Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Bündelversicherung „Hof & Ernten 2013″, die unter anderem den Baustein „1030 Katastrophenhilfe“ enthält. Der Versicherungspolizze liegen unter anderem die Versicherungsbedingungen F 630 Katastrophenhilfe – Hof & Ernten 2013 sowie die Gruppierung Erläuterungen F 639 für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 2014 zu Grunde.

Im November 2019 kam es am landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers durch einen Murenabgang zu Schäden im Straßen- und Geländebereich, insbesondere an der Zufahrt und der Stallzufahrt eines Wirtschaftsgebäudes. Der Kläger begehrte für diese Schäden Versicherungsschutz aus der Katastrophenhilfe. Die Beklagte lehnte ab und vertrat die Rechtsansicht, dass die Schäden an den Zufahrten bedingungsgemäß nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Ob diese Rechtsansicht ausgehend von den vereinbarten Bedingungen zutreffend ist oder nicht, hatte der OGH in der Entscheidung 7 Ob 191/21w zu beantworten.  

Nachsehende Bedingungen waren strittig:

1. Diese Erweiterung gilt für

– in der Versicherungspolizze angeführte Wohn- und landwirtschaftliche Gebäude

– die gesamten in der Versicherungspolizze angeführten landwirtschaftlichen Einrichtungen, Erntefrüchte und Viehbestände, die sich in den Versicherungsräumlichkeiten auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

[…]

Darüber hinaus liegen dem Vertrag die Gruppierungserläuterungen F 639 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Fassung 07/2014) zugrunde, die auszugsweise lauten:

1. Anwendungsbereich

Die Gruppierungserläuterung gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Anlagen und Gebäude im Sinne der Gewerbeordnung.

[…]

2. Gruppierung

Gruppe A: Gebäude

A.1. Als Gebäude im Sinne dieser Gruppierungserläuterungen gelten:

A.1.1. Alle Gebäude im engeren Sinn, […]

[…]

A.1.2. Ferner die folgenden Bauwerke:

A.1.2.1. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach Punkt A.1.1. zu gelten haben;

[…]

A.1.2.5. bauliche Einfriedungen aller Art

[…].“

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellte mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0121516; 7 Ob 204/20f) zunächst klar, dass die Auslegung von Bedingungsklauseln dann nicht von rechtserheblicher Bedeutung ist, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel vorliegen. Dies sei nach Ansicht des OGH gegenständlich der Fall.

Wie der Begriff „Gebäude“ zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus den Gruppierungserläuterungen F 639. Dazu gehören nicht nur Gebäude ieS, sondern auch die in Punkt A.1.2.1 angeführten Bauwerke, so beispielsweise Verbindungsbrücken und Rampen. Nach Punkt A.1.2.5 fallen darunter auch bauliche Einfriedungen aller Art.

Schäden an Straßen und im Geländebereich sind nach Ansicht des OGH ausgehend vom klaren Bedingungswortlaut auch unter Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sohin gerade nicht als Gebäudeschäden zu qualifizieren und sohin nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weshalb die Deckungsablehnung für diese Schäden berechtigt sei.

Schlussfolgerung

Ein Schaden an einer Gebäudezufahrt wird für gewöhnlich nicht einem deckungspflichtigen Gebäudeschaden zuzuordnen sein, sofern dies nicht bedingungsgemäß explizit geregelt ist oder die Zufahrt, z.B. in Form einer Rampe, einen konstruktiven Gebäudebestandteil darstellt.

Was ist passiert?

Zwischen der unternehmerisch tätigen Klägerin und der beklagten Versicherung bestand ein aufrechter Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Die Klägerin entwickelte als Fachunternehmen Schneelanzen für Beschneiungsanlagen. Diese Lanzen waren mit einer speziellen Kippfunktion ausgestattet. Allerdings war die Entwurfskalkulation für den Drehteil nicht ausreichend, da bei der Konzeption der Drehgelenke nur statische und nicht auch dynamische Belastungen berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund kam es an diesen Lanzen zu zahlreichen Brüchen, woraufhin die Klägerin von ihren Kunden naturgemäß in Anspruch genommen worden ist. Nach den ersten Brüchen entwickelte daher die Klägerin im Bereich der Drehgelenke einen Schutz- und Verstärkungssatz als provisorische Maßnahme, um dadurch weitere Brüche zu vermeiden und den Betrieb der Schneeproduktion aufrecht erhalten zu können. Provisorisch war diese Maßnahme deshalb, da durch diesen Schutz- und Verstärkungssatz das Absenken des Lanzenrohrs ohne Entfernung der Luft- und Wasserschläuche nicht mehr möglich war. Die Kosten für die Herstellung dieses Provisoriums und nicht die Kosten der endgültigen Verbesserung machte die Klägerin bei ihrer beklagten Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Nachdem die Beklagte die Übernahme dieser Kosten abgelehnt hatte, kam es zum gegenständlichen Gerichtsverfahren.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß Art 7.1.1 und 7.1.3 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AHVB sind Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In Ergänzung dazu sieht Art 9.24.2 der Besonderen Vertragsbedingungen vor, dass Schadenverhütungskosten dann nicht gedeckt sind, wenn es sich dabei um Kosten aus einer Tätigkeit handelt, die zur richtigen Vertragserfüllung gehört, wie das Beheben von Mängeln an hergestellten Sachen.

In seiner Entscheidung vom 26.01.2022 führte der Oberste Gerichtshof (OGH, 7 Ob 186/21k) zunächst aus, dass diese Ausschlüsse ganz allgemein dem Grundsatz der Betriebshaftpflichtversicherung entsprechen, wonach das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer zu übertragen ist. Daraus gehe klar hervor, dass unter die Versicherung grundsätzlich weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate fallen. Als Erfüllungssurrogat werden diejenigen Schadenersatzansprüche bezeichnet, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Ausgeschlossen sind diejenigen Schadenersatzansprüche, die den Kunden des Versicherungsnehmers in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen. Der Versicherungsschutz umfasse demnach bei der Betriebshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.

Schlussfolgerung

»Die Kunden der Klägerin wurden durch die provisorische Maßnahme in den primären Genuss des geschuldeten Leistungsgegenstands (Beschneiung) gebracht. Damit hat die provisorische Maßnahme – zumindest vorläufig – die ursprünglich mangelhafte Leistung der Klägerin ersetzt. Bei den Kosten für eine provisorische Mängelbehebung handelt es sich um Kosten der Vertragserfüllung und ist sie daher als Erfüllungssurrogat zu qualifizieren. Aus diesem Grund sind die Kosten für die Herstellung des Provisoriums auch nicht vom Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.«

Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwalt &Partner

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses und beauftragte im Jahr 2012 einen Werkunternehmer mit der Errichtung eines Wintergartens. Aufgrund eines aufgetretenen Mangels brachte sie eine Klage gegen den Werkunternehmer ein. In diesem Verfahren stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegen würde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens schloss die Eigentümerin einen Vergleich mit dem Werkunternehmen.

In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass das Sachverständigengutachten wohl unrichtig war und brachte die Eigentümerin des Wohnhauses eine Schadensersatzklage gegen den Sachverständigen ein. Für diese Klage forderte die Klägerin Rechtschutzdeckung von ihrer Rechtschutzversicherung. Diese lehnte jedoch die Deckung ab, da kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen von Gebäuden sowie deren Planung und Finanzierung bestehe. Die Klägerin brachte eine Feststellungsklage gegen die Rechtschutzversicherung ein. Der Versicherungsfall falle nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Sachverständigen und der Errichtung des Wintergartens bestehe. Zudem sei die Bestimmung gröblich benachteiligend und intransparent.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung 7 Ob 172/21a vom 15.12.2021 fest, dass die Ausschlussklausel der Rechtschutzversicherung weder überraschend, noch gröblich benachteiligend sei.

Im vorliegenden Fall sei daher lediglich zu prüfen, ob ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit gegen den Sachverständigen und der Baufinanzierung bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe dann, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Probleme aufweise. Gegenstand des gegen den gerichtlichen Sachverständigen angestrengten Haftpflichtprozesses sei die Klärung des Vorliegens des von der Klägerin behaupteten Baumangels, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung des Gebäudes typischen Problemen aufweise. Da die Klägerin eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges Sachverständigengutachten in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungsprozesses geltend mache, sei auch im beabsichtigten Verfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerade der im Zuge der genehmigungspflichtigen Veränderung entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen. Damit realisiere sich in diesem Anspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin in einem Gewährleistungsverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen.

