Schlagwortarchiv für: Versicherungsschutz

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses und beauftragte im Jahr 2012 einen Werkunternehmer mit der Errichtung eines Wintergartens. Aufgrund eines aufgetretenen Mangels brachte sie eine Klage gegen den Werkunternehmer ein. In diesem Verfahren stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegen würde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens schloss die Eigentümerin einen Vergleich mit dem Werkunternehmen.

In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass das Sachverständigengutachten wohl unrichtig war und brachte die Eigentümerin des Wohnhauses eine Schadensersatzklage gegen den Sachverständigen ein. Für diese Klage forderte die Klägerin Rechtschutzdeckung von ihrer Rechtschutzversicherung. Diese lehnte jedoch die Deckung ab, da kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen von Gebäuden sowie deren Planung und Finanzierung bestehe. Die Klägerin brachte eine Feststellungsklage gegen die Rechtschutzversicherung ein. Der Versicherungsfall falle nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Sachverständigen und der Errichtung des Wintergartens bestehe. Zudem sei die Bestimmung gröblich benachteiligend und intransparent.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung 7 Ob 172/21a vom 15.12.2021 fest, dass die Ausschlussklausel der Rechtschutzversicherung weder überraschend, noch gröblich benachteiligend sei.

Im vorliegenden Fall sei daher lediglich zu prüfen, ob ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit gegen den Sachverständigen und der Baufinanzierung bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe dann, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Probleme aufweise. Gegenstand des gegen den gerichtlichen Sachverständigen angestrengten Haftpflichtprozesses sei die Klärung des Vorliegens des von der Klägerin behaupteten Baumangels, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung des Gebäudes typischen Problemen aufweise. Da die Klägerin eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges Sachverständigengutachten in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungsprozesses geltend mache, sei auch im beabsichtigten Verfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerade der im Zuge der genehmigungspflichtigen Veränderung entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen. Damit realisiere sich in diesem Anspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin in einem Gewährleistungsverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen.

Schlussfolgerung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass das Verfahren gegen den Sachverständigen im adäquaten Zusammenhang mit der baubehördlich genehmigungsfähigen Veränderung steht. Die Rechtschutzversicherung berief sich daher zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit infolge des Vorliegens des eingewandten Ausschlussgrundes. Es ist somit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein ausreichender adäquater Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Rechtsverfolgung und der Errichtung bzw. Veränderung von Gebäuden sowie deren Planung und Finanzierung besteht.

Was ist passiert?

Eine Bauträgerin (im Folgenden Klägerin) verfügt über einen Haftpflichtversicherungsvertrag, welchem die allgemeinen und ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung des Versicherungsverbandes Österreich in der Version 2012 und die Rahmenvereinbarung der Wirtschaftskammer Österreich vom September 2013 zugrunde liegen.

Im Punkt 7 des Rahmenvertrages ist das versicherte Risiko definiert. Demnach muss der Versicherungsnehmer zunächst eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder gemäß den Bestimmungen des § 94 Z 35 in Verbindung mit § 117 GewO haben. Das versicherte Risiko umfasst dabei „alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherten, zu denen er aufgrund der für seinen Beruf und Betrieb geltenden Rechtsnormen und Berufsbilder berechtigt ist“.

Im Punkt 9 „besondere Vereinbarungen“ findet sich in Punkt 9.2.3.1 die exemplarische Tätigkeitsbeschreibung des Bauträgers. Diese lautet wie folgt:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner jeweiligen Gewerbeberechtigung:

1. Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierung) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwands einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäudeteilen. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

Klargestellt wird, dass die planende Tätigkeit des Versicherungsnehmers, sämtliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers des Bauhaupt-, Bauhilfs- und Baunebengewerbes sowie Tätigkeiten als Generalunternehmer nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Bei dem Bauvorhaben war die Klägerin nicht selbst als Bauträgerin tätig, sondern hat diese vielmehr für eine Bauträgerin aufgrund eines abgeschlossenen Werkvertrages Leistungen erbracht, wozu unter anderem die Einreichplanung gehörte. Nachdem die Klägerin eine unrichtige Kostenschätzung im Rahmen der von ihr im Werkvertrag übernommenen Einreichplanung vornahm, wurde sie von der Bauträgerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Im zwischen der Klägerin und ihrer Haftpflichtversicherung abgeführten Deckungsprozess vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass diese Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Dies bestritt die Haftpflichtversicherung.

Wie ist die Rechtslage?

Im vorliegenden Fall führte der OGH (15.09.2021, 7 Ob 99/21s) aus, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass für den Regressanspruch des KFZ-Haftpflichtversicherers zwei

Der OGH hat sich in der Entscheidung 7 Ob 193/21i mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von der Klägerin vertraglich übernommene Tätigkeit von der primären Risikoumschreibung umfasst ist. Dazu hat der OGH ausgeführt, dass Punkt 9.2.3.1 des Rahmenvertrages eine klarstellende Umschreibung des versicherten Risikos vornimmt und es sich dabei um eine primäre Risikobegrenzung handelt. Diese Bestimmung würde § 117 Abs. 4 GewO 1994 entsprechen. Klargestellt wird, dass der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherers durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig ist, das heißt unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts (7 Ob 142/18k; RS0081015).

Ausgehend davon, dass die den Schaden auslösende Tätigkeit der Klägerin (unrichtige Kostenschätzung bei der Einreichplanung) in der primären Risikoumschreibung keine Deckung findet, hat der OGH die Deckungsablehnung der Versicherung als korrekt bestätigt. Dies deshalb, da es sich nach Ansicht des OGH um keine organisatorische oder kommerzielle Abwicklungstätigkeit bei einem Bauvorhaben handelt, sondern sich die Klägerin vielmehr gegenüber einer (anderen) Bauträgerin zur Erbringung von fachspezifischen Einzelleistungen verpflichtet hat, die außerhalb der Versicherungsleistung liegen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: 

»Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer nach § 149 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Dies allerdings nur dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die von der primären Risikobegrenzung umfasst und nicht durch eine sekundäre Risikobegrenzung (Risikoausschluss) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Wesentlich ist daher bei der Vermittlung von Haftpflichtversicherungen darauf zu achten, dass die primäre Risikobeschreibung auch der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Ansonsten drohen bei Vermittlungen durch Versicherungsmakler allenfalls sogar unangenehme Haftungsfolgen.«