Unzulässigkeit der Abgrenzung der Gartenfläche durch einen 1,50m hohen, bunten Holzzaun
(5 Ob 144/22w) Was ist passiert? Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer einer Wohnung und ist zusätzlich zur Eigennutzung einer Gartenfläche berechtigt. Zur Umzäunung dieser Gartenfläche beabsichtigte der Antragsteller die Errichtung eines 1,50 m hohen, bunten Staketenholzzauns. Mangels Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Umzäunung der dem Antragsteller zur Eigennutzung zugeordneten Gartenfläche, begehrte der Antragsteller sohin den Ersatz der […]