Was ist passiert?

Als der Kläger einen Kasten anhob, zog seine Frau den Kasten nach vorne. Dabei verletzte sich der Kläger schwer und erlitt einen Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule.

Der Kläger machte in der Folge Ansprüche gegen seine Unfallversicherung geltend. Die Versicherung lehnte die Deckung jedoch ab und wendete ein, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen würde.

Wie ist die Rechtslage?

In den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung wurde unter andrem vereinbart, dass ein Unfall, ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis ist, das plötzlich von Außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann das eigene Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten vom Versicherungsnehmer kann jedoch nicht als Unfallereignis angesehen werden. Bei einem Unfall liegt somit ein Vorgang vor, der vom Versicherungsnehmer bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde. Diese Beherrschung wird jedoch durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und wirkt sich schädigend auf den Versicherten ein.

Schlussfolgerung

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht jedoch fest, dass die körperliche Schädigung des Klägers bereits beim Anheben des Kastens eingetreten ist und nicht erst, nachdem seine Frau den Kasten nach vorne gezogen hat. Die körperliche Schädigung sei somit gerade nicht durch einen der Beherrschung des Klägers entzogenen und von Außen einwirkenden Vorgang eingetreten. Es liegt somit kein Unfall im Sinne des Unfallbedingungen vor.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die nunmehr vorliegende Entscheidung 7 Ob 76/22k vom 29.06.2022 bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum Begriff des Unfalls in der Unfallversicherung. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, von Außen auf den Körper einwirkte, und somit tatsächlich auch ein Unfall vorliegt.«

Was ist passiert?

Die Beklagte schloss bei der Klägerin für einen LKW einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Im Februar 2020 beschädigte ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem LKW eine Schrankenanlage eines Möbelhauses. Der Unfall wurde von einer Überwachungskamera gefilmt und bereits am nächsten Tag meldete das Möbelhaus den Schaden bei der Versicherung der Beklagten. Die Beklagte selbst meldete den Schaden erst einige Wochen später bei der Versicherung. Die Versicherung bezahlte letztlich knapp EUR 10.000,– an Reparaturkosten.

In weiterer Folge forderte die Versicherung im Regressweg die Rückzahlung der Reparaturkosten von der Beklagten. Diese habe den Schaden bewusst und mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz nicht rechtzeitig gemeldet und schulde daher den Ersatz der Reparaturkosten.

Wie ist die Rechtslage?

Das Erstgericht gab der Klage statt und folgte der Argumentation der Versicherung. Der Kläger erhob dagegen Berufung und stützte sich insbesondere auf § 33 Abs 2 VersVG. Demnach kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, nicht berufen, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der nunmehr veröffentlichen Entscheidung 7Ob52/22f vom 25.05.2022 die Rechtsansicht der Beklagten.  Es sei zwar unbestritten, dass die verspätete Meldung des Versicherungsfalls geeignet ist, dessen sichere Feststellung sowie die Feststellung des Umfangs der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen zu beeinträchtigen und damit zu vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen des Versicherers führen könne. Dies sei rechtzeitiger Kenntnis vom Schadensfall und somit bei Anwendung des § 33 Abs 2 VersVG aber gerade nicht möglich. Das Klagebegehren wurde daher abgewiesen und schuldet die Beklagte nicht die Reparaturkosten.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann sich somit auch ein Versicherungsnehmer, der die Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz im Sinn von § 6 Abs 3 VersVG verletzt, auf § 33 Abs 2 VersVG berufen, wenn der Versicherer in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Der Versicherungsnehmer kann in diesen Fällen somit nicht zum Regress verpflichtet werden.«

Was ist passiert?

Der Kläger hat mit dem beklagten Unternehmen einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Bei einem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen des linken Beines, welches letztlich zum Teil amputiert werden musste. Seither muss der Kläger ein Oberschenkelkunstbein mit einem mikroprozessgesteuerten Kniegelenk und einem Fußteil aus Karbon tragen. Die beklagte Unfallversicherung hat den Invaliditätsgrad des linken Beines mit 90% ermittelt. Bei der Bemessung wurde berücksichtigt, dass der Kläger liegen, sitzen und eine Prothese zum Gehen tragen kann. Nach Ansicht des Klägers muss allerdings bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Umstand, dass er eine Prothese tragen kann (= Prothesentauglichkeit) unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund strebte der Kläger eine Invaliditätsentschädigung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 95% an und brachte daher gegen die Unfallversicherung eine Klage über den entsprechenden Differenzbetrag ein.

