Schlagwortarchiv für: Risikobegrenzung

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer erwarb als Ehemann und Vater ein Versicherungsprodukt vom Versicherer, das einen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag mit zwei eigenständigen Polizzen kombinierte. Für den Fall seines Todes sollten die Ehefrau und die Tochter je zur Hälfte bezugsberechtigt sein. Nach Streitigkeiten mit der Tochter änderte der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigungen beider Versicherungen auf die Ehefrau allein. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers zahlte der Versicherer die gesamte Versicherungssumme aus der Rentenversicherung an die Ehefrau aus, die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung jedoch nur zur Hälfte, da die schriftliche Änderung der Bezugsberechtigung beim Versicherer in Verstoß geriet.

Die Ehefrau klagte den Versicherer aufgrund geänderter Bezugsberechtigung auf Auszahlung der ausstehenden Versicherungssumme aus der Lebensversicherung. Die Tochter beanspruchte die Versicherungssumme zur Hälfte.

Der beklagte Versicherer hinterlegte die von der Klägerin und Tochter beanspruchte Versicherungssumme gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht. Im Verfahren war fraglich, ob der Versicherer bereits durch Hinterlegung der beanspruchten Versicherungssumme schuldbefreiend leistete und somit das Zahlungsbegehren der Ehefrau abgewiesen werden müsste.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH sprach in seiner Entscheidung vom 25.01.2023, Aktenzeichen: 7 Ob 213/22g aus, dass das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten allein den Schuldner noch nicht zum gerichtlichen Erlag berechtigt, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Versicherer leicht erkennbar ist. Ein gerichtlicher Erlag ohne zureichenden Hinterlegungsgrund befreit den Versicherer nicht. Zudem ist der Versicherer, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, nicht zur Hinterlegung berechtigt. Da der Versicherer gegenständlich den Verlust der Bezugsrechtsänderung zu verantworten hatte, konnte er nicht wirksam hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der klagenden Ehefrau gab der OGH somit statt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Eine schuldbefreiende Hinterlegung der Versicherungssumme bei mehreren potentiellen Anspruchsberechtigten ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der Versicherer die unklare Lage – etwa durch Verlust von Urkunden – selbst verursacht hat

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin – eine GmbH – und dem Versicherer bestand ein Haftpflichtversicherungsvertrag, dem unter anderem die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2006 und EHVB 2006), Fassung 2014, zugrunde lagen.

Die Versicherungsnehmerin wurde von einem Bauherrn mit Arbeiten im Keller seines Hauses beauftragt. Die erforderlichen Baggerarbeiten wurden vom ehemaligen Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin, einem Bau-Polier mit langjähriger Erfahrung, durchgeführt. Er hat im Keller des Gebäudes ca. 25 cm Bodenschicht ohne Abstützungsmaßnahmen mit einem kleinen Bagger entfernt, wobei das Fundament untergraben wurde. Er prüfte den Untergrund während er das erste Stück mit dem Bagger abzog. Ihm hätte in dem Augenblick, als erkennbar war, dass die bestehende Gründungsunterkante untergraben wird, klar sein müssen, dass damit in die Standfestigkeit des Bauwerks eingegriffen wird. Er hätte die Arbeitsweise entweder sofort sach- und fachgerecht an diese Umstände anpassen oder einstellen müssen. Da er dies jedoch unterlassen hatte, kam es in weiterer Folge zu massiven Schäden am Haus und somit zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Bauherrn gegenüber der Versicherungsnehmerin.

Der Versicherer lehnte jedoch eine Deckung unter Verweis auf das Vorliegen von Risikoausschlüssen ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), Aktenzeichen: 7 Ob 96/23b.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß Artikel 7.2.1 AHVB 2006 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden durch eine solche Handlung oder Unterlassung herbeigeführt haben, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise).

Nach Ansicht des OGH müssen sich Bedenken und Entschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann.

Im vorliegenden Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass es keinen Anhaltspunkt für eine Inkaufnahme des Schadens gebe, da der Bau-Polier bei Bedenken nicht in das Gewölbe gefahren wäre, weil ihn das in Lebensgefahr gebracht hätte.

Darüber hinaus ist der Versicherer gemäß Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB 2006 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitersparenden Arbeitsweise oder Ausführungsweise einer Tätigkeit – den für den versicherten Betrieb oder für den versicherten Beruf oder für das versicherte Risiko geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde.

Nach der Judikatur des OGH müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sein. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setze nicht das Kennenmüssen, das heißt einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Vorschriften voraus, sondern einen bewussten, das heißt vorsätzlichen Verstoß. Der Versicherungsnehmer müsse die Verbotsvorschrift zwar nicht in ihrem Wortlaut und in ihrem genauen Umfang kennen, er müsse sich aber bei seiner Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit gegen geltende Vorschriften verstößt. Er müsse also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben.

Abschnitt A Z 3 EHVB 2006 verlange einen Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften. ÖNORMEN seien, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen.

Im vorliegenden Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass auch dieser Risikoausschluss nicht verwirklicht sei. Insbesondere habe der Versicherer nicht konkret vorgebracht, dass sich der Bau-Polier bei seiner Vorgangsweise bewusst war, dass er damit gegen die vom Versicherer behaupteten Vorschriften verstößt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand liegt beim Versicherer. Der Versicherer muss daher auch zu allen Voraussetzungen eines Risikoausschlusses ein konkretes Vorbringen erstatten, andernfalls kann sich der Versicherer nicht erfolgreich auf Leistungsfreiheit berufen

Was ist passiert?

Im gegenständlichen Fall begehrte die Klägerin die Aufkündigung des Mietgegenstandes gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG, weil der Vater des Beklagten (Mieter) verstorben ist und der Beklagte mehrere Immobilien dadurch erbte, weshalb beim Beklagten nach Ansicht der Klägerin kein dringendes Wohnbedürfnis vorliege. Der Mietgegenstand wurde vom Vater des
Beklagten zur Benutzung als zahnärztliche Ordination und Wohnung auf unbestimmte Zeit angemietet. Der Beklagte nutze die Wohnung als Zahnarztordination und wendete ein, dass er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters auch über keine gleichwertige Ersatzwohnung verfügt habe. Es ging daher im gegenständlichen Verfahren um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufkündigung des Mietgegenstandes gegenüber eintrittsberechtigten Personen bei gemischt genutzten Wohnungen zulässig ist.

Wie ist die Rechtslage?

Der Vermieter ist gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG zur Kündigung berechtigt, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen. Der Kündigungsgrund setzt daher das Ableben des Mieters von Wohnräumlichkeiten sowie das Nichtvorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses voraus. Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder über Geschäftsräumlichkeiten vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht beim Abschluss des Mietvertrags zu Wohn- oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben und genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist (RS0044863, RS0070039). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG ist nicht anwendbar, wenn sich Wohn- und Geschäftszweck die Waage halten (RS0068860
[T2]; 4 Ob 132/18t). Denn auch bei vereinbarter gemischter Nutzungsart kann der Vermieter wegen Nichtbenützung nur kündigen, wenn die Kündigungsgründe der § 30 Abs 2 Z 6 (regelmäßiges dringendes Wohnbedürfnis) und der Z 7 MRG (regelmäßige Nutzung zur bedungenen geschäftlichen Tätigkeit) verwirklicht sind (vgl RS0074903).

Nach der Rechtsprechung sind bei Berufen – wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwalts oder Arztes – die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum anzusehen, weil in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die
Waage halten (RS0068895) und regelmäßig die Wohnverwendung im Vordergrund steht, wenn es sich um die einzige Wohnung handelt (RS0115015). Der OGH kam im abgeführten Rechtsstreit zu GZ 7 Ob 10/23f daher zum Ergebnis, dass
jedenfalls dann, wenn nach dem konkreten Vertragsinhalt die vereinbarte Verwendung zu beruflichen Zwecken des Mieters der vereinbarten Verwendung für Wohnzwecke gleichwertig ist, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht zur Anwendung kommt, auch wenn der Mieter im Objekt einem üblicherweise in einer Wohnung ausgeübten Beruf nachgeht und bejahte das dringende Wohnbedürfnis des Beklagten mangels Gleichwertigkeit der ihm sonst zur Verfügung stehenden Objekte.

Schlussfolgerung/Fazit

Auf Vermieterseite ist zu beachten, dass für eine erfolgreiche Aufkündigung einer gemischt genutzten Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis der eintrittsberechtigten Personen vorliegen darf, wobei hier auch die Nutzung zur vertraglich bedungenen geschäftlichen Tätigkeit zu beachten ist.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Versicherungsvertrag für die Sparte „Leitungswasserschaden“, dem die Versicherungsbedingungen Klipp & Klar – Bedingung für die Zuhause & Glücklich Eigenheimversicherung, Deckungsvariante „Premium“ (ZGEP) – ZE12, in der Fassung 09/2018 zugrunde liegen. Artikel 3 ZGEP lautet auszugsweise wie folgt:

» 3. Leitungswasser

ist Wasser in Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossener Einrichtungen (wie z.B. Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs-, auch Fußbodenheizungs- und Schwimmbadversorgungsanlagen).

[…]

Versichert sind

Schäden durch

[…]

–  Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen (z.B. Wasserhähne, Waschbecken, Klosetts, Badeeinrichtungen, Heizkörper, Heizkessel und Boiler), wenn deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens notwendig ist;

– Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren […]«

Am 06.12.2020 ereignete sich auf der Liegenschaft des Versicherungsnehmers ein Wasserschaden, weil eine Verbindung mit Silikonkitt zwischen einem Kunststoffrohr und einer Steinzeug-Halbschale undicht geworden war. Diese Undichtheit wurde aufgrund der nicht dichten Verbindung zwischen Rohr und Steinzeug-Halbschale herbeigeführt. Die Steinzeug-Halbschale wurde ursprünglich als Teil eines offenen Gerinnes in den betonierten Schacht eingesetzt und als funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung verwendet. Der Versicherer lehnte die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Steinzeug-Halbschale mit der Begründung ab, dass kein Dichtungsschaden an Zu- und Ableitungsrohren vorläge, sondern vielmehr ein Dichtungsschaden an einer angeschlossenen Einrichtung. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen würde ein solcher Schaden nur ersetzt werden, wenn deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens notwendig sei. Ein Rohrgebrechen liege jedoch in gegenständlicher Angelegenheit nicht vor.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung (7 Ob 95/23f) hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen auseinanderzusetzen. Ausgehend von diesen handle es sich bei der Steinzeug-Halbschale um eine angeschlossene Einrichtung. Dem Vorbringen des Versicherers folgend, liege in gegenständlichem Fall auch kein Rohrgebrechen vor, zumal die aus Silikonkitt bestehende Verbindung zwischen dem Rohr und der Steinzeug-Halbschale lediglich undicht wurde. Ein Rohrgebrechen setze voraus, dass das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken ein Loch oder einen Riss bekommt, mithin ein Sachsubstanzschaden eintritt.

Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. Eine – etwa zur Hälfte offene – Halbschale ist daher kein Rohr. Die Verbindung der Steinzeug-Halbschale mit dem Rohrsystem führt auch nicht dazu, dass diese – mag sie auch ein funktionaler Teil der Hausentwässerungsleitung sein – dadurch zu einem Rohr wird. Allerdings ist im letzten Unterpunkt des Art 3.3. ZGEP die Behebung von „Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren“ ausdrücklich vom Deckungsumfang mitumfasst.  Die Schadhaftigkeit des der Abdichtung dienenden Silikons an dem gegenständlichen Rohr stellt in gegenständlichem Fall einen solchen Dichtungsschaden dar, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben war.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die von austretendem Wasser aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen entstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. Da dies gegenständlich der Fall war, waren die erforderlichen Kosten zur Behebung des Dichtungsschadens vom Versicherungsschutz umfasst.«

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Kfz-Kaskoversicherungsvertrag. Die vor dem Haus des Versicherungsnehmers befindliche Parkfläche weist ein (Nord-Süd-) Gefälle auf den ersten vier Metern nach der Begrenzung durch eine Steinmauer von 1 % auf und steigt innerhalb der nächsten vier Meter auf bis zu 30 % an. Ein auf der Parkfläche abgestelltes Fahrzeug kann bei nicht entsprechender Absicherung über eine Wegstrecke von nahezu 20 Metern wegrollen.

Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers verfügte über ein Schaltgetriebe, eine Handbremse und ein sogenanntes „Hill-Holdsystem“, mit welchem der Versicherungsnehmer gut vertraut war. Dieses System bewirkt, dass bei Anhalten des Fahrzeugs und kurzem Betätigen des Bremspedals im Leerlauf die Bremse über eine Zeitspanne von etwa 20 Sekunden aktiviert wird und sich anschließend wieder löst.

Der Versicherungsnehmer stellte sein Fahrzeug auf der Parkfläche vor seinem Haus mit der Front in Richtung Norden in etwa auf Höhe der Begrenzung durch die Steinmauer ab. Ein derart abgestelltes Fahrzeug rollt aufgrund des vorhandenen Gefälles bei nicht entsprechender Absicherung in Richtung Süden ab. Der Versicherungsnehmer legte weder einen Gang ein, noch zog er die Handbremse an, sondern aktivierte das „Hill-Holdsystem“. Ohne sich zu vergewissern, ob ein Gang eingelegt oder die Handbremse aktiviert war, stieg er aus dem Fahrzeug aus. Nach ungefähr 20 Sekunden löste sich die Bremse und begann das Fahrzeug über die Parkfläche nach hinten in Richtung Süden zu rollen, bis es schließlich gegen die Gartenhütte des Versicherungsnehmers prallte und diese beschädigte.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung musste der Oberste Gerichtshof (7 Ob 127/23m) die Schwere des Sorgfaltsverstoßes durch den Versicherungsnehmer bewerten. Gemäß § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

In vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer sowohl mit den Örtlichkeiten als auch mit den technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs gut vertraut. Er wusste daher, dass sich die Bremse beim Anhalten des Fahrzeuges und Aktivierung des „Hill-Holdsystem“ nach einer Zeitspanne von etwa 20 Sekunden wieder lösen wird. Dennoch legte er weder einen Gang ein, noch betätigte er die Handbremse und stellte das Fahrzeug in einem Bereich ab, in dem ein leichtes (aber rasch und stark zunehmendes) Gefälle besteht. Der OGH kam daher nach Würdigung all dieser Umstände zum Ergebnis, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht mehr als nur leicht fahrlässig einzustufen sei, sodass Leistungsfreiheit des Versicherers bestand.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Das Ziehen der Handbremse und/oder Einlegen eines Gangs beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Parkplatz mit Gefälle ist auch bei Vorliegen eines „Hill-Holdsystems“ eine einfache und naheliegende Maßnahme, um das Wegrollen des Fahrzeugs zu verhindern, weshalb dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall der Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwer vorwerfbar war.«

Was ist passiert?

Im gegenständlichen Fall begehrte der Antragsteller den Ersatz der Zustimmung der weiteren Mit- und Wohnungseigentümer zur Umzäunung einer ihm zur Eigennutzung zugeordneten Gartenfläche mittels eines 1,50 m hohen Staketenholzzaunes.

Es ging im gegenständlichen Verfahren um die Frage, ob eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer durch eine solche Umzäunung vorliegt.

Wie ist die Rechtslage?

Ein Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs 2 WEG zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG aber weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben (negative Genehmigungsvoraussetzungen). Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG).

Nicht jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache bewirkt schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG (RIS-Justiz RS0083271). Für eine von einem Mit- und Wohnungseigentümer begehrte Änderung gilt vielmehr, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer kollidiert (RS0083236; RS0083378).

Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses ist ein spezifischer Fall der Interessenbeeinträchtigung. Darunter wird nach ständiger Rechtsprechung eine Veränderung verstanden, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt (RS0043718). Primär ist nach der Rechtsprechung zwar die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft maßgeblich, aber auch optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer Wohnhausanlage bewirken, können den Ausschlag geben (5 Ob 9/17k; RS0043718). Selbst wenn Veränderungen im Bereich eines Wohnungseigentumsobjekts nur von anderen Wohnungen, insbesondere einer dazugehörigen Terrasse aus wahrnehmbar wären, bilden doch auch solche Veränderungen einen Teil des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage.

Der OGH kam im abgeführten Rechtsstreit zu GZ 5 Ob 144/22w daher zum Ergebnis, dass die Beurteilung des Rekursgerichtes, die Abgrenzung des Gartenteils mittels eines 1,50 m hohen Staketenholzzauns beeinträchtige schutzwürdige Interessen der widersprechenden Mit- und Wohnungseigentümer, nicht korrekturbedürftig sei. Abzustellen sei auf die beabsichtigte Änderung in ihrer konkret geplanten Ausgestaltung, somit auf den vom Antragsteller gewählten und zum Gegenstand seines Begehrens gemachten Zaun, der sich von der Grünanlage nicht nur farblich deutlich abhebe, sondern insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bilde. Auch werde der ungestörte einheitliche Grünblick von Balkonen, Terrassen und auch den (hier „tortenförmig“ schmal, aber lang) gestalteten Gartenanteilen selbst beeinträchtigt, weshalb von einer wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer auszugehen sei; daher sei der außerordentliche Revisionsrekurs des antragstellenden Wohnungseigentümers zurückzuweisen.

Schlussfolgerung /Fazit

Die Beurteilung, ob eine Änderung schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, ist immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.

Insbesondere die Errichtung von Zäunen, Mauern und Gartenhütten kann aufgrund der Höhe der Einrichtungen problematisch sein und kann darin ein Eingriff vorliegen, der wegen seiner Auswirkung auf die äußere Erscheinung des Hauses bzw. der Wohnhausanlage eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer darstellt. In einem allfälligen Außerstreitverfahren zur Ersetzung der fehlenden Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer wäre es für den änderungswilligen Mit- und Wohnungseigentümer daher in einem solchen Fall ratsam, auch das Vorliegen einer positiven Genehmigungsvoraussetzung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG (Verkehrsübung oder wichtiges Interesse)zu behaupten und zu beweisen).

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Versicherungsvertrag, mit welchem das im Alleineigentum des Versicherungsnehmers stehende Gebäude gegen das Risiko von Brand- und Feuerschäden versichert wurde. Aufgrund einer Vereinbarung bewohnte der Enkel des Versicherungsnehmers die Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes. Am 12.05.2020 kam es schließlich zu einem Brand, bei dem das feuerversicherte Gebäude schwer beschädigt wurde. Brandursache war eine vom Enkel des Versicherungsnehmers in einem Restmüllsack gemeinsam mit anderen Müllresten entsorgte – zuvor in einer Tasse ausgedrückte – Zigarette. Der Versicherer ersetzte seinem Versicherungsnehmer den Schaden in der Höhe von EUR 428.471,71 und begehrte im Anschluss daran vom Enkel des Versicherungsnehmers den Ersatz dieser Versicherungsleistung. Der Enkel des Versicherungsnehmers lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, dass zwischen dem Versicherer und dem Versicherer ein Regressverzicht gegen Wohnungsinhaber für leichte Fahrlässigkeit vereinbart wurde. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Nachdem der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers ersetzt hat, ging der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Enkel (den Bewohner des Obergeschosses) gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer über.

In seiner Entscheidung vom 27.09.2023, Geschäftszahl: 7 Ob 153/23k, führte der OGH zunächst aus, dass der Enkel des Versicherungsnehmers, der das Obergeschoss des versicherten Gebäudes bewohnt, als Wohnungsinhaber zu qualifizieren ist. Der vereinbarte Regressverzicht für leichte Fahrlässigkeit komme daher zur Anwendung. Fraglich war daher im vorliegenden Fall, ob der Enkel des Versicherungsnehmers grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat.

Nach Ansicht des OGH wird grobe Fahrlässigkeit allgemein im Versicherungsvertragsrecht dann als gegeben erachtet, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gebotenen Umständen hätte geschehen müssen. Grobe Fahrlässigkeit erfordere, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Ob der Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, sei nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen.

Im vorliegenden Einzelfall kam der OGH nach Würdigung aller Umstände zum Ergebnis, dass grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, wenn ein Gebäudebrand darauf zurückzuführen ist, dass eine – zuvor in einer Tasse ausgedrückte – Zigarette in einem Restmüllsack gemeinsam mit anderen Müllresten entsorgt wird.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, steht dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dabei muss jedoch das Gericht sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in die Beurteilung miteinfließen lassen

Was ist passiert?

Ein Rechtsschutzversicherer legt seinen Verträgen mit Verbrauchern seit Jahrzehnten Allgemeine Geschäftsbedingungen mit folgender Klausel zugrunde:

» Artikel 7

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine Risikoausschlüsse)

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1. in ursächlichem Zusammenhang

[…]

1.2. mit […] Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;«

Der Versicherer wollte mit dieser Klausel erreichen, dass verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. In einem Verbandsverfahren wurde diese Klausel nunmehr von den Gerichten aller Instanzen als intransparent bewertet.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 27.09.2023 zu GZ 7 Ob 92/23i wiederholt der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Das Transparenzgebot solle es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Es solle eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setze die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das Transparenzgebot begnüge sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlange, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind. Unbestimmte Begriffe seien nach Ansicht des OGH regelmäßig intransparent.

Der OGH weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass es dem Versicherer freistehe, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Ausschluss – neben den anderen gesetzlichen Erfordernissen – für den Verbraucher transparent erfolgt.

Mit der bloß demonstrativen Aufzählung bestimmter Verwaltungs- und Gerichtsangelegenheiten gebe der Versicherer nach Ansicht des OGH für einen Verbraucher nicht klar zu erkennen, welche sonstigen Hoheitsakte vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen. Die Reichweite des Risikoausschlusses bleibe damit unklar und die Klausel sei wegen Intransparenz unzulässig. 

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Versicherer können bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Er hat dabei deutlich zu formulieren, was er vom Ausschluss umfasst haben will. Eine bloß demonstrative Aufzählung der vom Ausschluss umfassten Angelegenheiten kann – bei Anwendbarkeit des KSchG – eine Ausschlussklausel intransparent machen.«

Was ist passiert?

Dem zugunsten des Versicherten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages liegen die „Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz“ (AUVB 2006) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

»G Was versteht man unter dauernder Invalidität? Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?

[…] 3. […]. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten zur Bemessung des Invaliditätsgrads ausschließlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Bewertungsgrundlagen (Gliedertaxe):

[…]

eines Armes … 70 %

[…]

Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließliche medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. […]«

Der Versicherte zog sich bei einem Sturz einen Mehrfragmentverrenkungsbruch des rechten Oberarmkopfes zu. Die eingesetzte Delta-Reverse-Prothese wurde nach Auftreten einer Infektion entfernt und durch einen Spacer ersetzt. Der Versicherte litt an einer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks. Diese Bewegungseinschränkung bewirkte ausschließlich eine (teilweise) Funktionsunfähigkeit bzw. Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes. So war die Innen- und Außenrotationsbewegung im Wesentlichen aufgehoben, ein Nacken- und Kreuzgriff nicht mehr durchführbar und die Muskulatur des rechten Armes verschmächtigt. Eine darüber hinausgehende selbständige Gebrauchsminderung der Schulter bzw. anderer Komponenten der Schulter lag hingegen nicht vor.

Fraglich war im vorliegenden Fall, ob die Verletzung bzw. Bewegungseinschränkung des Schultergelenks vom (70%igen) Armwert im Sinne der Gliedertaxe erfasst ist, oder der Invaliditätsgrad anhand eines „anderen Körperteils“ im Sinne der AUVB 2006 zu bemessen ist.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 30.08.2023 (7 Ob 124/23w) führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die dauernde Invalidität der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen, organischen oder geistigen Funktions- oder Gebrauchsfähigkeit ist. Dabei seien die in der Gliedertaxe – für die einzelnen Körperteile – angeführten Prozentangaben heranzuziehen.

Bei nicht in der Gliedertaxe genannten „anderen“ Körperteilen und Sinnesorganen bemisst sich der Invaliditätsgrad nach Ansicht des OGH danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktions- und Gebrauchsunfähigkeit nach ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist.

In der Unfallversicherung habe damit die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile, bzw. Sinnesorgane oder einer (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifischen Funktionsunfähigkeit zu erfolgen. Bei der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dabei nach Ansicht des OGH nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo bzw. auf welchen Körperteil sich die Verletzung auswirkt.

Der OGH kam daher im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Bemessung der dauernden Invalidität anhand des 70%igen Armwerts zu erfolgen hat, da sich das betroffene Schultergelenk ausschließlich auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms ausgewirkt hat.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei der Unfallversicherung richtet sich die dauernde Invalidität nicht nach dem verletzten Körperteil, sondern danach, auf welches Körperteil sich die Funktionsunfähigkeit konkret auswirkt.«

Was ist passiert?

Die Vermieterin kündigte dem Mieter wegen unleidlichem Verhalten.

Das unleidliche Verhalten ging aber nicht vom Mieter selbst aus, sondern von dessen Sohn. Er lauert etwa Bewohnern im Stiegenhaus auf, stellt sich ihnen in den Weg und fotografiert sie ohne deren Zustimmung. Aufgrund eines tätlichen Angriffs im Haus auf eine Bewohnerin wurde der Sohn strafrechtlich verurteilt. Der Vater sieht jedoch keine Schuld bei seinem Sohn. Trotz Verurteilung passt der Sohn weiterhin Bewohner im Haus ab, wovon der Vater auch weiß.

Der Sohn isst und übernachtet zwar in der Wohnung des Vaters, er bewohnt im Übrigen aber eine eigene Wohnung im selben Haus.

Die Vermieterin kündigte in weiterer Folge auch dem Sohn, allerdings nicht wegen seines Verhaltens gegenüber den Mitbewohnern, sondern wegen nicht bezahlten Mietzinsen. Diese Kündigung war vor Gericht allerdings nicht erfolgreich.

Wie ist die Rechtslage?

Ein Mietvertrag kann etwa wegen rücksichtslosem, anstößigem oder sonst grob ungehörigem Verhalten gekündigt werden, wenn solches Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Man spricht idZ auch von unleidlichem Verhalten.  

Für den Kündigungsgrund ist es nicht erforderlich, dass das störende Verhalten vom Mieter selbst ausgeht. Der Mieter muss sich vielmehr das Verhalten jener Personen zurechnen lassen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand nutzen. Solche Personen sind in erster Linie Familienmitglieder und Mitbewohner, können aber auch Gäste sein. In solchen Fällen ist es allerdings erforderlich, dass der Mieter vom störenden Verhalten der Mitbewohner weiß und dennoch nicht einschreitet.

In vorliegendem Fall hatte der störende Sohn aber eine eigene Wohnung im Haus. Der Sohn hätte sich somit auch ohne seinen Vater im Haus aufhalten dürfen. Die Kündigung des Vaters war deshalb nicht geeignet, das Verhalten des Sohnes wirksam zu unterbinden. Eine Fortsetzung des unleidlichen Verhaltens des Sohnes konnte daher durch die Kündigung des Vaters nicht verhindert werden. Auch die Kündigung des Vaters musste daher scheitern.

Schlussfolgerung / Fazit

Störendes Verhalten eines Mitbewohners des Mieters ist diesem nur dann zuzurechnen, wenn dadurch der Schutz der anderen Hausgenossen vor Störungen erreicht werden kann. Das ist insb. dann nicht der Fall, wenn der störende Mitbewohner aufgrund eigener Berechtigung (eigener Mietvertag) Zugang zum Haus hat.