Schlagwortarchiv für: Risikobegrenzung

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Leitungswasserversicherungsvertrag. Der Polizze liegen unter anderem die “Allgemeinen Z* Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2009)“ sowie die „Besonderen Bedingungen EHLWG009 (BB EHLWG009)“ zugrunde.

Im Heizraum des versicherten Gebäudes ist ein Pufferspeicher installiert. Dabei handelt es sich um einen zylindrischen Behälter mit einem entsprechenden Volumen zur Aufnahme von Wasser. Im Pufferspeicher des Versicherungsnehmers sind zusätzlich Wellrohre für die Wärmeübertragung von Heizkreisen im Haus montiert. Die im Pufferspeicher wendelförmig verlaufende Warmwasserleitung ist ein Teil des Gesamtwarmwasserrohrsystems. Im Puffer wird das Rohr und das darin befindliche Wasser erwärmt und das warme Wasser wiederum über ein Rohrsystem zu den Entnahmestellen geführt.

In gegenständlicher Angelegenheit brach das Warmwasserwellrohr innerhalb des Pufferspeichers. Das dadurch aus der Rohrleitung austretende Wasser beschädigte den Pufferspeicher, sodass dessen Austausch notwendig war.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß Artikel 1 Punkt 1 der AWB 2009 sind Sachschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt (Schadenereignis).

In seiner Entscheidung vom 13.12.2022 (7 Ob 184/22t) führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass es sich beim vorliegenden Pufferspeicher um eine „angeschlossene Einrichtung“ handle, da dieser Pufferspeicher ein Behältnis sei, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist.

Gemäß Artikel 2 Punkt 4 der AWB 2009 sind jedoch Bruchschäden an angeschlossenen Einrichtungen nicht versichert. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen wären hingegen nach Artikel 1 Punkt 2.2 der AWB 2009 sehr wohl versichert.

Im vorliegenden Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass ein Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung vorliegt, da die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers gebrochen sei und diesen beschädigt habe. Diese Rohrleitung sei jedoch ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“ und somit auch Bestandteil einer „angeschlossenen Einrichtung“. Aufgrund des Risikoausschlusses gemäß Artikel 2 Punkt 4 der AWB 2009 bestand daher im vorliegenden Fall kein Versicherungsschutz.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach Ansicht des OGH, der bei der Auslegung von versicherungsrechtlichen Begriffen das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde legt,  ist eine angeschlossene Einrichtung jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Der vorliegende Pufferspeicher ist eine solche angeschlossene Einrichtung.«

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer hatte für sein Hotel eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen. Die anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung – Deckungsvariante Premium FL03 (AWBP) sehen in Art 8 vor, dass „unter Erdniveau aufbewahrte Waren mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert werden müssen“.  

Das Hotel des Versicherungsnehmers weist ein Obergeschoß (OG), ein Erdgeschoß (EG) und fünf Untergeschoße (UG) auf. Es ist in steiler Hanglage errichtet, sodass die ostseitige Rückseite, eine der Längsseiten des Gebäudes, im Bereich der fünf UG bis zur Fußbodenkonstruktion des EG und die beiden südlichen und nördlichen Schmalseiten in diesem Bereich keilförmig, dem Geländeverlauf folgend, eingeschüttet sind. Die dem Hang abgewandte Westseite ist in allen Geschoßen, vom OG bis einschließlich zum fünften UG freistehend. Auch das unterste Geschoß ist ebenerdig von der freistehenden Seite zugänglich. Das Fußbodenniveau des fünften UG ist auf der gesamten Vorderseite über Erdniveau situiert. Es ist über die parallel zum Baukörper verlaufende Straße zugänglich.

