Was ist passiert?

Der Mieter einer Wohnung (Erstbeklagte) in einem feuerversicherten Haus hat sein eigentümliches Fahrzeug im Carport abgestellt. Nachdem der Fahrzeughalter in der Vergangenheit beim Starten des Fahrzeuges in der Früh bereits mehrmals Probleme hatte, beabsichtigte er – nachdem er einen entsprechenden Tipp von einer KFZ-Werkstätte bekommen hatte – den Motor mit einem Heizlüfter aufzuwärmen. Dazu stellte er einen Heizlüfter zwischen der zunächst noch geöffneten Motorhaube und dem Fahrzeugrahmen ab. Er schaltete den Heizlüfter ein und entfernte sich vom Fahrzeug, um in der Wohnung die Post durchzusehen. Zumindest für 5 Minuten blieb das Fahrzeug unbeaufsichtigt. In diesem Zeitraum kam es dazu, dass die Motorhaube zufiel und der Heizlüfter aus seiner ursprünglichen Position in den Motorraum fiel, wodurch ein Fahrzeugbrand entstand, welcher die Fassade des Wohnhauses beschädigte. Die Feuerversicherung (klagende Partei), welche den Schaden ersetzte, führte gestützt auf die Bestimmung nach § 67 VersVG einen Regressprozess gegen den Mieter der Wohnung bzw. Halter des Fahrzeuges (Erstbeklagten) und dessen KFZ-Haftpflichtversicherung (Zweitbeklagte).

Wie ist die Rechtslage?

Die Gebäudeversicherung brachte gegenüber dem Erstbeklagten vor, dass dieser grob fahrlässig im Sinne von § 61 VersVG gehandelt habe, weshalb dieser losgelöst von der Frage, ob er als Versicherter oder Dritter gegenüber dem klagenden Feuerversicherer anzusehen ist, für den eingetretenen Schaden haftet (Leistungsfreiheit des Versicherers). Gegenüber der Zweitbeklagten wurde vorgebracht, dass eine Haftung nach § 1 EKHG gegeben sei, da sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges ereignet habe, zumal die Beheizung des Fahrzeuges der Vorbereitung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges gedient habe.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 21.10.2021 (2Ob170/20v) zunächst die Haftung des Erstbeklagten aufgrund grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VersVG, wie bereits die beiden Vorinstanzen, bejaht. Hinsichtlich der Haftung der Zweitbeklagten (KFZ-Haftpflichtversicherung) ist er ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass eine Haftung gegenüber der klagenden Partei gegeben ist, zumal der Deckungsumfang des KFZ-Haftpflichtversicherers in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben ist. Nach Ansicht des OGH geht der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 1 KHVG nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des OGH (RS0116494) weiter, als jener des „Betriebs“ nach § 1 EKHG. Nach Unionsrechtskonformer Auslegung sei auch die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kraftfahrzeuges (EUGH 20.6.2019, C-100-18) in Folge dessen Verwendung gem. § 2 Abs. 1 KHVG grundsätzlich vom Deckungsumfang der für das Kraftfahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung umfasst und bei schuldhafter Verletzung durch die versicherte Person, der entstandene Sachschaden daher zu ersetzen.

Schlussfolgerung


Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges“ im Sinne von § 2 Abs. 1 KHVG umfasst nach unionsrechtskonformer Auslegung grundsätzlich auch das „Parken eines Fahrzeuges in einer Privatgarage“, weshalb die KFZ-Haftpflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 KHVG für den durch den Fahrzeugbrand, schuldhaft herbeigeführten Schaden am Haus einzustehen hat.

Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherung eine Wohnhaus- und Eigenheimversicherung abgeschlossen, von der auch Sturmschäden umfasst sind. Nach Vertragsabschluss errichtete der Versicherungsnehmer auf dem flachen Dach einer bestehenden Garage eine Terrasse samt dazugehörigem Metallgeländer mit Glaselementen. In der baubehördlichen Bewilligung wurden dem Versicherungsnehmer insofern Auflagen erteilt, als die Ausführung entsprechend den statischen Erfordernissen durch befugte Unternehmer unter Einhaltung des Baugesetzes sowie der sonst geltenden Normen zu erfolgen hat. Entgegen diesen baubehördlich angeordneten Auflagen wurde allerdings die Montage des Geländers vom Versicherungsnehmer ohne jegliche Fachkenntnisse in Eigenregie durchgeführt. In weiterer Folge wurde das Geländer infolge eines Sturmereignisses beschädigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten erfolgte die vom Versicherungsnehmer in Eigenregie durchgeführte Montage mittels unzureichender Holzverschraubung. Dadurch war die nach den anzuwendenden Normen erforderliche Lastannahme weder hinsichtlich der Windslast noch hinsichtlich der Holmlastvorgabe erfüllt und lag die Überlastung um das 8,8-Fache über der Norm. Diese unsachgemäße Montage war ursächlich dafür, dass das Geländer der am Schadenstag aufgetretenen Windstärke nicht Stand hielt. Nachdem die Versicherung eine Zahlung aus der Glasbruch- und Sturmversicherung abgelehnt hatte, versuchte der Versicherungsnehmer seine Ansprüche mittels Klage geltend zu machen.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 23 Abs 1 VersVG darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vornehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes  ist eine solche Gefahrenerhöhung eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Verstöße gegen (polizeiliche) Sicherheitsvorschriften, zu denen auch Auflagen der zuständigen Baubehörde zählen, stellen die wichtigste Gruppe von Gefahrenerhöhungen dar. Die Gefahrenerhöhung muss vom Versicherungsnehmer schuldhaft erfolgen, wobei dafür bereits leichte Fahrlässigkeit schadet.

Schlussfolgerung

Im vorliegenden Fall kam der Oberste Gerichtshof (7 Ob 7/21m) zum klaren Ergebnis, dass der Verstoß gegen die baubehördlich angeordneten Auflagen (unsachgemäße Montage in Eigenregie) die Wahrscheinlichkeit für den Versicherungsfall in der Glasbruch- und Sturmversicherung erhöht hat. Dem Versicherungsnehmer ist daher die Vornahme einer Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG schuldhaft anzulasten. Aufgrund dieser schuldhaften Erhöhung der Gefahr bestand für die beklagte Versicherung Leistungsfreiheit.

Was ist passiert?

Die nunmehrige Klägerin hat mit der beklagten Versicherung einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 01.11.2007 abgeschlossen. Weder in den vorvertraglichen Gesprächen noch im Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages wurde die Klägerin über ihr Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG informiert. Erst in der übermittelten Polizze wurde die Klägerin erstmals, und zwar unter der Überschrift „RÜCKTRITTSRECHTE“, über ihr 30-tägiges Rücktrittsrecht belehrt. Diese Polizze wurde von der Klägerin nicht mehr durchgelesen. Nach Ansicht der Klägerin war diese Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht ausreichend, sondern erfolgte vielmehr verspätet, da die Belehrung bereits im Antrag enthalten sein hätte müssen. Im März 2018 erklärte die Versicherungsnehmerin daher den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag mit der Begründung, dass ihr durch diese „verspätete“ Belehrung die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach wie vor zur Verfügung gestanden haben soll. Die Rücktrittserklärung wurde von der beklagten Versicherung zurückgewiesen, woraufhin die Versicherungsnehmerin gegen die Versicherung eine Klage auf Rückzahlung der Prämien und Zinsen eingebracht hatte.

Wie ist die Rechtslage?

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wurde die Klägerin von der beklagten Versicherung im vorliegenden Fall zwar verspätet, und zwar erst mit der Übermittlung der Polizze und damit erst bei Vertragsabschluss über ihr gesetzliches Rücktrittsrecht in Kenntnis gesetzt. Der OGH führte allerdings aus, dass durch diese „verspätete“ Belehrung die Rücktrittsfrist von 30 Tagen ab Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags nicht verändert wurde. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Versicherungsnehmerin vor Übersenden der Polizze die Überlegungsfrist verkürzt wurde. Nach den rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sei nur maßgeblich, dass Versicherungsnehmer eine eindeutige und detaillierte schriftliche Information über ihr Rücktrittsrecht erhalten. Es sei daher auch insbesondere nicht erforderlich, dass Versicherungsnehmer die Versicherungspolizze auch tatsächlich durchlesen.

Schlussfolgerung

Die ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht erstmals in der zugestellten Polizze – anstatt vor Abgabe seiner Vertragserklärung – stellt keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts dar und rechtfertigt daher keinen unbefristeten „Spätrücktritt“. Im vorliegenden Fall erfolgte daher der im März 2018 erklärte Rücktritt verspätet, weshalb das auf Rückzahlung der Prämien und Zinsen gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde.

Was ist passiert?

