von Roland Weinrauch
Was ist passiert?
Der Kläger fuhr mit seinem Monowheel, einem elektrisch angetriebenen Einrad in die Arbeit. Bei einem Sturz mit einer Geschwindigkeit von rund 20km/h erlitt er einen offenen Trümmerbruch des Oberarms.
Die Versicherungsanstalt lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass der Unfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Das Monowheel sei nicht für den Arbeitsweg geeignet und sei kein Verkehrsmittel iSd StVO, sondern ein Sportgerät für Freizeitzwecke.
Der Kläger begehrte mit der eingebrachten Klage die Feststellung, dass der Vorfall ein Dienstunfall war und forderte diverse Leistungen aus der Unfallversicherung.
Wie ist die Rechtslage?
Nach § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG (entspricht im Wesentlichen § 175 ASVG) sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen. Versichert sind die typischen Gefahren eines Arbeitsweges, das heißt jenes Risiko, dem sich die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Versicherte auf diesem Weg aussetzen musste.
Die Wahl des Verkehrsmittels bzw. die Art der Fortbewegung steht dem Versicherten auf Arbeitswegen aber grundsätzlich frei. Ob zumutbare günstigere, raschere, ökologisch sinnvollere oder wie auch immer zu bewertende Alternativen (etwa öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden oder zu Fuß gehen) in Frage kämen, ist für die Unfallversicherung nicht maßgeblich.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist jedoch eine Grenze zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln einerseits und den Spiel- und Sportgeräten andererseits zu ziehen. Es sollen nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risiken versichert sein, nicht aber mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse, wie etwa auch Ereignisse, die im Zusammenhang mit Gefahren stehen, die typischerweise mit der Verwendung von Sport- und Spielgeräten verbunden sind.
Einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung könnten auch die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bilden. Skateboards, Hoverboards, Scooter und Miniscooter fallen nicht unter den Begriff des Fahrzeugs. Dies wird damit begründet, dass diese Fortbewegungsmittel, nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen und für die Nutzung eine besondere Geschicklichkeit notwendig sei.
Die Verwendung derartiger Sport- bzw. Spielgeräte auf dem Arbeits- bzw. Dienstweg beseitigt allerdings von Vornherein nicht den Schutz bei allen Weggefahren, sondern nur insoweit, als die Unfallfolgen kausal auf die Verwendung des Sportgeräts zurückzuführen sind.
Schlussfolgerung
Der OGH kommt in seiner Entscheidung zu 10 ObS 150/20m zum Ergebnis, dass der Arbeitsweg, soweit er mit einem Monowheel zurückgelegt wird, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, außer es würde sich eine allgemeine Weggefahr verwirklichen, die nicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Monowheel steht. Da im vorliegenden Fall zum Unfallhergang keine Feststellungen getroffen werden konnten, weil sich der Kläger an den Unfall nicht mehr erinnerte und keine Zeugen vorhanden (oder benennbar) waren, wurde das Klagebegehren abgewiesen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass sich der Unfall aufgrund einer allgemeinen Weggefahr verwirklichte.