Schlussfolgerung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass das Verfahren gegen den Sachverständigen im adäquaten Zusammenhang mit der baubehördlich genehmigungsfähigen Veränderung steht. Die Rechtschutzversicherung berief sich daher zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit infolge des Vorliegens des eingewandten Ausschlussgrundes. Es ist somit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein ausreichender adäquater Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Rechtsverfolgung und der Errichtung bzw. Veränderung von Gebäuden sowie deren Planung und Finanzierung besteht.

Was ist passiert?

Eine Bauträgerin (im Folgenden Klägerin) verfügt über einen Haftpflichtversicherungsvertrag, welchem die allgemeinen und ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung des Versicherungsverbandes Österreich in der Version 2012 und die Rahmenvereinbarung der Wirtschaftskammer Österreich vom September 2013 zugrunde liegen.

Im Punkt 7 des Rahmenvertrages ist das versicherte Risiko definiert. Demnach muss der Versicherungsnehmer zunächst eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder gemäß den Bestimmungen des § 94 Z 35 in Verbindung mit § 117 GewO haben. Das versicherte Risiko umfasst dabei „alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherten, zu denen er aufgrund der für seinen Beruf und Betrieb geltenden Rechtsnormen und Berufsbilder berechtigt ist“.

Im Punkt 9 „besondere Vereinbarungen“ findet sich in Punkt 9.2.3.1 die exemplarische Tätigkeitsbeschreibung des Bauträgers. Diese lautet wie folgt:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner jeweiligen Gewerbeberechtigung:

1. Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierung) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwands einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäudeteilen. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

Klargestellt wird, dass die planende Tätigkeit des Versicherungsnehmers, sämtliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers des Bauhaupt-, Bauhilfs- und Baunebengewerbes sowie Tätigkeiten als Generalunternehmer nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Bei dem Bauvorhaben war die Klägerin nicht selbst als Bauträgerin tätig, sondern hat diese vielmehr für eine Bauträgerin aufgrund eines abgeschlossenen Werkvertrages Leistungen erbracht, wozu unter anderem die Einreichplanung gehörte. Nachdem die Klägerin eine unrichtige Kostenschätzung im Rahmen der von ihr im Werkvertrag übernommenen Einreichplanung vornahm, wurde sie von der Bauträgerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Im zwischen der Klägerin und ihrer Haftpflichtversicherung abgeführten Deckungsprozess vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass diese Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Dies bestritt die Haftpflichtversicherung.

Wie ist die Rechtslage?

Im vorliegenden Fall führte der OGH (15.09.2021, 7 Ob 99/21s) aus, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass für den Regressanspruch des KFZ-Haftpflichtversicherers zwei

Der OGH hat sich in der Entscheidung 7 Ob 193/21i mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der Klägerin vertraglich übernommene Tätigkeit von der primären Risikoumschreibung umfasst ist. Dazu hat der OGH ausgeführt, dass Punkt 9.2.3.1 des Rahmenvertrages eine klarstellende Umschreibung des versicherten Risikos vornimmt und es sich dabei um eine primäre Risikobegrenzung handelt. Diese Bestimmung würde § 117 Abs. 4 GewO 1994 entsprechen. Klargestellt wird, dass der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherers durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig ist, das heißt unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts (7 Ob 142/18k; RS0081015).

Ausgehend davon, dass die den Schaden auslösende Tätigkeit der Klägerin (unrichtige Kostenschätzung bei der Einreichplanung) in der primären Risikoumschreibung keine Deckung findet, hat der OGH die Deckungsablehnung der Versicherung als korrekt bestätigt. Dies deshalb, da es sich nach Ansicht des OGH um keine organisatorische oder kommerzielle Abwicklungstätigkeit bei einem Bauvorhaben handelt, sondern sich die Klägerin vielmehr gegenüber einer (anderen) Bauträgerin zur Erbringung von fachspezifischen Einzelleistungen verpflichtet hat, die außerhalb der Versicherungsleistung liegen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: 

»Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer nach § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Dies allerdings nur dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die von der primären Risikobegrenzung umfasst und nicht durch eine sekundäre Risikobegrenzung (Risikoausschluss) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Wesentlich ist daher bei der Vermittlung von Haftpflichtversicherungen darauf zu achten, dass die primäre Risikobeschreibung auch der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Ansonsten drohen bei Vermittlungen durch Versicherungsmakler allenfalls sogar unangenehme Haftungsfolgen.«

Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer verursachte mit seinem haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall. Die Haftpflichtversicherung leistete aufgrund dieses Unfalls Ersatzzahlungen an den Geschädigten von mehr als EUR 11.000,00. Der durchgeführte Alkomattest ergab einen Atemluft-Alkoholwert von 1,28 Promille. Die Bezirkshauptmannschaft erließ daher das an den Versicherungsnehmer gerichtete Straferkenntnis wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 1,2 Promille). Aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalls wurde von der Staatsanwaltschaft zudem eine (strafrechtliche) Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Versicherungsnehmer eingebracht. Mangels Schuldbeweises wurde der Versicherungsnehmer allerdings rechtskräftig freigesprochen. Aus diesem Grund (Doppelbestrafungsverbot) wurde auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Allerdings entzog die Bezirkshauptmannschaft dem Beklagten mit Bescheid die Lenkberechtigung, dies mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hat.

Nach den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Versicherung von der Leistung befreit, wenn sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet und wenn zudem im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Die Leistungsfreiheit des Versicherers infolge einer solchen Obliegenheitsverletzung ist vereinbarungsgemäß mit EUR 11.000,00 beschränkt.

Ausgehend von diesen Versicherungsbedingungen begehrte die Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer eine Regresszahlung von EUR 11.000,00. Der Versicherungsnehmer lehnte jedoch die Zahlung mit der Begründung ab, dass keine rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen würde. Der im Führerscheinentzugsverfahren ergangene Bescheid würde die in den Versicherungsbedingungen geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen. Der Versicherungsnehmer sei nicht nach einer konkreten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung bestraft worden, sondern erfolgte vielmehr nur ein Führerscheinentzug nach dem Führerscheingesetz.

Wie ist die Rechtslage?

Im vorliegenden Fall führte der OGH (15.09.2021, 7 Ob 99/21s) aus, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass für den Regressanspruch des KFZ-Haftpflichtversicherers zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Einerseits muss im Regressprozess der Nachweis der Alkoholisierung „im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften“ erbracht werden. Andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

Zu den im zweiten Punkt inhaltsgleichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass Sinn dieser zweiten Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht die Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung ist. Mit dieser Voraussetzung sollen lediglich die Zweifel am inkriminierten Verhalten des Versicherungsnehmers beseitigt werden, und zwar durch eine entsprechende (gesicherte) behördliche Feststellung. Ein Strafausspruch ist hingegen nicht Voraussetzung für den Regress, sodass eine Differenzierung zwischen verwaltungsstrafrechtlichen Bescheiden und Bescheiden, mit denen die Lenkberechtigung entzogen wird, nicht erforderlich ist.

In seiner Entscheidung hat der OGH auch auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille und darüber der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt, sodass der Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung nicht möglich ist.

Schlussfolgerung

»Die Feststellung in der Begründung eines Bescheids in einem Führerscheinentzugsverfahren erfüllt die Voraussetzung einer leistungsbefreienden Obliegenheitsverletzung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, solange im Bescheid konkret festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.«

Dr. Roland Weinrauch

Was ist passiert?

Eine Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2010 eine Lebensversicherung ab. Im Versicherungsantrag, welchen sie unterfertigte, fand sich eine Rücktrittsbelehrung nach § 165a VersVG.

In der Polizze selbst wurde von der Versicherung über die Rücktrittsrechte nach § 5b VersVG und § 8 FernFinG informiert. Eine Information zum Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG war in der Polizze nicht mehr enthalten. Diesen Umstand erachtete die Versicherungsnehmerin als irreführend und widersprüchlich, weshalb sie von einer nicht gehörigen Rücktrittsbelehrung ausging und folglich im Jahr 2018 den Vertragsrücktritt erklärte. Dies akzeptierte die Versicherung nicht. 

Wie ist die Rechtslage?

Im vorliegenden Rechtstreit hatte der OGH (7 Ob 180/21b) zum wiederholten Male unter Berücksichtigung der alten Rechtslage zu beurteilen, ob eine ordentliche Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG stattgefunden hat.