Als es 2013 zu einem Unfall zwischen einem PKW (A) und einem Zug (B) auf einer Eisenbahnkreuzung (C) kam, stellte ein Zivilgericht zunächst das gleichteilige Verschulden von PKW-Lenker (A) und Bahnlinienbetreiber (C) fest. Der Versicherer des PKW-Lenkers (A) zahlte schließlich den Schaden am Zug (B), da der Versicherer (A) der Meinung war, dass eine solidarische Haftung mit dem Bahnlinienbetreiber (C) besteht, womit der Zugeigentümer (B) seinen Schäden in voller Höhe entweder vom Versicherer (A) oder vom Bahnlinienbetreiber (C) begehren kann und sich diese wiederum im Innenverhältnis den Schaden teilen müssten. Im Folgeprozess zwischen dem Versicherer (A) und dem Bahnlinienbetreiber (C) auf Bezahlung von 50% des Haftpflichtschadens, wurde die Klage letztendlich mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass zwischen dem Bahnlinienbetreiber (C) und dem Zugseigentümer (B) ein internationales Abkommen besteht, wonach ein Ersatzanspruch des Zugeigentümers (B) gegenüber dem Bahnlinienbetreiber (C) nicht zusteht. Demnach scheidet eine Solidarhaftung aus.

In einem weiteren Verfahren zwischen dem Versicherer (A) und dem Zugeigentümer (B) stellte sich die Frage, ob in Ermangelung einer Solidarschuld die Versicherung (A) den um 50% zu viel bezahlten Schaden vom Zugeigentümer (B) wieder zurückverlangen kann.

Wie ist die Rechtslage?

In der Klage forderte der Versicherer (A) die Rückzahlung der von ihm zu viel geleisteten Reparaturkosten vom Zugseigentümer (B). Der Zugseigentümer berief sich darauf, dass der Versicherer mit der Zahlung die Berechtigung der Forderung stillschweigend anerkannt hat und die Forderung zudem bereits verjährt ist (dreijährige Verjährungsfrist).

Im vorliegenden Fall gaben das Erstgericht und Berufungsgericht der Klage statt, da der Versicherer gemäß § 1431 ABGB einen Bereicherungsanspruch habe und er ausgehend vom Glauben an eine Solidarschuld einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Aus diesem Grund hab er an den Zugseigentümer nicht nur den, anteilig der Schuld entsprechend, halben Anteil bezahlt, sondern den gesamten Schaden. Zusätzlich sei die Forderung auch nicht verjährt, da die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden sei. Der OGH folgte schließlich in seiner Entscheidung OGH 9 Ob 44 / 21t vom 2. September 2021 dieser Auffassung und stellte einerseits klar, dass eine Rückforderung in diesem Fall nur ausgeschlossen wäre, wenn der gutgläubige Empfänger die Zahlung als schlüssiges Anerkenntnis verstehen durfte, was gegenständlich nicht der Fall war. Andererseits sei auf den vorliegenden Kondiktionsanspruch des Versicherers (A) nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. 

Schlussfolgerung

Bezahlt der Versicherer ohne Abgabe eines expliziten Anerkenntnisses bzw. Zugeständnisses den Schaden des Geschädigten, da er der Meinung ist, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht und stellt sich nachträglich heraus, dass diese rechtliche Verpflichtung tatsächlich nicht bestand, könnte der Versicherer – abhängig vom Einzelfall – den (zu viel geleisteten) Schadenersatz vom Geschädigten zurückverlangen.

Was ist passiert?

Der Ehegatte der Klägerin schloss mit dem Versicherer eine Ablebensversicherung ab. Als versicherte Personen waren sowohl der Ehegatte, als auch die Klägerin angeführt. Der Ehegatte verstarb im Jahr 2015. Die Versicherung teilte in der Folge der Klägerin mit, dass sich herausgestellt habe, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Versicherungsvertrags falsche Angaben gemacht habe, der Vertrag somit wegen Arglist angefochten werde und ihr keine Versicherungsleistung zustehe. Die Klägerin forderte unter Berufung auf § 3 VersVG die Herausgabe der Versicherungsunterlagen, insbesondere des Versicherungsantrags. Die Beklagte lehnte dies jedoch bereits im Jahr 2015 ab, weil das Recht auf Herausgabe der Unterlagen nur dem Versicherungsnehmer zustehen würde. Im Jahr 2020 brachte die Klägerin eine Klage auf Herausgabe der Unterlagen ein.

Wie ist die Rechtslage?

