Schlagwortarchiv für: Haftpflichtversicherung

Was ist passiert?

Im gegenständlichen Fall erwarb die Klägerin von einem Bauträger eine Wohnung in Innsbruck. Im Kauf- und Bauträgervertrag wurde der beklagten Stadtgemeinde ein (im Grundbuch in der Folge eingetragenes) Vorkaufsrecht eingeräumt, das binnen 60 Tagen ausgeübt werden kann und unbefristet für alle Arten der Veräußerung gilt. Ausgenommen davon ist nur die Veräußerung zwischen Ehegatten sowie Eltern und Kindern, wobei in einem solchen Fall das Vorkaufsrecht nicht erlischt, sondern vom neuen Eigentümer zu übernehmen ist. Zudem kommt der Beklagten das Recht zu, anstatt der eigenen Einlösung einen anderen Vorkaufsberechtigten namhaft zu machen, auf den dann die für sie geltende Regelung des Vorkaufsrechtes analog anzuwenden ist.

Hintergrund der Einräumung des Vorkaufsrechts war, dass die Beklagte dem Bauträger zur Umsetzung des Wohnbauprojekts Grundstücke zu einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Kaufpreis verkauft und sich überdies verpflichtet hatte, zusätzliche Leistungen (zB Verlegung und Erhaltung des Kanals etc) zu erbringen. Im Gegenzug hatte sich der Bauträger verpflichtet, einen Teil des Projekts als geförderten Wohnbau nach den Richtlinien der Tiroler Wohnbauförderung auszuführen und die (deshalb billigeren) geförderten Wohnungen nur mit Zustimmung der Beklagten zu verkaufen. Diese Zustimmung machte die Beklagte (unter anderem) von der Einräumung des Vorkaufsrechts abhängig.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das verbücherte Vorkaufsrecht nichtig ist und die Beklagte zur Zustimmung zur Einverleibung der Löschung dieses Vorkaufsrechtes verpflichtet wird.

Im gegenständlichen Verfahren stellte sich daher die Frage, ob ein zeitlich nicht befristetes Vorkaufsrecht, welches auch noch an einen Dritten übertragen werden kann, im gemeinnützigen Wohnbau überhaupt zulässig ist.


Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 38 Abs 1 Z 3 WEG sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem WE-Bewerber oder -eigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, rechtsunwirksam, wie insbesondere Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte.

Unzulässig sind daher nicht alle, sondern nur solche Vereinbarungen, durch die Rechte unbillig beschränkt werden. Das ist der Fall, wenn eine Aufhebung oder Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten bewirkt wird, die einer vernünftigen Interessenabwägung widerspricht (RS0075734; RS0083359). Beschränkungen, die ein WE-Bewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen, fallen dagegen nicht unter  § 38 Abs 1 WEG (RS0083371Ofner in GeKo Wohnrecht II § 38 WEG Rz 5 und 9).

Als Ausnahmen von diesem Verbot nach § 38 Abs 1 Z 3 WEG wurden § 15g WGG (Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenem Eigentum) und § 15i WGG (Spekulationsfrist bei sofortigem Eigentum) konzipiert und sollen gerade Spekulationen mit Wohnungen verhindern, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, wobei hier der Gesetzgeber ein jeweils auf 15 Jahre befristetes Vorkaufsrecht als ausreichend ansieht.

Das Vorkaufsrecht kann gemäß § 1074 ABGB weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.

Das Vorkaufsrecht lässt sich zudem gemäß § 1078 ABGB auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.

Der OGH führte im abgeführten Rechtsstreit zu GZ 10 Ob 25/23h aus, dass es sich bei der Frage, ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 WEG rechtsunwirksam ist, immer um eine Einzelfallentscheidung handle. Betont wurde, dass zu den von § 38 Abs 1 WEG erfassten Rechten auch das Recht des Wohnungseigentümers zählt, durch Veräußerung über seine Anteile (Wohnung) zu verfügen. Das vorliegende Vorkaufsrecht schränkt dieses Recht schon dadurch massiv ein, dass es keine zeitliche Befristung enthält. Obwohl das Fehlen einer zeitlichen Grenze, wie es das Lebensende einer natürlichen Person mit sich bringt, bei einem Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person in der Natur der Sache liegt, weil es erst mit deren Untergang erlischt (vgl RS0020289), bedeutet dies bei politischen Gemeinden nach Ansicht des OGH und in Zusammenschau mit den 15-jährigen Befristungsregelungen im WGG de facto eine „immerwährende“, jedenfalls aber unabsehbar lange und nicht verhältnismäßige Einschränkung. Diese wird noch verstärkt, indem das Vorkaufsrecht als erweitertes Recht ausgestaltet ist und nur einzelne Fälle keinen Vorkaufsfall bilden (Erwerb durch Ehegatten oder Kinder), das Vorkaufsrecht in diesem Fall aber ausdrücklich weiter bestehen soll (vgl RS0014294). Dazu kommt, dass die Beklagte – entgegen der zwingenden Anordnung des § 1074 ABGB  – einen anderen Vorkaufsberechtigten benennen können soll, der das Recht an ihrer Stelle ausübt. Aus all den genannten Gründen ist das gegenständliche Vorkaufsrecht daher nicht zulässig und wurde der Klage stattgegeben.

Schlussfolgerung

Bei der Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes sollte immer eine Interessensabwägung erfol-gen. Insbesondere zugunsten politischer Gemeinden abgeschlossene zeitlich unbefristete Vorkaufsrechte stellen eine massive Einschränkung der Verfügungsrechte der jeweiligen Wohnungseigentümer dar und wäre daher bei der Vereinbarung eines solchen Vorkaufsrech-tes eine zeitliche Befristung ratsam.

Was ist passiert?

Aus einem Lebensversicherungsvertrag möchte die Versicherungsnehmerin nach dem Selbstmord ihres Gatten im Juni 2019 Ansprüche beim Versicherer geltend machen. Anfang Oktober 2019 wird der Versicherungsnehmerin jedoch ein den Anspruch ablehnendes Schreiben des Versicherers, mitsamt Belehrung über die einjährige Klagsfrist und Anspruchsverlust nach § 12 Abs 3 VersVG, zugestellt. Nach dem Tod des Gatten litt die Versicherungsnehmerin bis Ende Oktober 2019 an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und damit einhergehender Wahrnehmungseinschränkung, durch welche diese letzten Endes die Tragweite der Ablehnungserklärung samt Anspruchsverlust nach Fristablauf weder erkennen noch zweckentsprechend reagieren vermochte.

Im September 2021 klagte die Versicherungsnehmerin nun auf Zahlung der Versicherungsleistung, wogegen der Versicherer Präklusion wegen Fristablauf einwendete. Zu Recht?


Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung 7 Ob 148/23z hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VersVG zu tragen kommt, wenn die Geschäftsfähigkeit aufgrund einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung, so wie es gegenständlich der Fall war, nicht gegeben ist.

Der OGH hat dazu ausgeführt, dass die qualifizierte Deckungsablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (RS0080201), welche für Empfänger nicht nur Vorteile, sondern auch empfindliche Nachteile, wie etwa einen Anspruchsverlust, mit sich bringen kann, weshalb die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VersVG nur dann schlagend werden können, wenn die Geschäftsfähigkeit des Empfängers der Erklärung gegeben ist. Nachdem dies bei der Klägerin nicht der Fall war, konnte sie keine entsprechenden Dispositionen treffen, um dem Verlust ihres Rechts entgegenzuwirken.  Handlungsunfähige Personen sollen nämlich durch § 1494 Abs 1 ABGB vor der Gefahr des Rechtsverlusts durch Verjährung oder Ersitzung geschützt werden. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ist eine Ausschlussfrist, auf die § 1494 ABGB sinngemäß anzuwenden ist.

Dem Argument der Versicherung, dass die Geschäftsfähigkeit später wiedererlangt wurde, wodurch der Hemmungsgrund weggefallen und die Präklusivfrist schließlich wieder abgelaufen sei, entgegnete der OGH damit, dass es im gegenständlichen Fall nicht zum Ablauf der Frist kommen kann, zumal diese Frist in Ermangelung einer ordentlichen Zustellung gar nicht zu laufen begonnen hat. Dies deshalb, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Empfanges der qualifizierten Ablehnung geschäftsunfähig war.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Zur wirksamen Ingangsetzung der Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VersVG bedarf es der Geschäftsfähigkeit des Empfängers dieser Erklärung, andernfalls kann der Beginn des Fristenlaufs nicht ausgelöst werden

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer hat für seinen PKW einen Kaskoversicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (KKB) lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 1
Was ist versichert?
(Umfang der Versicherung)
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust
[…]
1.6 durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; […]«

Am 04.04.2021 fielen dem Versicherungsnehmer Lackkratzer auf, die durch eine Eisenschaufel bei der Schneeräumung herbeigeführt wurden. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, woraufhin der Versicherungsnehmer eine Klage einbrachte, Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). In der Entscheidung des OGH vom 22.11.2023, Geschäftszahl: 7 Ob 170/23k, stand außer Streit, dass die Lackkratzer durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis gemäß Artikel 1.1.6 KKB herbeigeführt wurden. Zu klären war noch die Frage, ob die Einwirkung „plötzlich“ erfolgte.


Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte zunächst aus, dass ein Schadenereignis „plötzlich“ auf ein Fahrzeug einwirkt, wenn es sich in einem relativ kurzen Zeitraum abspielt. Der Begriff schließe auch ein subjektives Element des Unerwarteten, nicht Vorausgesehenen, Unentrinnbaren ein. „Plötzlich“ sei damit auch ein allmähliches Geschehen, sofern die Folgen für den Versicherungsnehmer unerwartet waren. Für den Versicherten müsse die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf sein Fahrzeug nicht mehr entziehen kann. „Plötzlich“ seien damit zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Nach Ansicht des OGH können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Ein Unfallereignis liege somit nur dann vor, wenn objektiv für den betreffenden Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte. Sofern daher ein Versicherungsnehmer zwar selbst nicht damit gerechnet hat, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun hätte müssen, so mangelt es nach Ansicht des OGH an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann.

Daraus folgt für den OGH, dass die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Dritten, für den Versicherungsnehmer unerwartet, unerkennbar und nicht vorhergesehen, sohin plötzlich eintritt.  An einer plötzlichen Einwirkung fehle es jedoch beispielsweise dann, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug selbst mit einem sandbeschmutzten Schwamm wäscht oder mit einer Eisenschaufel den Schnee vom Fahrzeug entfernt und dabei den Lack beschädigt.

Nachdem das Erstgericht nicht festgestellt hat, von wem die Lackierung zerkratzt wurde, wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die untere Instanz zurückverwiesen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Wenn die Lackierung des Fahrzeugs im Zuge des Entfernens von Schnee durch einen (unbekannten) Dritten zerkratzt wird, ist die Einwirkung plötzlich und es liegt ein Unfall nach Art 1.1.6 KKB vor. Sofern die Kratzer vom Versicherungsnehmer selbst bei der Entfernung von Schnee mittels einer Eisenschaufel verursacht wurden, könnte es an den beachtlichen subjektiven Komponenten fehlen, sodass von einer „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen nicht gesprochen werden kann

Was ist passiert?

Die Versicherungsnehmerin hat beim beklagten Versicherer eine Haushaltsversicherung (ua gegen Einbruchdiebstahl) für ihr Haus abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Wohnungsversicherung Deckungsvariante „Optimal“ ZGWO Fassung 05/2014 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 4
Wird die Wohnung von allen Personen verlassen, ist sie zu versperren und die vereinbarten Sicherungen anzuwenden
….
Bei Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften kommen die in Artikel 3 ABS angeführten Rechtsfolgen zur Anwendung, das bedeutet, dass die Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.«

Der Eingangsbereich zur Liegenschaft befindet sich direkt an einer stark befahrenen Straße. Ein Betreten ist von der Straße nur durch ein Eingangstor möglich, welches innen mit einer Klinge und außen mit einem starren Knauf ausgestattet ist. Durch das Eingangstor gelangt man in eine Einfahrt, die an der der Straße abgewandten Seite durch ein weiteres (verschließbares) Tor zum Gartenbereich führt. Im Bereich der Einfahrt folgt rechts eine Treppe zu einer versperrbaren Tür. Danach befindet sich das Stiegenhaus. Im Erdgeschoss gelangt man durch eine weitere verschließbare Tür in die Wohnbereiche. Über eine Treppe gelangt man zur Wohneinheit im I. Stock. Auch diese ist vom Stiegenhaus durch eine versperrbare Tür abgetrennt.

Zum Zeitpunkt des Einbruchs befand sich die Versicherungsnehmerin im Garten. Das Eingangstor war in die Falle gezogen (geschlossene Verriegelung). Die Tür im Bereich der Einfahrt war ebenso unversperrt wie die Türen zu den Wohnbereichen.

Der Täter öffnete das geschlossene aber nicht versperrte Eingangstor mittels speziellen Werkzeugs, gelangte sodann durch die Tür ins Stiegenhaus und von dort in die Wohnbereiche.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.11.2023 zu GZ 7 Ob 180/23f führte der OGH zunächst aus, dass ggst. laut Polizze nicht nur die einzelnen Wohnungen vom Versicherungsschutz umfasst sind, sondern die gesamten Innenflächen des Wohnhauses. Die versicherten Wohnräumlichkeiten werden durch das Eingangs- und Gartentor von einer allgemeinen Benützung ausgeschlossen. Die Versperrobliegenheit des Artikel 4 bezieht sich damit – entsprechend einer objektiven Auslegung der Versicherungsbedingungen, welche sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientiert – auf diese Tore und nicht auf die im Inneren des Wohnhauses befindlichen Türen.

Als Verlassen der versicherten Wohnräumlichkeiten wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer das Entfernen vom Versicherungsobjekt in seiner Gesamtheit verstehen, also einschließlich der zur Risikoadresse gehörenden üblichen Außenbereiche wie Terrassen, Vor- oder Hausgärten. Keinesfalls wird er annehmen, durch einen Aufenthalt in seinem Garten, das Objekt zu verlassen und damit – ohne sämtliche Türen und Fenster zu versperren – unbefugtes Eindringen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichen Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts stellt auch kein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls dar.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ein Aufenthalt im Garten verpflichtet den Versicherungsnehmer nicht, auch die Wohnungseingangstüren zu versperren, wenn Fremde bereits durch ein geschlossenes Gartentor vom Zutritt zu den versicherten Wohnräumlichkeiten ausgeschlossen sind.«

Was ist passiert?

Die Eltern eines mit einer schweren körperlichen Behinderung geborenen Kindes klagten den behandelnden Pränataldiagnostiker auf Bezahlung des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind. Begründet wurde dies damit, dass der Pränataldiagnostiker bei gehöriger Aufmerksamkeit beim Erst-Trimester-Ultraschall-Screening erkennen hätte können, dass das Kind mit einer schweren körperlichen Behinderung zur Welt kommen wird. Wären die Eltern darüber rechtzeitig aufgeklärt worden, so hätten sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden und hätten sie in diesem Fall keinen Unterhaltsaufwand zu tragen.

Im anhängigen Rechtsstreit ging es vor allem auch um die Frage, ob, wie vom Pränataldiagnostiker im Verfahren eingewendet, dieser nur für den aus der Behinderung entstehenden erhöhten Unterhalt oder für den gänzlichen Unterhalt aufzukommen habe. Die bisherige Rechtsprechung unterschied nämlich zwischen dem Unterhaltsschaden bei einer unerwünschten Empfängnis („wrongful conception“) eines gesunden Kindes und der unerwünschten Geburt („wrongful birth“) eines behinderten Kindes.


Wie ist die Rechtslage?

n der Entscheidung 3 Ob 9/23d des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.2023 ist der OGH in einem verstärkten Senat von der bisherigen Judikatur abgewichen, wonach es sich bei „wrongful birth“ und „wrongful conception“ um zwei nicht vergleichbare Fallgruppen handle, zumal seiner Ansicht nach ausgehend vom vorliegenden Sacherhalt in beiden Fällen bei fehlerfreiem Vorgehen des Arztes eine Geburt des Kindes unterblieben wäre, was gleichbedeutend damit ist, dass überhaupt kein Unterhaltsaufwand zu tätigen wäre.

Diese Entscheidung ist insofern auch für die Versicherungsvermittlung von Relevanz, zumal in einer vergangenen Entscheidung 5 Ob 252/15t des OGH in einem Haftungsfall des Versicherungsmaklers hinsichtlich eines „wrongful birth“ – Falles und einer damit einhergehenden Schadenersatzforderung eines Arztes gegenüber dem betreuenden Versicherungsmakler klargestellt hat, dass dieser für einen unzureichenden Versicherungsschutz (Schadenersatz wurde in der Höhe des gesamten Unterhaltes geltend gemacht) zumindest mitverantwortlich ist, zumal eine auf Ärzte spezialisierte Maklerin von der „wrongful birth“ – Entscheidung in Kenntnis sein hätte müssen, weshalb sie dem Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Versicherungssumme aufgrund des damit verbundenen erhöhten Haftungsrisikos empfehlen hätte müssen. In diesem Prozess kam der OGH zum Ergebnis, das eine Verletzung der Betreuungspflicht nach § 28 Z 7 Maklergesetz vorliegt.

Schlussfolgerung

Bei Bewertung des Risikos sind je nach Qualifikation und Tätigkeitsgebiet des Versicherungsmaklers auch Leitentscheidungen des OGH zu berücksichtigen, die zu einem erhöhten Haftungsrisiko des Versicherungsnehmers führen könnten. Bei einem Aufklärungsfehler eines Arztes im Zusammenhang mit einer „wrongful birth“ oder „wrongful conception“ kann es dazu kommen, dass der behandelnde Arzt für den vollständigen Unterhaltsanspruch des Kindes aufzukommen hat. Dies ist bei der Wahl der Versicherungssumme zu berücksichtigen.

Was ist passiert?

Für seinen PKW hat der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer einen Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen. Die zugrunde liegenden „1023A – Allgemeine Bedingungen Parkschadenkasko (PK 2013)“ lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 9
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt? (Fälligkeit der Versicherungsleistung, Verjährung und Klagefrist)
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen eines Teilschadens ist Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung […]

Nach den Angaben des Versicherungsnehmers wurde sein ordnungsgemäß abgestellter PKW im Zeitraum vom 14.10.2022 bis 16.10.2022 durch einen Vandalismusschaden beschädigt. Der Versicherungsnehmer hat den Vorfall ordnungsgemäß bei der Polizei zur Anzeige gebracht und beabsichtigte, das Fahrzeug in einer Fachwerkstätte reparieren zu lassen. Die ordnungsgemäße Reparatur der Schäden in einer Fachwerkstätte erfordert Kosten in der Höhe von EUR 10.116,34. Der Kaskoversicherer lehnte eine Versicherungsleistung unter anderem mit der Begründung ab, dass die Fälligkeit nicht gegeben sei, weil die Fälligkeit nach Art 9 PK 2013 erst nach Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs eintrete. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 24.01.2024, Geschäftszahl: 7 Ob 209/23w, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass § 11 Abs 1 VersVG in seinem ersten Satz festlegt, dass Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind. Im vorliegenden Fall verlange der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Reparaturkosten und damit eine Geldleistung, sodass § 11 VersVG einschlägig sei. Ein Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 VersVG sei unzulässig, da es sich dabei um eine einseitig zwingende Fälligkeitsbestimmung zu Gunsten des Versicherungsnehmers handle.

Art 9.1. Satz 2 PK 2013 sehe vor, dass bei Vorliegen eines Teilschadens Voraussetzung für die Beendigung der „nötigen Erhebungen“ die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung ist. § 11 Abs 1 VersVG knüpfe die Fälligkeit an die Beendigung der nötigen Erhebungen eines Versicherers an.

Nach Ansicht des OGH stellt Art 9.1. Satz 2 PK 2013 nicht auf nötige Erhebungen des Versicherers ab, sondern verlangt die Vorlage einer Rechnung „über die ordnungsgemäße Wiederherstellung“. Diese Vorlagepflicht des Versicherungsnehmers, wodurch erst die Versicherungsleistung fällig werden soll, gehe über die allein zulässigen nötigen Erhebungen nach § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG hinaus. Diese Klausel enthalte daher ein unzulässiges Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG und sei daher ungültig (§ 15a Abs 1 VersVG), da sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers der gesetzlichen Vorgabe des Abschlusses nötiger Erhebungen widerspreche. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht abgelehnt hat.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Gemäß § 11 Abs 1 VersVG sind Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Nötig sind nach Ansicht des OGH jene Erhebungen, die ein sorgfältiger Versicherer braucht, um den Versicherungsfall abschließend festzustellen und zu prüfen; dazu kommt noch die Prüfung des Umfangs der Leistungspflicht und wem gegenüber diese besteht.«

Was ist passiert?

Der Geschädigte erlitt bei einem Autounfall eine Querschnittlähmung und ist seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Er verwendet dabei einen Gurt über seine Knie aber kein Personenrückhaltesystem, also ein Gurtsystem, mit dem die Hüfte und/oder der Oberkörper am Rollstuhl fixiert wird. Es besteht dazu auch keine medizinische Notwendigkeit.

Der Geschädigte stürzte bei zwei nachfolgenden Vorfällen trotz aufmerksamen Fahrverhaltens aus dem Rollstuhl und verletzte sich. Er machte die ihm daraus entstandenen Schäden beim Haftpflichtversicherer des damaligen Unfallgegners als adäquat kausale Folgeschäden geltend.

Der Haftpflichtversicherer wandte dagegen insb. ein, dass das Nichtverwenden eines Gurts im Rollstuhl (Personenrückhaltesystem) in Kombination mit einem Aufmerksamkeitsfehler des Geschädigten grob fahrlässiges Verhalten darstelle, welches die Adäquanz aufhebe.


Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte dazu in seiner Entscheidung vom 21.10.2021, 2 Ob 98/21g, zunächst aus, dass eine als Mitverschulden bezeichnete Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die zur Selbstschädigung führt, dann vorliegt, wenn jene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise von jedem Einsichtigen und Vernünftigen eingehalten worden wäre, um eine Schädigung zu verhindern. Dies setzt auch voraus, dass der Geschädigte die Gefahr erkannte bzw diese zumindest erkennbar war. Erkennbaren Gefahrenquellen muss nämlich jedenfalls ausgewichen werden.

§ 106 Abs 2 KFG verpflichtet zur Benutzung von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen. § 2 Abs 1 Z 19 StVO nimmt aber Rollstühle explizit vom Fahrzeugbegriff aus. In der Entscheidung 2 Ob 99/14v sprach der OGH erstmals aus, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms bei „sportlich ambitionierten“ Radfahrern im Falle einer kausalen Kopfverletzung als Obliegenheitsverletzung zu werten sei. In ähnlicher Weise wertete er trotz fehlender gesetzlicher Anordnung das Nichttragen von Schutzkleidung durch einen Motorradfahrer auf einer kurzen Überlandfahrt als Mitverschulden, weil sich unter Motorradfahrern eine entsprechende soziale Norm herausgebildet habe.

Dass sich unter Rollstuhlfahrern ein allgemeines Bewusstsein herausgebildet hätte, Rückhaltegurte bzw Beckengurte auch bei der händischen – allenfalls elektrisch unterstützten – Benutzung des Rollstuhls zu verwenden, steht aber nicht fest und ist auch nicht, sodass dem Geschädigten bereits aus diesem Grund kein Mitverschulden anzulasten ist.

Der OGH sprach dem Geschädigten daher den ungekürzten Schadensbetrag zu.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Allein ein fehlender Rückhaltegurt bei Rollstuhlfahrern begründet ohne hinzutreten weiterer Umstände kein Mitverschulden für Schäden, die durch Stürze aus dem Rollstuhl entstehen

Was ist passiert?

Der Mieter eines Bestandobjekts betreibt darin sein Unternehmen. Da er nicht das gesamte Bestandobjekt selbst benötigt, hat er Teilbereiche davon an einen Dritten untervermietet. Später will der Mieter = Untervermieter sein im Bestandobjekt betriebenes Unternehmen erweitern und benötigt dazu die untervermieteten Räumlichkeiten wieder zurück. Der Untermieter weigert sich, diese Zurückzustellen.

Im Kündigungsverfahren wendet der beklagte Untermieter insb ein, die geplante Expansion des vom Untervermieter betriebenen Unternehmens sei wirtschaftlich sinnlos.

Wie ist die Rechtslage?

Unterliegen Mietverträge dem MRG, so können diese nur aus wichtigen Gründen aufgekündigt werden (§ 30 MRG). Das Gesetz zählt wichtige Gründe zur Kündigung beispielsweise auf. Diese Kündigungsbeschränkungen gelten grundsätzlich sowohl für Haupt- als auch für Untermietverhältnisse. Für Untermietverhältnisse gilt allerdings ein zusätzlicher Kündigungsgrund (§ 30 Abs 2 Z 12 MRG): der Untervermieter kann das Untermietverhältnis auflösen, wenn die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzen würden.

Der OGH hat in vorangegangenen Entscheidungen bereits anerkannt, dass die geplante Expansion eines Unternehmens durch den Untervermieter und der damit zusammenhängende Bedarf an den untervermieteten Räumlichkeiten, als wichtiges Interesse gelten kann, das zur Auflösung des Untermietvertrages berechtigt.

In der Entscheidung vom 13.11.2023, GZ 3 Ob 177/23k stellte der OGH darüber hinaus klar, dass es dabei nicht auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der geplanten Expansion ankommt. Für eine wirksame Auflösung des Untermietvertrages ist vielmehr nur relevant, ob der Untervermieter die Expansion ernsthaft plant und diese nicht nur dazu dient, den Untermieter loszuwerden.

Schlussfolgerung/Fazit

Bereits die geplante Expansion des eigenen Unternehmens kann die Auflösung eines Untermietvertrages rechtfertigen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Expansion wirtschaftlich Sinn ergibt, sondern nur darauf, ob man die Expansion ernsthaft plant.

Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer besteht ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag. Artikel 7 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2003) enthält unter anderem folgenden Risikoausschluss:

(5) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
[…]
5.3 Kraftfahrzeugen […]

Der Versicherungsnehmer nahm am 10.09.2022 an einer Busreise teil, stand während der Fahrt auf, weil er die im Reisebus vorhandene Toilette benutzen wollte, und wurde aufgrund einer starken Bremsung gegen die Windschutzscheibe geschleudert. Dadurch entstanden Schäden am Bus. Der Busunternehmer begehrte deshalb vom Versicherungsnehmer in einem Prozess Schadenersatz, insbesondere weil der Versicherungsnehmer die Anweisung des Busfahrers missachtet habe, während der Fahrt angeschnallt sitzen zu bleiben.

Da der Versicherer eine Deckung unter Verweis auf den oben dargestellten Risikoausschluss abgelehnt hat, erhob der Versicherungsnehmer Klage auf Feststellung der Deckungspflicht für diesen Schadensfall.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 22.11.2023, Geschäftszahl: 7 Ob 194/23i, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Durch den gegenständlichen Risikoausschluss solle das erhöhte Risiko, das von der Verwendung von Kraftfahrzeugen ausgeht, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Der Begriff „Verwendung von Kraftfahrzeugen“ in der privaten Haftpflichtversicherung sei weiter als der Begriff des Betriebs im Sinn des EKHG. Er erfasse die Verwendung (den Gebrauch) des Fahrzeugs schlechthin.

Im gegenständlichen Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass der Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 greift. Nach Ansicht des OGH hat der Versicherungsnehmer als Fahrgast den Bus durch sein Mitfahren entsprechend dem Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 „verwendet“. Der Schaden sei nicht bloß dadurch entstanden, dass er während der Fahrt aufstand und sich auf den Weg zur im Reisebus vorhandenen Toilette begab, sondern dadurch, dass er aufgrund einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde, wodurch dem Busunternehmer ein Schaden entstand. Damit habe sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit jenes spezifische Risiko aus der Verwendung eines Kraftfahrzeugs realisiert, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang des vom Versicherungsnehmer verursachten Schadens am Reisebus mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs (der starken Bremsung), sodass von einer Verwendung im Sinn des Risikoausschlusses auszugehen sei. Im Ergebnis habe daher der Versicherer die Deckung zu Recht abgelehnt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Anwendung des vorliegenden Risikoausschlusses erfordert die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen. Der Schaden muss somit dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko.«

Was ist passiert?

Zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besteht ein Haushalts- und Eigenheimversicherungsvertrag, der eine Privathaftpflichtversicherung inkludiert. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers ist mitversichert. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2009 idF 2012) enthalten folgenden Risikoausschluss:

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen
5.2 Luftfahrtgeräten

Die Ehefrau des Versicherungsnehmers half beim Rangieren eines im fremden Eigentum stehenden Segelflugzeugs auf einem Flugplatz. Sie entfernte eine Sicherung und verschob händisch das Segelflugzeug im Hangar. Dadurch bekam die Haube einen Sprung.

Der Versicherungsnehmer begehrte vom Versicherer als Haftpflichtversicherer Zahlung in der Höhe des verursachten Schadens. Im Verfahren war strittig, was unter „Verwendung eines Luftfahrzeugs zu verstehen ist“.


Wie ist die Rechtslage?

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung vom 19.04.2023 zu GZ 7 Ob 33/23p die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Er wiederholte zunächst, dass Risikoausschlüsse eng auszulegen sind.

Der OGH hat bereits für Kraftfahrzeuge ausgesprochen, dass der Begriff des Verwendens weiter als der Begriff des Betriebes ist und insbesondere nicht nur die Verwendung des Fahrzeugs auf Straßen, sondern die Verwendung des Fahrzeugs schlechthin betrifft.

Nach Ansicht des OGH lässt sich ein Segelflugzeug – mangels Motors – nur durch Krafteinwirkung von außen bewegen. Daraus folgt, dass jemand, der eine Krafteinwirkung ausübt, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, dieses Segelflugzeug im Sinne des Risikoausschlusses verwendet. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass der Haftpflichtversicherer nicht zur Leistung verpflichtet war.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Das „Verwenden“ ist ein weiter Begriff, der über den Begriff des „Betriebs“ hinausgeht. Ein Segelflugzeug wird bereits dann verwendet, wenn es aus einer gesicherten Position bewegt wird.«