Monats ab Kenntniserlan-gung. Kenntnis von der Versicherung bedeutet, in Kenntnis jener Informationen zu sein, die den Erwerber in die Lage versetzen, sein Kündigungsrecht auszuüben. Es muss daher sowohl die Kenntnis vom Bestehen des Vertrages, als auch die Kenntnis vom „konkreten Versicherer“ vorliegen (siehe dazu OGH 7 Ob 50/74, SZ 47/56; BGH 28.04.2004, IV ZR 62/03, (Frank-furt/M) = VersR 2004, 765; hM, vgl Grassl-Palten, Sacherwerb 288).

Schlussfolgerung

Bei Veräußerung der versicherten Sache und beim Willen einen bestehenden Versicherungs-vertrag sofort auflösen zu wollen, sollte der Veräußerer vorsorglich um Bekanntgabe der kon-kreten Versicherungsdaten eines allfällig bestehenden Versicherungsvertrages ersucht wer-den, damit eine diskussionslose, fristgerechte Kündigung möglich ist.