In § 3 Abs 3 VersVG wird die Auskunftspflicht des Versicherers gesetzlich festgehalten. Die Nebenleistungspflicht des Versicherers soll garantieren, dass der Versicherungsnehmer über die relevanten Bestimmungen seines Versicherungsvertrags informiert ist und seine Rechte wahren kann. § 3 Abs 3 VersVG ordnet zudem an, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer braucht, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und diese ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden sind, der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt ist. 

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»In der Entscheidung 7 Ob 16/21k vom 30.06.2021 stellt der OGH nunmehr fest, dass die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen nur bis zur vollständigen Abwicklung besteht, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können. § 3 Abs 3 VersVG ist daher für die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche durch Klage die nicht anwendbar. Das hat zur Folge, dass sowohl der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Versicherungsunterlagen, als auch der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in der Zwischenzeit verjährt sind.«

Was ist passiert?

Der Kläger hatte bei dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem beklagten Versicherer bezüglich der Prämienzahlung eine Lastschriftvereinbarung getroffen. Nach Zustellung der Polizze wurde nachträglich, abweichend von der ursprünglichen Regelung eine vierteljährliche Zahlung der Versicherungsprämie vereinbart. Als dann der Versuch des Versicherers scheiterte die ausstehende Prämie mittels Lastschrifteinzug zu erhalten, wurde die Zahlungsweise, einseitig vom Versicherer, auf Zahlschein umgestellt. Der Kläger leistet daraufhin auch Zahlungen, jedoch nicht im nötigen Umfang. Als es sodann zu einem Versicherungsfall kam, war nicht einmal die erste Prämie vollständig beglichen. §38 VersVG schreibt vor, dass soweit die Versicherungsprämie nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Zahlungsverzuges von Seiten des Versicherers ein Aufforderungsschreiben ergehen muss, das den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass bei ausbleibendem Zahlungseingang im Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers besteht. Der Kläger berief sich auf das Ausbleiben eines solchen Erinnerungsschreibens und forderte vom Versicherer aus diesem Grund die Leistung der vollen Entschädigung.

Wie ist die Rechtslage?

Schon das Berufungsgericht entschied, dass auch bei der Zahlweise mittels Lastschriftverfahren, eine Zahlungserinnerung mit dem entsprechenden Warnhinweis nicht ausbleiben darf. In der Revision wurde diese Ansicht bestätigt. (OGH 23.10.2019, 7 Ob 83/19k) Der Versicherer berief sich darauf, dass ein solcher Warnhinweis beim Lastschriftverfahren nicht erforderlich sei, da aus der Prämienschuld parteieinvernehmlich eine Holschuld wurde. Das Höchstgericht argumentierte mit dem Gesetzeswortlaut. So würde §38 VersVG für das Lastschriftverfahren keine Ausnahme vorsehen und eine entsprechende Warnung sei auch beim Lastschriftverfahren von wichtiger Bedeutung. Zudem hätte in diesem konkreten Fall der Versicherer die Zahlungsweise auf Zahlschein umgestellt und die offenen Zahlungen wurden nur teilweise beglichen. Allein aus diesem Grund wäre hier schon eine Zahlungsaufforderung notwendig gewesen.

Schlussfolgerung

Damit sich der Versicherer in einem solchen Sachverhalt wie dem Vorliegenden auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, muss einerseits die Polizze und andererseits eine „qualifizierte“ Zahlungsaufforderung dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt worden sein. Das gilt auch im Lastschriftverfahren.

Was ist passiert?

Der klagende Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherung eine Sturmversicherung für ein Betriebsgebäude abgeschlossen. Als besondere Bedingung war vereinbart, dass „Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen“ mitversichert sind. Als solche Mehrkosten sind jene Kosten zu beurteilen, die „auf Grund behördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen Schaden die Kosten der Wiederherstellung von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand überschreiten.“ Durch ein versichertes Sturmereignis wurde schließlich eine Lichtkuppel des Betriebsgebäudes beschädigt. Die Versicherung ersetzte zwar die beschädigte Lichtkuppel. Die Kosten für die Anbringung einer Absturzsicherung, die bis dato nicht existiert hatte, jedoch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen grundsätzlich vorgesehen war, wurden von der Versicherung hingegen nicht übernommen. Aus diesem Grund hat sich der Versicherungsnehmer dazu entschieden, diese Kosten mittels Klage gerichtlich geltend zu machen.

Wie ist die Rechtslage?