In einem im 5. UG situierten Lager kam es aufgrund einer Beschädigung der Hauptwasserleitung zu einem Wasserstand von weniger als 12 cm, weil das Wasser über einen Öffnungsquerschnitt im Mauerwerk ungehindert abfließen konnte. In diesem Lager waren zahlreiche Gegenstände des Versicherungsnehmers unmittelbar auf dem Boden in Schachteln gelagert. Diese Waren wurden durch das Wasser beschädigt.

Der Versicherungsnehmer verlangte vom Versicherer Ersatz für die beschädigten Waren. Der Versicherer wandte im Prozess ein, das fünfte UG sei nach der technischen Definition als unter dem Erdniveau liegend anzusehen. Da die Waren entgegen Art 8 AWBP nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert worden seien, sei er leistungsfrei.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH hielt in seiner dazu ergangenen Entscheidung vom 21.2.2023, GZ 7 Ob 220/22m, zunächst fest, dass das Erfordernis gem. Art 8 AWBP, Waren unter Erdniveau mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern, im vorliegenden Fall eine (vorbeugende) Obliegenheit darstelle. Der mit der Klausel verfolgte Zweck liege darin, die höhere Schadensneigung im Rahmen einer Leitungswasserversicherung bei in tiefer gelegenen Gebäudeteilen situierten Waren zu reduzieren, sammle sich doch Wasser grundsätzlich dem Gesetz der Schwerkraft folgend in den unteren Bereichen an und könne dort nur langsamer oder gar nicht ablaufen.

Nach der Definition des OGH ist ein Raum dann unter Erdniveau, wenn dessen Fußboden niedriger liegt, als das Gelände um das Gebäude; bei gestufter oder unebener Geländeumgebung, wenn er niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegt. Da im vorliegenden Fall das Fußbodenniveau des fünften UG auf der gesamten Vorderseite über Erdniveau situiert ist und das Wasser im Wege der westseitigen Gebäudeöffnungen ungehindert abfließen konnte, war der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, die beschädigten Waren mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Begriff „unter Erdniveau“ iS Art 8 AWBP bezieht sich bei Gebäuden in Hanglagen auf die niedrigste Stelle des Geländes. Nur wenn der Fußboden eines Raums unter der niedrigsten Stelle des Geländes um das Gebäude liegt, ist er unter Erdniveau

Was ist passiert?

Zwischen den Versicherungsnehmern und dem Versicherer besteht eine Haushaltsversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2013) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2001) zugrunde liegen.

Artikel 4 ABH 2013 lautet auszugsweise:

»1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,

1.1. sind Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;

[…]

5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.“

Artikel 3.2. ABS 2001 lautet auszugsweise:

„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. […].«

Am 12.12.2019 ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl in das Wohnhaus der Versicherungsnehmer. Diese hatten beide gegen 9:00 Uhr in der Früh das Haus verlassen und kamen gemeinsam gegen 22:00 Uhr wieder zurück. Die Täter drangen in diesem Zeitraum über eine Terrassentür in das Haus ein. Diese Tür hat außen einen fixen Knauf und ist von innen versperrbar. Zum Zeitpunkt des Einbruchs war die Tür nicht versperrt, sodass der oder die Täter die Tür „aufhebeln“ konnten. Den Versicherungsnehmern war bekannt, dass in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2019 ein Einbruchsdiebstahl verübt wurde. Nachdem die von den Versicherungsnehmern begehrte Versicherungsleistung von EUR 72.561,00 vom Versicherer abgelehnt wurde, landete die Angelegenheit vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 30.08.2023 zu 7 Ob 59/23m musste sich der OGH unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob die Versicherungsnehmer die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt haben. Nach der Judikatur des OGH wird grobe Fahrlässigkeit allgemein im Versicherungsvertragsrecht dann als gegeben erachtet, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gebotenen Umständen hätte geschehen müssen. Grobe Fahrlässigkeit erfordere zudem, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

Nach Ansicht des OGH stellt das Verlassen des Hauses über mehrere Stunden bei unversperrter Terrassentür nicht in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass den Versicherungsnehmern bekannt war, dass in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Einbruchsdiebstahl verübt wurde, handelte es sich dabei doch um ein einmaliges Ereignis. Wenn die Versicherungsnehmer die Tür stets versperrt halten und es lediglich einmalig unterlassen, eine Terrassentür nicht zu versperren, liege daher kein subjektiv schwerstens vorwerfbares Verhalten vor. Nachdem die Vorinstanzen zu diesem Thema keine rechtskräftigen Feststellungen getroffen hatten, musste die Angelegenheit vom OGH zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Wenn ein Versicherungsnehmer seine Terrassentür stets versperrt hält und lediglich am Vorfallstag ausnahmsweise vergessen hat, diese Tür zu versperren, liegt nach Ansicht des OGH ein bloß leicht fahrlässiges Verhalten vor, sodass die Verletzung der Obliegenheit nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt

Was ist passiert?

Der im Jahre 1947 geborene Versicherungsnehmer schloss mit dem Versicherer im Jahr 1984 einen Er- und Ablebensversicherungsvertrag mit Gewinnbeteiligung ab, der vertragsgemäß am 01.02.2032 enden sollte. Darüber hinaus ermöglichte der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Vertragsbeendigung zu begünstigten Bedingungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Die diesbezügliche Klausel lautete auszugsweise wie folgt:

»Begünst.Rückkauf – Klausel 511

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, diese Lebensversicherung zu begünstigten Bedingungen zum 60. Lebensjahr aufzulösen und die Auszahlung eines nach versicherungstechnischen Grundsätzen errechneten Ablösebetrags zu verlangen. Diese Ablösesumme beträgt, wenn die versicherte Person das versicherungsmäßig 60. Lebensjahr vollendet hat EUR 5.323,96.

Dieser Betrag erhöht sich noch um den Rückkaufswert des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Gewinnkapitals, das sind EUR 4.092,02.

[…].

Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde liegen. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Die Höhe vergangener Zuteilungen lässt keine Rückschlüsse auf künftige Ergebnisse zu. Insbesondere bei längeren Laufzeiten können die tatsächlichen Zuteilungen von den dargestellten Werten stark abweichen.«

Der Versicherungsnehmer hat die Beendigung des Vertrags nicht mit Vollendung seines 60. Lebensjahres erklärt, sondern erst zum Ablauf des 37. Versicherungsjahres (01.02.2021), als er bereits 74 Jahre alt war. Er erhielt vom Versicherer einen Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 14.904,31, der sich laut Schreiben des Versicherers aus dem „Rückkaufswert“ sowie einer „Gewinnbeteiligung“ zusammensetzt. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers stünden ihm jedoch noch zusätzlich EUR 5.323,96 zu. Der Fall gelangte schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Nach Ansicht des OGH (7 Ob 78/23f) ist der Wortlaut der vorliegenden Klausel so eindeutig, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel erhalte der Versicherungsnehmer, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat (hier: Februar 2007), einen als „Ablösesumme“ bezeichneten Betrag von EUR 5.323,96 zuzüglich eines Betrags von EUR 4.092,02, der als „Rückkaufswert des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Gewinnkapitals“ bezeichnet wird.

Damit sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig klar geregelt, dass sich sein Zahlungsanspruch bei begünstigter Vertragsauflösung nur aus diesen (zwei) Positionen zusammensetzt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Versicherer in seinem Schreiben an den Versicherungsnehmer anstelle der oben genannten Positionen die Begriffe „Rückkaufswert“ und „Gewinnbeteiligung“ verwendet hat.

Da der Versicherungsnehmer die Beendigung des Vertrags nicht mit Vollendung seines 60. Lebensjahres erklärt hat, habe der Versicherer nicht die in der Klausel angeführte (begünstigte) Ablösesumme von EUR 5.323,96, sondern die rechnerisch zu diesem Zeitpunkt zustehende Ablösesumme von EUR 8.945,50 ausbezahlt und diese lediglich als „Gewinnbeteiligung“ bezeichnet. Der Versicherer habe daher in Entsprechung des Wortlautes der Klausel zwei Positionen an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Der OGH kam somit zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 5.323,96 hat.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Allgemeine Versicherungsbedingungen sind orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers. Nachdem jedoch nach Ansicht des OGH im vorliegenden Fall keine Unklarheiten vorliegen, standen dem Versicherungsnehmer bei der Vertragsbeendigungen nur zwei Positionen zu

Verlegung des gesamten Gartens mit Platten als genehmigungspflichtige Anlage

5 Ob 177/22y

Sachverhalt

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung mit einem zugehörigen, ca. 40 m2 großen Garten. Die Klägerin bewohnt die in ihrem Eigentum stehenden über der Wohnung der Beklagten liegenden Eigentumswohnung.

Die Beklagte verlegte im gesamten Bereich des Gartens Terrassenplatten, ohne zuvor die Einwilligung der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft einzuholen.

Nach Vollendung dieser Arbeiten im Garten klagte die in der Wohnung über der Beklagten wohnende Klägerin die Beklagte auf Wiederherstellung der Gartenfläche und zukünftige Unterlassung von Veränderungen dieser Gartenfläche.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs 2 WEG ist ein Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt, Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine eigenen Kosten durchführen. Allerdings gibt es hier eine Grenze: Änderungen, die schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer berühren könnten, dürfen nur nach Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Wenn diese Zustimmung zu diesen Änderungen nicht eingeholt wird, so handelt die ändernde Partei rechtswidrig und muss die Veränderungen wieder beseitigen.

Fraglich war hier, ob es sich bei der Verlegung von Terrassenplatten im gesamten Gartenbereich um eine Änderung handelt, die schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer berührt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist nur für bagatellhafte Umgestaltungen des Wohnungseigentumsobjekts keine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich.

Dadurch, dass im gegenständlichen Fall aber im gesamten Gartenbereich Terrassenplatten verlegt wurden, kam es laut OGH zu einer Widmungsänderung von Garten auf Terrasse. Dies auch, da für die Verlegung der Terrassenplatten – anders als beispielsweise bei leicht entfernbaren Planen – die oberste Erdschicht abgetragen sowie eine Schotterschicht aufgetragen werden musste und es sich darum um eine dauerhafte, und nicht bloß oberflächliche Gestaltungsmaßnahme handelt.

Bei der Verlegung der Terrassenplatten im gesamten Gartenbereich handelt es sich daher um eine grundlegende Änderung, für die die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Da die Beklagte keine Zustimmung eingeholt hatte, muss sie die Terrassenplatten nun wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherstellen.

Schlussfolgerung

»Grundsätzlich steht es dem Wohnungseigentümer also zu, Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt durchzuführen. Allerdings ist zu beachten, dass bei solchen Änderungen, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer berühren könnten, deren Zustimmung einzuholen ist. Mangels Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu derartigen Veränderungen besteht die Gefahr von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer.«

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer bestand eine Feuerversicherung. Gemäß der Polizze waren sämtliche wohn- und landwirtschaftliche Gebäude mit Fundamenten, Grund- und Kellermauern von der Polizze umfasst. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

»Was ist versichert? – Artikel 1

[…]

2. Grunddeckung

Im Rahmen der Grunddeckung sind versichert:

2.1. Gebäude

Sämtliche in der Polizze angegebenen Gebäude

[…]

im Rahmen der Höchsthaftungssumme für die Feuer-Grunddeckung

– Stützmauern, Terrassen, Schwimmbecken einschließlich der dazugehörigen Dusche,

– Carports, Pavillons, Pergolen, Firmenschilder, Reklameanlagen, Laternen, Fahnenstangen,

– Schwimmbadabdeckung einschließlich der dazu gehörigen Tragekonstruktion,

– Quellenfassungen,

[…]

mitversichert sind:

– die unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grund- und Kellermauern sowie, wenn sie nicht betrieblichen – ausgenommen landwirtschaftlichen – Zwecken dienen

[…]

– befestigte Bauteile, die innen oder außen fix mit den Gebäuden verankert sind.«

Am 24.08.2017 kam es durch einen Blitzeinschlag zur Entzündung des Stallgebäudes, wodurch Gebäude und Inventar beschädigt bzw. zerstört wurden. Unter anderem wurde auch die asphaltierte Grundfläche beschädigt, die an das Gebäude unmittelbar angrenzt, weshalb diese Grundfläche neu asphaltiert werden musste. Die Kosten für die Asphaltierung wurden durch den Versicherer nicht übernommen.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung zu 7 Ob 148/22y musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Auslegung des Begriffes „Gebäude“ auseinandersetzen. Dazu führte der OGH aus, dass unter Zugrundelegung des Gebäudebegriffs in den Versicherungsbedingungen der Begriff „Asphaltflächen“ nicht unter den Begriff „Gebäude“ fällt und auch nicht von den ausdrücklich aufgezählten mitversicherten Gebäudeteilen umfasst ist. Nach Ansicht des OGH könne ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer davon auch nicht ausgehen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der OGH ist grundsätzlich für die Auslegung von Versicherungsbedingungen zuständig, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, sofern sie einen größeren Personenkreis betreffen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Wortlaut einer Klausel so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können. Im vorliegenden Fall lag nach Ansicht des OGH eine solch eindeutige Klausel vor, wonach an das Gebäude angrenzende Asphaltflächen nicht unter den Begriff „Gebäude“ fallen.«

Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung bestand ein Haushaltsversicherungsvertrag, der auch eine Privat- und Sporthaftpflichtversicherung umfasste. Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen erstreckte sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers „als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“.

Im Dezember 2019 besuchte der Versicherungsnehmer mehrere Freunde in einer WG. Da er in dieser Zeit beim Bundesheer tätig war und am nächsten Tag eine Waffenübung plante, hatte der Versicherungsnehmer bei seinem Freundesbesuch eine Pistole in einer Sporttasche dabei. Nach mehreren alkoholischen Getränken nahm der Versicherungsnehmer die Waffe aus der Tasche, um diese herzuzeigen und legte ein Magazin ein. Entgegen der Meinung des Versicherungsnehmers befand sich dabei auch eine scharfe Patrone im Magazin. Im Glauben, lediglich Übungspatronen geladen zu haben, feuerte der Versicherungsnehmer die Waffe ab, ohne sich vorher zu vergewissern, wo sich Personen im Raum aufhielten. Tragischerweise schoss er einem Mitbewohner in den Brustbereich und verletzte diesen schwer.

Der Versicherungsnehmer begehrte von seiner Haftpflichtversicherung Deckung für diesen Fall. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass sich keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht habe und das Verhalten des Versicherungsnehmers daher schon nicht von der primären Risikoumschreibung umfasst sei.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung zu 7 Ob 87/23d musste der Oberste Gerichtshof (OGH) daher auf die Frage eingehen, wann ein Haftungsfall noch der „Gefahr des täglichen Lebens“ entspringt und ab wann eine derart außergewöhnliche Situation gegeben ist, die die Deckungspflicht entfallen lässt.

Nach ständiger Rechtsprechung umfassen „Gefahren des täglichen Lebens“ jene Gefahren, mit denen im Privatleben gerechnet werden muss. Dabei stelle die Gefahr, haftpflichtig zu werden, jedoch bereits grundsätzlich eine Ausnahme im Leben eines Durchschnittsmenschen dar, weshalb prinzipiell auch außergewöhnliche Situationen zu decken seien, in die ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Es genüge eine Situation, die im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch selten, eintritt. Auch Gefahren, die aus rechtswidrigem oder sorglosem Verhalten entspringen, können nach Ansicht des OGH Gefahren des täglichen Lebens darstellen. Eine Fehlleistung sei nämlich gerade Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall. Dennoch könne auch bloß fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Einzelfall eine derart außergewöhnliche Situation schaffen, die nicht mehr als Gefahr des täglichen Lebens zu beurteilen sei.

Auf Grund dieser Erwägungen kam der OGH im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass sich keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht habe. Das Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung sowie das Manipulieren dieser Waffe nach Alkoholkonsum völlig ohne Anlass und derart unaufmerksam, dass eine scharfe Patrone übersehen wurde und das folgende Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen stelle eine besondere Gefahrensituation dar, welche auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder eintritt. Eine Pflicht zur Deckung bestand für die Versicherung somit nicht.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Haftungsfälle stellen im durchschnittlichen Alltagsleben bereits per se eine Ausnahmesituation dar, sodass es gerade Zweck einer Privathaftpflichtversicherung ist, auch diese Fälle zu decken. Mit dem Versicherungsbegriff der Gefahr des täglichen Lebens werden sohin lediglich derart außergewöhnliche Fälle von der Deckung ausgenommen, mit denen im normalen Lebenslauf nicht zu rechnen ist. Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und dem Vorliegen einer nicht gedeckten außergewöhnlichen Gefahrensituation muss stets im Einzelfall vorgenommen werden

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer beabsichtigte seine Haushaltsversicherung aufgrund eines Wohnungswechsels „umzuschreiben“. Hierfür wandte er sich an eine Genossenschaft, die als Versicherungsagent Versicherungen mehrerer Versicherungsunternehmen vermittelt. Ein Mitarbeiter der Genossenschaft teilte dem Versicherungsnehmer mit, dass eine „Umschreibung“ nicht möglich sei, sondern eine Anpassung an die geänderte Wohnungsgröße erfolgen müsse. Der Versicherungsnehmer antwortete darauf, dass die bisherige Versicherungssumme auch unter Berücksichtigung der größeren Fläche ausreichend sei und ihm vor allem eine günstige Prämie wichtig sei. Die Genossenschaft übermittelte dem Versicherungsnehmer daraufhin zwei Angebote unterschiedlicher Versicherungen: Das erste mit einer günstigeren Prämie, jedoch einem eingeschränkten Unterversicherungsverzicht, das zweite mit einer höheren Prämie bei einem gänzlichem Unterversicherungsverzicht. Der Versicherungsnehmer entschied sich für das erstgenannte Angebot.

Nach einem Wohnungseinbruch stellte sich heraus, dass eine Unterversicherung vorlag. Daraufhin begehrte der Versicherungsnehmer von der vermittelnden Genossenschaft Schadenersatz aufgrund der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten. Letztlich wurde der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem gegenständlichen Fall befasst.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH hatte in seiner Entscheidung (7 Ob 74/22s) zum vorliegenden Sachverhalt unter anderem zu klären, nach welchem Maßstab die vermittelnde Genossenschaft haftet, insbesondere da die Genossenschaft als Versicherungsagent auftrat, jedoch Angebote von zwei unterschiedlichen Versicherungen übermittelte.

Hierzu führt der OGH in seiner Entscheidung zunächst aus, dass die Genossenschaft das sie als Versicherungsagent treffende Trennungsgebot missachtet habe, da sie gegenüber dem Kunden mehrere Versicherer innerhalb einer Versicherungssparte ins Spiel gebracht habe. Demnach sei die Genossenschaft nicht mehr eindeutig der Seite des Versicherungsunternehmens zuordenbar. Aufgrund der Übermittlung von Angeboten von zwei unterschiedlichen Versicherungsunternehmen in derselben Sparte sei die Genossenschaft gegenüber dem Kunden als Versicherungsmakler aufgetreten und hafte sohin nach dem Maßstab für Versicherungsmakler. Den Makler treffen dabei aus dem Treueverhältnis zum Kunden gewisse Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten (§ 28 MaklerG), für deren Verletzung der Makler als Sachverständiger einzustehen habe.

Trotz dieses Maßstabes kam der OGH im gegenständlichen Fall zum Schluss, dass keine Pflichtverletzung der Genossenschaft vorliege. Es gab keinerlei Hinweise, dass die Informationen des Versicherungsnehmers unrichtig oder unvollständig gewesen wären oder der eingeschränkte Unterversicherungsverzicht den Interessen des Versicherungsnehmers zuwidergelaufen wäre. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer lediglich seine bisherige Versicherung, die einen gänzlichen Unterversicherungsverzicht umfasste, „umschreiben“ wollte, begründe keine Pflichtverletzung, da diesem auch ein entsprechendes Angebot mit einem solchen Verzicht übermittelt wurde. Eine Haftung der Genossenschaft, auch nach dem Maßstab für Versicherungsmakler, wurde sohin im gegenständlichen Fall vom OGH verneint.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Anders als der Versicherungsmakler ist der Versicherungsagent dem Versicherungsunternehmen zuzuordnen und steht in einem Naheverhältnis zu diesem. Ein Versicherungsagent, der Agenturverhältnisse zu mehreren Versicherungsunternehmen hat, darf daher gegenüber dem Kunden in einer Versicherungssparte nur für ein Versicherungsunternehmen auftreten. Missachtet der Agent dieses Trennungsgebot, so haftet er grundsätzlich nach dem Maßstab eines Versicherungsmaklers.«

Was ist passiert?

Die Versicherungsnehmerin betreibt einen Gastbetrieb mit Übernachtungsmöglichkeit, für welchen sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschloss, der u.a. eine Besondere Bedingung „Seuchen – Betriebsunterbrechung“ zugrunde gelegt wurde. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen wurde festgelegt, dass als Unterbrechungsschaden nur der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag gilt, wobei bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages auch alle jene Umstände zu berücksichtigen sind, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten (z.B. die Marktlage oder höhere Gewalt).

Am 14.03.2020 wurde die Versicherungsnehmerin darüber informiert, dass zwei Gäste positiv auf COVID getestet wurden, weshalb sowohl die Versicherungsnehmerin als auch ihre Mitarbeiter in Quarantäne mussten, sodass der Betrieb geschlossen werden musste. Bereits am 13.03.2020 erließ die zuständige Behörde eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz, nach der sämtliche Gäste touristische Betriebe mit Ablauf des 16.03.2020 zu verlassen hatten.

Die Versicherungsnehmerin begehrte daraufhin vom Versicherungsunternehmen für den Zeitraum von 14.03.2020 bis 29.03.2020 den Ersatz des Unterbrechungsschadens in der Höhe von EUR 55.645,28. Der Versicherer lehnte jedoch eine Versicherungsleistung ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 24.05.2023 hatte der OGH (7 Ob 62/23b) zu klären, ob die Betriebsunterbrechung überhaupt zu einem Unterbrechungsschaden geführt hat, da in Anbetracht der Pandemie ohnehin keine Einnahmen vom Betrieb hätten erzielt werden können.

Nach Ansicht des OGH sei den Versicherungsbedingungen eindeutig zu entnehmen, dass nur der tatsächlich durch die Betriebsunterbrechung verursachte Unterbrechungsschaden ersetzt werde. Versichert sei nicht das allgemeine Risiko des Auftretens einer Seuche schlechthin und damit auch nicht eine daraus resultierende Veränderung der wirtschaftlichen Lage, sondern ausschließlich die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Betriebs aufgrund des Verhinderungsgrundes. Im gegenständlichen Fall sei dabei die Unterbrechung des Betriebs wegen der Quarantäne der Mitarbeiter eingetreten.

Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens sei daher der hypothetische Kausalverlauf ohne diesen Unterbrechungsgrund heranzuziehen. Umstände, wie der Rückgang des Ertrags aufgrund wirtschaftlich schlechter Lage auch ohne Betriebsunterbrechung seien demnach zu berücksichtigen. Dem Versicherungsnehmer werde nämlich nicht ein gewisser Ertrag garantiert, sondern nur ersetzt, was ihm ohne Unterbrechung nicht entgangen wäre. Folglich sei auch das allgemeine Risiko der veränderten Marktsituation durch das Auftreten der Seuche bei der Beurteilung der Schadenshöhe zu berücksichtigen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Betrieb der Versicherungsnehmerin COVID-bedingt auch ohne Betriebsschließung keine Einnahmen hätte lukrieren können, kam der OGH im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmerin keine Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Beurteilung des Schadens im Rahmen einer Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich nach dem hypothetischen Kausalverlauf ohne Unterbrechungsgrund, sodass stets zu hinterfragen ist, welche Einnahmen ohne Unterbrechung lukriert werden hätten können. Umstände, die unabhängig vom konkreten Unterbrechungsgrund zu einer Schmälerung der Einnahmen geführt hätten, mindern demnach auch den zu ersetzenden Unterbrechungsschaden.«

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2017 zugrunde lagen. Die Versicherungsnehmerin erwarb über einen Onlineshop ein Hardware-Wallet. Zwischen April und Juni 2020 fanden zwei Cyberangriffe auf die Wallet-Herstellerin statt. Die Kundendaten der Versicherungsnehmerin, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse, wurden im Zuge dieser Cyberangriffe gestohlen und im Internet veröffentlicht. Dadurch sah sich die Versicherungsnehmerin mit einer Vielzahl von Werbe-E-Mails, Phishing-E-Mails und Anrufen von Dritten konfrontiert. Da die Versicherungsnehmerin zudem einen „Identitätsdiebstahl“ befürchtete, begehrte sie von der Wallet-Herstellerin Schadenersatz. Nachdem der Rechtsschutzversicherer eine Deckung abgelehnt hat, landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte in seiner Entscheidung vom 24.05.2023 (7 Ob 25/23m) zunächst aus, dass die von der Versicherungsnehmerin beabsichtigte Geltendmachung der immateriellen Schadenersatzansprüche aus der Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware-Wallets gegen die Herstellerin vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz umfasst ist. Gemäß Art 23.2.1 ARB 2017 umfasse nämlich der „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz“ insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen Verträgen über bewegliche Sachen. Dazu zähle nach der genannten Klausel ebenso die Geltendmachung oder die Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung von gesetzlichen oder (vor-)vertraglichen Pflichten entstehen.

Der OGH kam schließlich zum Ergebnis, dass die Versicherungsnehmerin mit dem Erwerb eines Hardware-Wallets einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache geschlossen hat. Nachdem beim Onlineshop der Wallet-Herstellerin Sicherheitslücken vorhanden gewesen seien, habe diese zudem gegen ihre vertraglichen Nebenpflichten verstoßen. Darüber hinaus habe die Versicherungsnehmerin im vorliegenden Fall einen immateriellen Schaden erlitten, da sie aufgrund der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Internet mit einer Vielzahl von Werbe-E-Mails, Phishing-E-Mails und Anrufen von Dritten bombardiert wurde, weshalb sie sehr stark verunsichert und beängstigt gewesen sei. Zudem habe die realistische Möglichkeit eines „Identitätsdiebstahls“ der Versicherungsnehmerin bestanden. Aus diesem Grunde bestätigte der OGH das Vorliegen der bedingungsgemäßen Voraussetzungen und die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Versicherungsnehmerin.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Versicherungsnehmerin die Beweislast. Die Versicherungsnehmerin, die eine Versicherungsleistung behauptet, muss daher die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen. Im vorliegenden Fall ist dies der Versicherungsnehmerin gelungen«