Wie ist die Rechtslage?

Die dem gegenständlichen Unfallversicherungsvertrag zugrundeliegenden AUVB 2007 lauteten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 7

Was gilt bei vereinbarter Leistung dauernde Invalidität?

Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

– eines Beines 70 %

2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.«

Ausgehend von Artikel 7 der AUVB berücksichtigten die beiden Vorinstanzen im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrades den Umstand, dass der Kläger Prothesen tragen kann, als mindernd. Der OGH teilte die Beurteilung der beiden Vorinstanzen. Dazu führte der OGH aus, dass im Wesentlichen die Fortbewegung zu den natürlichen Aufgaben zählt, die die Beine zu erfüllen haben. Nach Ansicht des OGH dient ein verbleibender, prothesentauglicher Gliederrest unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgabe. Die Prothesentauglichkeit verbessere nämlich die Fortbewegungsmöglichkeiten gegenüber der Situation von Personen, die eine Prothese gerade nicht verwenden können. Damit werde auch eine Verbesserung der gesamten Lebenssituation eines Versicherungsnehmers bewirkt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Vor diesem Hintergrund kam der OGH zum Ergebnis, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer Artikel 7.2.3 AUVB dahin verstehen wird, dass die einen Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen ist und dadurch der Invaliditätsgrad entsprechend gemindert wird.«

Was ist passiert?

Im Juli 2020 stürzte ein Versicherungsnehmer (Kläger) auf seiner Terrasse und zog sich dabei eine Schultereckgelenkssprengung Grad III zu. Bereits im August 2020 lehnte die Unfallversicherung (Beklagte) die Deckung mit der Begründung ab, dass ein qualifizierter Prämienrückstand vorliege, was sich als unrichtig erwies.

Der Kläger begehrte daher die Feststellung der Versicherungsdeckung für den Unfall und brachte zum Feststellungsinteresse vor, dass der Grad der zu erwartenden Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall noch nicht eindeutig feststehe, weshalb anstelle eines Leistungs- ein Feststellungsbegehren zulässig ist. Dies bestritt die Beklagte und entgegnete unter anderem, dass eine Invalidität bereits feststehe, weshalb eine Leistungsklage einzubringen sei. Dieser Ansicht schloss sich das Erstgericht an, zumal laut einem vorliegenden Gutachten bereits ein Mindestmaß an Invalidität von 5% beziffert werden könne. Tatsächlich bestand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Invalidität von 20% des Armwertes, wobei aber noch kein Endstadium erreicht war.

Das Berufungsgericht erachtete die Feststellungsklage als zulässig, wogegen die Beklagte Revision an den OGH erhob.

Wie ist die Rechtslage?

Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden kann. Im Verhältnis zur Leistungsklage ist sie sohin subsidiär (RS0038849; RS0038817). Lehnt der Versicherer die Leistung endgültig ab, wird der Entschädigungsanspruch (zur Leistung) sofort fällig (RS0114507).

Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt stellte sich der OGH in der Entscheidung „7 Ob174/21w“ die Frage, ob die Invaliditätsleistung bereits fällig ist und anstelle einer Feststellungsklage mittels Leistungsklage geltend gemacht werden kann.

Dazu setzte sich der OGH mit nachstehenden Bedingungen (Klipp & Klar Bedingungen UD00 (Fassung 02/2016); AUVB 2012)) auseinander:

»Dauernde Invalidität – Artikel 7

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. […]

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

[…]

7. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.

8. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.

[…]

Wann sind unsere Leistungen fällig und wann verjähren sie? – Artikel 18

1. Unsere Geldleistungen werden umgehend nach Beendigung aller unserer Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungen nötig sind.

[…]«

Nach Ansicht des OGH ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Invaliditätsleistung, dass gemäß Art. 7.7. der AUVB 2012 innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Art und Umfang der Unfallfolgen eindeutig feststehen. Der Begriff „Art“ der Unfallfolgen bezieht sich nach Ansicht des OGH auf die Einschränkungen von Körperteilen und Sinnesorganen. Diese Einschränkung stünde aufgrund der erlittenen Schultereckgelenkssprengung Grad III fest. Der Begriff „Umfang der Unfallfolge“ bezieht sich hingegen auf den Invaliditätsgrad, welcher innerhalb des ersten Jahres „eindeutig feststehen“ müsse.

Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt kam der OGH schließlich zum Ergebnis, dass der Invaliditätsgrad eben noch nicht eindeutig feststeht, sondern sich noch maßgeblich ändern kann, weshalb der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Art. 7.7 AUVB zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, welcher vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 7.1 AUVB 2012 lag, noch nicht fällig war, womit dem Feststellungsbegehren stattzugeben sei.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Versicherungsleistung wird erst dann fällig, wenn die Art und der Umfang der Unfallfolgen eindeutig feststehen.«

Was ist passiert?

Zwischen den Streitteilen besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag liegen die MH4-Zusatzbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung, sowie die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2005) zugrunde.

Der Kläger ist Betreiber einer KFZ-Werkstätte. Nach einer Spülung des Getriebes bei einem Kundenfahrzeugs, kam es zum Ölverlust und in weiterer Folge zu einem Totalausfall des Getriebes. Daraufhin hat der Kunde die Kosten für den Getriebetausch beim Kläger geltend gemacht. Der Kläger ersuchte seine Haftpflichtversicherung um Deckung und gab zur Begründung an, dass nach der Getriebespülung im Bereich der Leitung zum Ölkühler eine Klammer nicht fest genug, beziehungsweise nicht ordnungsgemäß angebracht wurde. Dieses Fehlverhalten sei kausal für den Austritt vom Getriebeöl und in weiterer Folge verantwortlich für den Totalausfall des Getriebes.

Die Haftpflichtversicherung lehnte ab, weshalb der Kläger von der Versicherung die Rückerstattung der bereits bezahlten Schadenersatzforderung forderte.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung zu 7 Ob 51/22h hat der OGH zunächst klargestellt, dass in der Haftpflichtversicherung zwischen Deckungs- und Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden ist. Der Versicherungsanspruch ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Der Deckungsanspruch wird fällig, wenn der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist oder nicht (RS0080384; RS0081228; RS0080013; RS0080086).

Nach § 154 (1) VersVG hat der Versicherer die Entschädigungsleistung binnen 2 Wochen zu leisten, wenn der geschädigte Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt worden ist. Damit verwandelt sich der Deckungsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung in einen Zahlungsanspruch (RS0080603).

Klargestellt hat der OGH in der vorliegenden Entscheidung, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht (Zahlungsanspruch) der Versicherung ist, dass der Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer zu Recht besteht. Dies wurde gegenständlich verneint.

Der OGH verwies in diesem Zusammenhang auf die bindenden Feststellungen des Erstgerichtes, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Ölverlust durch die unsachgemäße Vorgehensweise des Versicherungsnehmers für den Totalausfall des Getriebes verantwortlich war. Damit scheitert es aber am Erfordernis der Kausalität für den Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten, weshalb der Haftpflichtanspruch gegenüber dem Kläger unbegründet ist und die Versicherung daher keine Zahlung an den Kläger zu leisten hat. Der Kläger blieb daher auf die von ihm an den geschädigten Dritten bezahlten Austauschkosten sitzen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Mit Befriedigung des geschädigten Dritten verwandelt sich gegenüber der Haftpflichtversicherung der Deckungs- in einen Zahlungsanspruch. Dieser steht allerdings in Abhängigkeit zum Haftpflichtanspruch. Kann die Kausalität der schädigenden Handlung zum Schaden nicht nachgewiesen werden, besteht für die Versicherung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag in diesem Fall keine Zahlungspflicht. Vor der Befriedigung von Ansprüchen Dritter muss dies in jedem Fall geprüft werden.«

Was ist passiert?

Die Klägerin hat mit der beklagten Versicherung einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung einschließt. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (ABH) lauten auszugsweise wie folgt:


»Artikel 15

Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?

4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

 […]«

Als Fahrgast eines Taxis öffnete die Klägerin beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden. Nachdem die Klägerin vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt wurde, stellte sie bei ihrer Privathaftpflichtversicherung eine Deckungsanfrage. Die beklagte Privathaftpflichtversicherung lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH ab, woraufhin die Klägerin eine Deckungsklage eingebracht hat. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH (28.04.2022, 7 Ob 155/21a) führte zunächst aus, dass Art 15.4.3 ABH nach seiner klaren Formulierung einen Risikoausschluss enthält. Der Zweck eines Risikoausschlusses liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, wodurch ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen wird.

Der gegenständliche Risikoausschluss des Art 15.4.3 ABH soll das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Privathaftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken. Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen sind daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen.

Nach Ansicht des OGH gehört nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug zu dessen Betrieb, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat nicht nur solche Schäden beim Betrieb, sondern darüber hinaus schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin grundsätzlich zu decken. Umgekehrt besteht Deckungspflicht des Haushaltsversicherers nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Risikoausschluss des Art 15.4.3 ABH zum Tragen kommt, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.

Dabei kommt es nach dem klaren Wortlaut der Klausel auch nicht darauf an, ob der bei dieser Verwendung entstandene Schaden von einer anderen Versicherung gedeckt wäre, zumal sie in Ansehung der Verursachung von Schäden durch Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht danach unterscheidet, ob der Schaden vom verwendeten Kraftfahrzeug verschiedene Sachen oder das Kraftfahrzeug selbst betrifft.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Schäden, die durch das Öffnen einer Fahrzeugtüre verursacht werden, sind von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.«

Was ist passiert?

Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Einschlag eines Blitzes in einen Verteilerkasten, welcher sich in der Nähe des Fahrzeugs befands beschädigt. Das Fahrzeug des Klägers war zwar nicht an den Verteilerkasten angeschlossen, durch den plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied wurden jedoch das Karosseriesteuergerät, das Motorsteuergerät, die Lichtmaschine, die Batterie und diverse Sensoren des Fahrzeugs beschädigt. Der Kläger forderte von seiner Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten in der Höhe von rund EUR 13.000,–.

Die Kaskoversicherung des Klägers lehnte die Deckung für den Schaden mit dem Argument ab, dass im Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AVBK 2014) zugrunde liegen, vereinbart wurde, dass nur unmittelbare Einwirkungen von Blitzschlägen versichert sind. Im konkreten Fall würde jedoch keine unmittelbare Einwirkung vorliegen und liege daher kein Versicherungsfall vor.

Wie ist die Rechtslage?

Das Erstgericht wies die Klage ab und folgte der Argumentation der Versicherung. Der Kläger erhob dagegen Berufung. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, dass die versicherte Sache sofort im Zeitpunkt der Einwirkung der Naturgewalt und nicht über einen Umweg beschädigt worden sei. Die elektronischen Bauteile des Fahrzeugs seien sofort im Zeitpunkt des durch den Blitz verursachten Auftretens des Potentialunterschieds, also durch den Spannungskegel des Blitzes, beschädigt worden. Es sei somit zum unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache gekommen. Zudem erklärte es, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da es zur Frage, ob ein Blitzschlag in der vorliegenden Konstellation als unmittelbare Einwirkung im Sinne der AVBK 2014 zu werten sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der nunmehr veröffentlichen Entscheidung 7Ob42/22k vom 25.05.2022, das Urteil des Berufungsgerichts. Dieses sei nicht korrekturbedürftig. Es liege keine erhebliche Rechtsfrage vor und wurde die Revision der Versicherung zurückgewiesen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist  ein unmittelbares Einwirken gemäß den AVBK immer dann gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist auch immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt.«

Was ist passiert?

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag ab. Das im Versicherungsantrag enthaltene Informationsblatt sah eine Rücktrittsbelehrung vor, die dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden § 165a VersVG nicht entsprach.

Der Kläger erklärte daher über 10 Jahre nach Zustandekommen des Vertrages den Rücktritt. Begründet wurde dies damit, dass infolge unrichtiger Rücktrittsbelehrung die Rücktrittsfrist tatsächlich noch nicht zu laufen begonnen hat. Begehrt wurde vom Kläger die Rückzahlung der geleisteten Prämien abzüglich des Rückkaufpreises samt Staffelzinsen (Vergütungsentgelt von pauschaliert 4 % Zinsen ab Zahlung der jeweiligen Prämie).

Die Beklagte führte aus, dass die Rücktrittserklärung unberechtigt ist, zumal der Versicherungsabschluss über einen Versicherungsmakler erfolgt sei und der Versicherungsmakler im Rahmen der Rahmenprovisionsvereinbarung die aktuellen Rücktrittsbelehrungen erhalten hatte und angewiesen wurde, diese an die Kunden entsprechend auszuhändigen. Zudem bestritt die Beklagte auch die Höhe der Rückzahlungsforderung, zumal nach Ansicht der Beklagten unter anderem die Abschluss- und Verwaltungskosten rückzahlungsmindernd zu berücksichtigen seien.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) handelt es sich dabei um einen Risikoausschluss. Sowohl das Vorliegen dieses Risikoausschlusses als auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers müssen vo

In der Entscheidung 7 Ob 37/22z bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, die dem Klagebegehren stattgaben.

Zunächst wurde klargestellt, dass gem. § 9 Abs. 1 Z 6 VAG dem Versicherer die Pflicht trifft, den Versicherungsnehmer über die Umstände zu informieren, unter denen er vom Vertrag zurücktreten kann. Diese Informationspflicht hat der Versicherer eigenverantwortlich zu erfüllen. Nach Ansicht des OGH ist es zur Erfüllung der Belehrungspflicht des Versicherers nicht ausreichend, wenn dieser die Versicherungsunterlagen samt Widerrufsbelehrungen im Rahmen der Rahmenprovisionsvereinbarung an den Versicherungsmakler übermittelt. In dieser Phase besteht möglicherweise noch nicht einmal ein Maklervertrag zwischen dem Versicherungskunden und dem Versicherungsmakler, sodass mit Zugang der Widerrufsbelehrungen der Versicherungsmakler noch nicht einmal als Vertreter des Versicherungskunden auftritt, womit ein zurechenbarer Zugang beim Versicherungskunden über den Versicherungsmakler eben noch nicht stattfinden kann.

Weiters kam der OGH zum Ergebnis, dass sich die Verwaltungs- und Abschlusskosten am Vermögen des Versicherers realisieren und ihnen auf Seiten des Versicherungsnehmers keine zuordnungsbare Bereicherung gegenübersteht. Von der Rückabwicklung im Verhältnis zum Versicherungskunden sind nicht Zahlungen umfasst, welche die Beklagte als Anlass des Versicherungsgeschäftes an Dritte geleistet hat. Diese würden nach Ansicht des OGH die Höhe des Bereicherungsanspruchs des Gegners sohin nicht betreffen, da bei Geldleistungen generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unterstellt und daher eine Berufung auf den nachträglichen Wegfall der Bereicherung nicht gestattet wird (siehe dazu auch: 7 Ob 117/20m). Außerdem würde ein Abzug der Abschlusskosten im Ergebnis zur Entwertung des Rücktrittsrechtes und Beschränkung der Rückabwicklung auf den Rückkaufswert führen (VWL Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung [2020] 71f).

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die allgemeine Übermittlung von Rücktrittsbelehrungen durch den Versicherer an den Versicherungsmakler im Rahmen der Rahmenprovisionsvereinbarung kann einem zukünftigen Versicherungskunden nicht zugerechnet werden und ersetzt nicht die im Rahmen des individuellen Versicherungsvertrages zu erbringende Rücktrittsbelehrung gegenüber dem Versicherungskunden. Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sind bei der Rückabwicklung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.«

Was ist passiert?

Der Kläger hat als Versicherungsnehmer mit der beklagten Versicherung einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, mit welchem unter anderem das Risiko von Schäden infolge eines Einbruchsdiebstahls gedeckt wird. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) zugrunde. Die ABH lauten auszugsweise wie folgt:


»Artikel 5

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall

[…]

2. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen worden sind,

2.1 Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen sind stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser vollständig zu versperren.

[…]

8. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.“

 

Die ABS lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Artikel 3

Welche Rechtsfolgen treten bei der Verletzung von Sicherheitsvorschriften ein?

[…]

2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat […].«

Der Kläger hat das versicherte Haus für eine Woche verlassen und ließ das Fenster zur ebenerdigen Werkstatt in gekippter Stellung. Ein unbekannter Täter drückte das gekippte Fenster auf, öffnete die Verriegelung, vermutlich mit einem Draht, und gelangte so in die Werkstatt. In weiterer Folge zwängte der Täter die verschlossene Metalltüre, zwischen Werkstatt und Aufgang zum Wohnhaus, mit einem mitgebrachten Brecheisen auf.

Der Kläger verlangte Entschädigung aus der Haushaltsversicherung. Aus Sicht des Klägers beruhte der Einbruch nicht auf einer erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster), da der Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen musste. Die Haushaltsversicherung lehnte jedoch eine Deckung ab. Der Fall gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte in seiner Entscheidung (OGH 28.04.2022, 7Ob47/22w) zunächst aus, dass sich der Versicherer gemäß § 6 Abs 2 VersVG bei der Verletzung einer Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr, dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vorbeugende Obliegenheit). § 6 Abs 2 VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer daher einen Kausalitätsgegenbeweis.

Dafür bedarf es des Beweises, dass der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, dass also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nicht auf einer erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun.

Bereits in einer älteren Entscheidung hat der OGH den Kausalitätsgegenbeweis als misslungen angesehen, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deshalb gesteigert wird, weil einem Einbrecher, etwa durch ein Fenster in Kippstellung, weniger Widerstand geboten wird als durch ein geschlossenes Fenster.

Nach Ansicht des OGH beruhte der Eintritt des Versicherungsfalls (Einbruchsdiebstahl) auf einer Obliegenheitsverletzung, da ein gekipptes Fenster typischer Weise zu einer erhöhten Gefahrenlage führt. Das Fenster in Kippstellung hat nämlich das Eindringen in die Werkstatt erleichtert. In der Werkstatt konnte sich der Täter ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Infolge der Verletzung einer Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG besteht daher auch keine Leistungspflicht der beklagten Versicherung.«

Was ist passiert?

Der Kläger (Versicherungsnehmer) hat mit der Beklagten (Versicherung) einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, mit welchem unter anderem das Risiko von Schäden infolge von Einbruchsdiebstählen versichert worden ist. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2007) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauteten:


Artikel 2

Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren:

[…]

1.4.1.2 Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter gemäß Punkt 1.4.1.1 einbricht und […]

– ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich gebracht hat

[…]

Im Büro des Klägers befand sich ein Wertschutzschrank. Der Schlüssel zu diesem Schrank wurde in einem versperrten, aber leicht aufzubrechenden Rollcontainer aufbewahrt. Dieser Rollcontainer befand sich wiederum im selben Raum, und zwar in unmittelbarer Nähe des Wertschutzschrankes. Im vorliegenden Fall hat ein Einbrecher die Kellertüre des Klägers aufgebrochen und ist auf diesem Weg in das Haus und in weiterer Folge in das Büro des Klägers eingedrungen. Anschließend hat der Einbrecher aus dem vom Versicherungsschutz umfassten Wertschutzschrank versicherte Münzen im Wert von EUR 25.154,00 gestohlen. Nachdem von der Beklagten jegliche Versicherungsleistung abgelehnt wurde, hat der Kläger eine entsprechende Klage eingebracht.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) handelt es sich dabei um einen Risikoausschluss. Sowohl das Vorliegen dieses Risikoausschlusses als auch die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers müssen vom Versicherer bewiesen werden. Im Versicherungsvertragsrecht ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Durch ein solches Fehlverhalten muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und ist bei der Zumutbarkeit von Maßnahmen auf jenen Personenkreis abzustellen, dem der Versicherungsnehmer angehört.

In der vorliegenden Konstellation kam der OGH (7 Ob 93/19f) zum Ergebnis, dass es leicht voraussehbar und naheliegend ist, dass ein Einbrecher in einem so sichtbar in der Nähe eines Wertschutzschranks aufgestellten, wenn auch versperrten Büromöbel als einem der ersten Orte Schlüssel vermutet und einen dort aufgefundenen Schlüssel, mag er auch nicht gekennzeichnet gewesen sein, am nächstgelegenen Safe ausprobiert. Aus Sicht des OGH war daher der Verwahrungsort der Schlüssel offenkundig untauglich und hat der Versicherungsnehmer dadurch die Schadenwahrscheinlichkeit erhöht. Der OGH wies daher die Klage ab, da die Beklagte aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei war.

Im Übrigen lag – ausgehend vom Wortlaut der Bedingung – auch kein Anwendungsfall des Art 2.1.4.1.2 ABH 2007 vor. Zwar wurde der Wertschutzschrank mit dem richtigen Schlüssel geöffnet, allerdings wurde dieser Schlüssel nicht durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten erlangt. Ein Rollcontainer ist nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen keine andere Räumlichkeit als die Versicherungsräumlichkeit.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ob ein Fehlverhalten wegen ihres besonderen Gewichts oder einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Schlüssel für ein versperrtes Objekt sollten jedoch keinesfalls im selben Raum bzw. in der unmittelbaren Nähe aufbewahrt werden.«