Die Vorinstanzen haben im vorliegenden Fall entschieden, dass die Mehrkosten für die Anbringung der gesetzlich vorgesehenen Absturzsicherung jedenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Oberste Gerichtshof kam hingegen in seiner Entscheidung (7 Ob 153/19d) zu einem differenzierten Ergebnis. Für die Definition des Begriffs „behördliche Auflage“ ist nach Ansicht des OGH die im Verwaltungsrecht üblicherweise verwendete Formulierung heranzuziehen. Demnach sind unter diesem Begriff Ge- oder Verbote zu verstehen, die als Nebenbestimmungen in einem individuellen, dem Hauptinhalt nach zwar begünstigenden Verwaltungsakt (insbesondere Bescheid) enthalten sind, wobei diese Ge- oder Verbote den Bescheidadressaten belasten. Nach Ansicht des OGH kann auch ein durchschnittlicher, nicht juristisch gebildeter Versicherungsnehmer zwischen gesetzlichen Verpflichtungen, die jedermann betreffen, und solchen Verpflichtungen unterscheiden, die einem konkret „auferlegt“ werden. Ausgehend von der Formulierung „behördliche Auflagen“ hat daher die Versicherung nur die Mehrkosten für die zuletzt genannten, individuellen Belastungen zu übernehmen. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer keinen Bescheid erhalten, mit welchem er von einer Behörde konkret und individuell aufgefordert worden ist, eine solche Absturzsicherung anzubringen. Die Verpflichtung zur Anbringung einer Absturzsicherung ergab sich vielmehr aus einer gesetzlichen Verpflichtung, die jedermann betrifft.

Schlussfolgerung

Der Begriff „behördliche Auflage“ hat eine eindeutige rechtliche Bedeutung. In einem solchen Fall ist daher diese Bedeutung auch zur Definition von Begriffen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen heranzuziehen.

Was ist passiert?

Der Besucher eines Lokals kam beim Versuch, das Lokal über eine Treppe zu verlassen, zu Sturz. Aufgrund einer Alkoholisierung von zumindest 1,2 Promille erkannte er nämlich nicht, dass die Treppe nicht, wie von ihm vermutet, zum Ausgang führte. Vielmehr war die Treppe am oberen Ende mit einem Gitter abgesperrt und aufgrund fehlender Verkehrssicherheit überhaupt nicht zur Benutzung geeignet. Oben angekommen, musste er daher umdrehen und die Treppe wieder hinabsteigen. Dabei kam er schließlich zu Sturz. Aufgrund der Tatsache, dass die Treppe nicht verkehrssicher war, klagte der Besucher den Lokalinhaber auf Schadenersatz.

Wie ist die Rechtslage?

§ 1307 ABGB regelt, dass ein im Zustand der Sinnesverwirrung verursachter Schaden demjenigen zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat. Dies gilt auch für den Geschädigten selbst, wenn er in einem solchen Zustand den ihm zugefügten Schaden zumindest mitverursacht hat. Nach Ansicht des OGH (8 Ob 22/21z) führte der alkoholisierte Zustand des Klägers dazu, dass bereits das bloße Benützen einer Treppe als gefährlich einzustufen ist. Ob der Kläger in seinem alkoholisierten Zustand tatsächlich nicht mehr in der Lage war, überhaupt zu erkennen, dass die Treppe nicht geeignet und verkehrssicher war, um das Lokal zu verlassen, ist nach Ansicht des OGH aufgrund der Regelung des § 1307 ABGB nicht von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kam der OGH zum Ergebnis, dass dem geschädigten Besucher des Lokals ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel zuzurechnen ist.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Im vorliegenden Fall trug der alkoholisierte Kläger daher zumindest eine Mitschuld an seinem Schaden. Dies deshalb, da er in einem Zustand, in dem er nicht mehr in der Lage gewesen ist, eine Treppe ohne Risiko und insbesondere verletzungsfrei zu benützen, dennoch versuchte, ein Lokal über eine Treppe zu verlassen. Für ein Mitverschulden spielt es hierbei auch keine Rolle, dass die Treppe im nüchternen Zustand erkennbar nicht verkehrstauglich gewesen ist.

Was ist passiert?