Dazu hat der OGH zunächst auf die jüngeren Entscheidungen (7 Ob 121/21a und 7 Ob 128/21f) verwiesen, worin klargestellt wurde, dass die Belehrung nach § 165a VersVG (Fassung BGBl I Nr. 2006/95) vor Abgabe der Vertragserklärung zu erteilen ist. Dies ist gegenständlich erfolgt.

Fraglich war noch, ob das Fehlen der (wiederholten) Belehrung in der Polizze, die lediglich über die Rücktrittsrechte nach § 5b VersVG und § 8 FernFinG informierte, widersprüchlich und irreführend war, was vom OGH verneint wurde. Für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer sei nämlich klar, dass der Zugang der Polizze die Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages ist, womit die Rücktrittsfrist ausgelöst wurde. Das Fehlen der wiederholten Belehrung in der Polizze stellt keinen Grund dar, dass die Versicherungsnehmerin an der Ausübung des Rücktrittsrechtes gehindert wäre. 

Schlussfolgerung

Die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG (Fassung BGBl I 2007/56) hat vor Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Fehlt die Belehrung hingegen in der Polizze selbst, so ist dies für das Auslösen bzw. Ablaufen der Rücktrittsfrist unschädlich.

Was ist passiert?

Der klagende Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherung einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach einem vom Versicherungsschutz umfassten Unfall konnte beim Versicherungsnehmer der Invaliditätsgrad noch nicht abschließend bewertet werden. In diesem Zusammenhang lauten die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AUVB auszugsweise wie folgt:


7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, ….

Artikel 7 […]

Dennoch wurde von der beklagten Versicherung die vom Versicherungsnehmer nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist beantragte Neubemessung unter Verweis auf Art 7.7 AUVB abgelehnt. Dazu führte die Versicherung aus, dass beim Versicherungsnehmer innerhalb der vier Jahre keine durchgehende depressive Phase bestand, während der seine Fähigkeiten herabgesetzt waren. Vielmehr gab es wiederholt – wenn auch zum Teil kurze – Phasen von Tagen, Wochen und Monaten, in denen sich der Zustand des Versicherungsnehmers zum Teil vollkommen normalisierte, in denen er keine Symptome aufwies und keinen Einschränkungen unterlag. In diesen Zeiten führte er mit der beklagten Versicherung sogar eine umfangreiche versicherungsbezogene Korrespondenz.

Im, vom Versicherungsnehmer eingeleiteten Gerichtsverfahren war sodann zu beurteilen, ob die Berufung auf den Ablauf der Vier-Jahres-Frist des Art 7.7 AUVB gegen Treu und Glauben verstößt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH 18.10.2021, 7 Ob 167/21s) beinhaltet Art 7.7 AUVB eine Ausschlussfrist. Wird demnach die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen, sodass ein (weiterer) Entschädigungsanspruch grundsätzlich erlischt. Der OGH hat allerdings bereits mehrfach entschieden, dass die Berufung der Versicherung auf den Ablauf der Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Ein solcher Verstoß kann unter anderem dann vorliegen, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist gegenüber nicht voll geschäftsfähigen Personen erfolgt, da solche Personen den besonderen Schutz der Gesetze genießen und von den Gerichten im Rahmen einer umfassenden Fürsorgepflicht vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen. Entscheidungswesentlich ist dabei, ob die Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität tatsächlich an einer nach dem Unfall vorgelegenen geistigen Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers scheiterte.

Schlussfolgerung

Die nach Treu und Glauben zu entscheidende Frage, ob ein Versicherungsnehmer aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung seinen Anspruch auf Neubemessung auch nach Ablauf von vier Jahren vom Unfalltag an geltend machen kann, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Neubemessung binnen vier Jahren ab Unfalltag jedoch nicht an einer nach dem Unfall vorgelegenen geistigen Beeinträchtigung des klagenden Versicherungsnehmers gescheitert, da keine durchgehende depressive Phase bestand. Die Berufung der beklagten Versicherung auf die Ausschlussfrist des Art 7.7 AUVB widersprach daher auch nicht Treu und Glauben.

Was ist passiert?

Der Mieter einer Wohnung (Erstbeklagte) in einem feuerversicherten Haus hat sein eigentümliches Fahrzeug im Carport abgestellt. Nachdem der Fahrzeughalter in der Vergangenheit beim Starten des Fahrzeuges in der Früh bereits mehrmals Probleme hatte, beabsichtigte er – nachdem er einen entsprechenden Tipp von einer KFZ-Werkstätte bekommen hatte – den Motor mit einem Heizlüfter aufzuwärmen. Dazu stellte er einen Heizlüfter zwischen der zunächst noch geöffneten Motorhaube und dem Fahrzeugrahmen ab. Er schaltete den Heizlüfter ein und entfernte sich vom Fahrzeug, um in der Wohnung die Post durchzusehen. Zumindest für 5 Minuten blieb das Fahrzeug unbeaufsichtigt. In diesem Zeitraum kam es dazu, dass die Motorhaube zufiel und der Heizlüfter aus seiner ursprünglichen Position in den Motorraum fiel, wodurch ein Fahrzeugbrand entstand, welcher die Fassade des Wohnhauses beschädigte. Die Feuerversicherung (klagende Partei), welche den Schaden ersetzte, führte gestützt auf die Bestimmung nach § 67 VersVG einen Regressprozess gegen den Mieter der Wohnung bzw. Halter des Fahrzeuges (Erstbeklagten) und dessen KFZ-Haftpflichtversicherung (Zweitbeklagte).

Wie ist die Rechtslage?

Die Gebäudeversicherung brachte gegenüber dem Erstbeklagten vor, dass dieser grob fahrlässig im Sinne von § 61 VersVG gehandelt habe, weshalb dieser losgelöst von der Frage, ob er als Versicherter oder Dritter gegenüber dem klagenden Feuerversicherer anzusehen ist, für den eingetretenen Schaden haftet (Leistungsfreiheit des Versicherers). Gegenüber der Zweitbeklagten wurde vorgebracht, dass eine Haftung nach § 1 EKHG gegeben sei, da sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges ereignet habe, zumal die Beheizung des Fahrzeuges der Vorbereitung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges gedient habe.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 21.10.2021 (2Ob170/20v) zunächst die Haftung des Erstbeklagten aufgrund grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VersVG, wie bereits die beiden Vorinstanzen, bejaht. Hinsichtlich der Haftung der Zweitbeklagten (KFZ-Haftpflichtversicherung) ist er ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass eine Haftung gegenüber der klagenden Partei gegeben ist, zumal der Deckungsumfang des KFZ-Haftpflichtversicherers in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben ist. Nach Ansicht des OGH geht der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 1 KHVG nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des OGH (RS0116494) weiter, als jener des „Betriebs“ nach § 1 EKHG. Nach Unionsrechtskonformer Auslegung sei auch die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kraftfahrzeuges (EUGH 20.6.2019, C-100-18) in Folge dessen Verwendung gem. § 2 Abs. 1 KHVG grundsätzlich vom Deckungsumfang der für das Kraftfahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung umfasst und bei schuldhafter Verletzung durch die versicherte Person, der entstandene Sachschaden daher zu ersetzen.

Schlussfolgerung


Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges“ im Sinne von § 2 Abs. 1 KHVG umfasst nach unionsrechtskonformer Auslegung grundsätzlich auch das „Parken eines Fahrzeuges in einer Privatgarage“, weshalb die KFZ-Haftpflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 KHVG für den durch den Fahrzeugbrand, schuldhaft herbeigeführten Schaden am Haus einzustehen hat.

Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherung eine Wohnhaus- und Eigenheimversicherung abgeschlossen, von der auch Sturmschäden umfasst sind. Nach Vertragsabschluss errichtete der Versicherungsnehmer auf dem flachen Dach einer bestehenden Garage eine Terrasse samt dazugehörigem Metallgeländer mit Glaselementen. In der baubehördlichen Bewilligung wurden dem Versicherungsnehmer insofern Auflagen erteilt, als die Ausführung entsprechend den statischen Erfordernissen durch befugte Unternehmer unter Einhaltung des Baugesetzes sowie der sonst geltenden Normen zu erfolgen hat. Entgegen diesen baubehördlich angeordneten Auflagen wurde allerdings die Montage des Geländers vom Versicherungsnehmer ohne jegliche Fachkenntnisse in Eigenregie durchgeführt. In weiterer Folge wurde das Geländer infolge eines Sturmereignisses beschädigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten erfolgte die vom Versicherungsnehmer in Eigenregie durchgeführte Montage mittels unzureichender Holzverschraubung. Dadurch war die nach den anzuwendenden Normen erforderliche Lastannahme weder hinsichtlich der Windslast noch hinsichtlich der Holmlastvorgabe erfüllt und lag die Überlastung um das 8,8-Fache über der Norm. Diese unsachgemäße Montage war ursächlich dafür, dass das Geländer der am Schadenstag aufgetretenen Windstärke nicht Stand hielt. Nachdem die Versicherung eine Zahlung aus der Glasbruch- und Sturmversicherung abgelehnt hatte, versuchte der Versicherungsnehmer seine Ansprüche mittels Klage geltend zu machen.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 23 Abs 1 VersVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes  ist eine solche Gefahrenerhöhung eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Verstöße gegen (polizeiliche) Sicherheitsvorschriften, zu denen auch Auflagen der zuständigen Baubehörde zählen, stellen die wichtigste Gruppe von Gefahrenerhöhungen dar. Die Gefahrenerhöhung muss vom Versicherungsnehmer schuldhaft erfolgen, wobei dafür bereits leichte Fahrlässigkeit schadet.

Schlussfolgerung

Im vorliegenden Fall kam der Oberste Gerichtshof (7 Ob 7/21m) zum klaren Ergebnis, dass der Verstoß gegen die baubehördlich angeordneten Auflagen (unsachgemäße Montage in Eigenregie) die Wahrscheinlichkeit für den Versicherungsfall in der Glasbruch- und Sturmversicherung erhöht hat. Dem Versicherungsnehmer ist daher die Vornahme einer Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG schuldhaft anzulasten. Aufgrund dieser schuldhaften Erhöhung der Gefahr bestand für die beklagte Versicherung Leistungsfreiheit.

Was ist passiert?

Die nunmehrige Klägerin hat mit der beklagten Versicherung einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 01.11.2007 abgeschlossen. Weder in den vorvertraglichen Gesprächen noch im Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages wurde die Klägerin über ihr Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG informiert. Erst in der übermittelten Polizze wurde die Klägerin erstmals, und zwar unter der Überschrift „RÜCKTRITTSRECHTE“, über ihr 30-tägiges Rücktrittsrecht belehrt. Diese Polizze wurde von der Klägerin nicht mehr durchgelesen. Nach Ansicht der Klägerin war diese Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht ausreichend, sondern erfolgte vielmehr verspätet, da die Belehrung bereits im Antrag enthalten sein hätte müssen. Im März 2018 erklärte die Versicherungsnehmerin daher den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag mit der Begründung, dass ihr durch diese „verspätete“ Belehrung die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach wie vor zur Verfügung gestanden haben soll. Die Rücktrittserklärung wurde von der beklagten Versicherung zurückgewiesen, woraufhin die Versicherungsnehmerin gegen die Versicherung eine Klage auf Rückzahlung der Prämien und Zinsen eingebracht hatte.

Wie ist die Rechtslage?

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wurde die Klägerin von der beklagten Versicherung im vorliegenden Fall zwar verspätet, und zwar erst mit der Übermittlung der Polizze und damit erst bei Vertragsabschluss über ihr gesetzliches Rücktrittsrecht in Kenntnis gesetzt. Der OGH führte allerdings aus, dass durch diese „verspätete“ Belehrung die Rücktrittsfrist von 30 Tagen ab Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags nicht verändert wurde. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Versicherungsnehmerin vor Übersenden der Polizze die Überlegungsfrist verkürzt wurde. Nach den rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sei nur maßgeblich, dass Versicherungsnehmer eine eindeutige und detaillierte schriftliche Information über ihr Rücktrittsrecht erhalten. Es sei daher auch insbesondere nicht erforderlich, dass Versicherungsnehmer die Versicherungspolizze auch tatsächlich durchlesen.

Schlussfolgerung

Die ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht erstmals in der zugestellten Polizze – anstatt vor Abgabe seiner Vertragserklärung – stellt keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts dar und rechtfertigt daher keinen unbefristeten „Spätrücktritt“. Im vorliegenden Fall erfolgte daher der im März 2018 erklärte Rücktritt verspätet, weshalb das auf Rückzahlung der Prämien und Zinsen gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde.