(OGH 24.08.2022, 7 Ob 135/22m)
Was ist passiert?
In gegenständlicher Rechtsangelegenheit schloss der Kläger mit der Beklagten für das von ihm genutzte Einfamilienhaus einen Versicherungsvertrag (Eigenheimversicherung), der unter anderem auch die Sparte Leitungswasserschaden umfasst. Die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) lauteten auszugsweise:
Wie ist die Rechtslage?
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers.
In seiner Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, dass aus der Formulierung des Art 1 Abs 1 AWB sich unzweifelhaft das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem Wasserleitungssystem ergibt. Dementsprechend wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Dusch-/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das dauernd durch eine Zu- oder Ableitung mit dem Rohrsystem verbunden ist und folglich als angeschlossene Einrichtung ansehen.
Dieses Verständnis wird durch Art 3 Abs 1 lit h AWB verdeutlicht: Dieser nimmt auf „an die Leitung angeschlossene Einrichtungen“ Bezug und nennt ausdrücklich die Brausetasse. Keine Anhaltspunkte bietet der Wortlaut jedoch dafür, den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, wie die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa auch die Fugen als angeschlossene Einrichtung zu verstehen. Der Umstand, dass Duschen in ganz unterschiedlichen baulichen Gestaltungen ausgeführt werden, bestärkt dieses Verständnis des Versicherungsnehmers, zumal insbesondere im Falle von niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten Duschen gesamte Räume umfasst sein müssten. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird dementsprechend nicht davon ausgehen, dass die über Dusch-/Brausetasse hinausgehenden Bauteile einer Dusche, wie zum Beispiel Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis bilden, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1 Abs 1 AW anzusehen sind.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Die Entscheidung verdeutlicht, dass Klauseln in den Versicherungsbedingungen, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen sind und dabei der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist.«