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen (Vermittler) hat in Österreich ein internationales Lebensversicherungsprodukt vertrieben. Für die Kommunikation mit den Kunden in Österreich sollte ausschließlich der Vermittler zuständig sein. Der Vermittler organisierte den Vertrieb der Lebensversicherungen in Österreich so, dass er mehrere Vertriebshauptpartner unter sich hatte, die wiederrum Subvermittler einsetzten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Versicherungsnehmer von der Lebensversicherung die Erfüllung des durch einen Vertriebspartner vermittelten Rentenversicherungsvertrages. Die Klage brachte er dabei am Sitz des Vertriebspartners als Subagenten, gestützt auf § 48 VersVG ein. Vom Obersten Gerichtshof war die Frage zu klären, ob die internationale und ordentliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes am Sitz des Sub-Agenten gegeben ist.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 48 VersVG ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer jenes Gericht zuständig in dessen Sprengel der Versicherungsvertreter zur Zeit des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnsitz hatte. Es handelt sich dabei um einen zum Schutz des Verbrauchers normierten Wahlgerichtsstand. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der nicht bloß eine Rahmenprovisionsvereinbarung geschlossen hat, sondern vom Versicherer ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und der damit zum Versicherer ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird, Versicherungsagent im Sinne von § 43 VersVG. (siehe dazu unter anderem RS0114041). In der Entscheidung 7Ob 165/20w ist der OGH zum Ergebnis gekommen, dass der Vermittler ständig damit betraut war das internationale Versicherungsprodukt in Österreich zu vertreiben. Damit ist er in einem Naheverhältnis zur (internationalen) Versicherung. Er bediente sich als Generalvermittler weiterer Subvermittler. Diese wurden somit als Subagenten tätig. Die Frage ob der Versicherungsnehmer die Versicherung am Sitz des Subagenten klagen könnte, wurde vom OGH (7Ob 165/20w) mit Verweis auf den Schutzzweck des § 48 VersVG bejaht. Nachdem Versicherer Versicherungsagenten anstellen, die vom Sitz des Versicherungsunternehmens oft weit entfernt sind, um mit ihrer Hilfe Verträge abzuschließen, entspricht es der Billigkeit, dass in Bezug auf so zustande gekommene Geschäfte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben wird, bei den Gerichten dieser Orte ihre Ansprüche geltend zu machen (Kollhosser in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Auflage bei § 48 Rn1). Demnach entspricht es dem Schutzweck, den Versicherungsnehmer am Ort der Niederlassung des Unteragenten klagen zu lassen, (Gruber im Berliner Kommentar § 48 Rn2, Langheid in Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz 2. Auflage § 48 Rn2; 7Ob 165/20w), womit die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichtes am Sitz des Sub-Agenten gegeben war.

Schlussfolgerung

Ausgehend von der Entscheidung 7Ob 165/20w ist bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, in dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung seinen Wohnsitz hat (siehe dazu RS 0133381).

Was ist passiert?

Der klagende Versicherungsnehmer hat mit der beklagten Versicherung einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach den, der Polizze zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen besteht zwar grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers, somit auch aus Versicherungsverträgen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen ist hingegen nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Der Kläger hat bei einem anderen Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, von dem er mit Schreiben vom 27.12.2018 zurückgetreten ist. Dies mit der Begründung, dass er nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsrechte belehrt worden sei. Die Wirksamkeit dieses Rücktritts wurde jedoch von der (Lebens-) Versicherungsanstalt naturgemäß bestritten.

Fraglich war nunmehr, ob die beklagte Rechtsschutzversicherung für eine solche Streitigkeit über die Wirksamkeit eines Rücktritts aus dem Lebensversicherungsvertrag Deckungsschutz zu gewähren hat. Das Erstgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab, das Berufungsgericht gab der Klage hingegen statt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach Ansicht des OGH (7 Ob 176/20p) kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Formulierung, wonach „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen“ besteht, nur dahingehend verstehen, dass durch diesen (sekundären) Risikoausschluss grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasste Ansprüche aus Verträgen insofern begrenzt sind, als die Geltendmachung oder Abwehr von sämtlichen Ansprüchen von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen sind, wenn sie – wie hier – aus Versicherungsverträgen abgeleitet sind. Eine Differenzierung zwischen Erfüllungsansprüchen (z.B. Klage auf Erbringung einer Versicherungsleistung) und sonstigen abgeleiteten Ansprüchen (z.B. über die Wirksamkeit eines Rücktritts) widerspreche dem klaren Wortlaut dieser Klausel.

Schlussfolgerung

Der zitierte Risikoausschluss hat zur Folge, dass alle aus Versicherungsverträgen abgeleitete Ansprüche nicht von der versicherten Gefahr umfasst sind. Ausgeschlossen sind daher sowohl die Erfüllung und Erfüllungssurrogate als auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung sowie die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten.