Risikoausschluss („Bauherrenklausel“) im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabenns
Was ist passiert? Die Versicherungsnehmer waren beim beklagten Versicherer vom 01.12.2006 bis 01.12.2017 aufrecht rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 2003 zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: »Artikel 7Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen[…]1.8. im Zusammenhang mit– der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum […]