Grob fahrlässig herbeigeführter Einbruchdiebstahl
Was ist passiert? Der Kläger (Versicherungsnehmer) hat mit der Beklagten (Versicherung) einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, mit welchem unter anderem das Risiko von Schäden infolge von Einbruchsdiebstählen versichert worden ist. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2007) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauteten: Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren: […] […]