Was ist passiert?

Der Kläger ersteigerte eine Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude um EUR 42.500,00 (Meistbot). Eine Besichtigung der Liegenschaft fand nie statt. Der Kläger kannte jedoch das im Versteigerungsverfahren eingeholte Gutachten, in dem der Sachverständige ausführte, dass das gesamte Objekt sichtbare Verfallserscheinungen aufweise, eine nicht erhaltungswürdige Bausubstanz habe und das Ende der technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer erreicht habe. Am selben Tag informierte sich der Kläger im Internet über Versicherungen für die von ihm ersteigerte Liegenschaft und wählte über ein Vergleichsportal das Angebot der Beklagten mit einer Versicherungssumme von EUR 265.000,00 aus. Im Zuge des Versicherungsvertragsabschlusses kam die Frage, ob sich das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Bauzustand befinde. Da der Kläger wusste, dass das gegenständliche Gebäude den gefragten Zustand nicht aufwies, blieb er an der Frage hängen, beantwortete diese sodann dennoch mit „ja“, um die Versicherung über den wahren Zustand des Objekts zu täuschen und den Versicherungsvertrag abzuschließen.

Fünf Monate nach Vertragsabschluss kam es zu einem Brand, durch welchen der Stalltrakt des Gebäudes weitgehend zerstört wurde. Der Kläger begehrte einen Betrag von rund EUR 172.000,00 aus der mit der Beklagten geschlossenen Feuerversicherung.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung zu 7 Ob 87/22b berief sich der OGH auf § 16 Abs 1 VersVG welcher besagt, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen hat. Erheblich ist ein Umstand schon dann, wenn er bei objektiver Betrachtung geeignet ist, den Versicherer zur Ablehnung des Versicherungsvertragsabschlusses zu veranlassen. Ob der Versicherer den Vertrag nach Kenntnis der wahren Sachlage tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte, ist nicht erforderlich.

Des Weiteren führte der OGH aus, dass an den Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht ganz erhebliche Anforderungen zu stellen sind, insbesondere dann, wenn Individualtatsachen betroffen sind. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht liegt schon bei leichter Fahrlässigkeit vor, wobei der Beweis für das fehlende Verschulden an der Anzeigepflicht grundsätzlich den Versicherungsnehmer trifft. Wurde ein erheblicher Umstand im Sinne des § 16 Abs 1 VersVG nicht angegeben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Auch ohne Vertragsauflösung kann sich der Versicherer nach der ständigen Rechtsprechung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er erst nach dem Versicherungsfall von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit erfahren hat.

Gegenständlich bejahte der OGH die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Beklagte aufgrund der schuldhaften Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Kläger leistungsfrei sei, da der Kläger im Antrag über die Frage des Versicherers angegeben habe, dass sich das versicherte Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde, obwohl er aufgrund des Sachverständigengutachtens wusste, dass dies unrichtig ist. In diesem Zusammenhang bezog sich der OGH darauf, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsvertragsabschlusses das im Versteigerungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vorlag und somit auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne jeden Zweifel ersichtlich war, dass das Gebäude nicht in einem ordnungsgemäßen Bauzustand war. Laut OGH haben die Vorinstanzen die Ansicht des Klägers, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein Bauzustand nur dann „nicht ordnungsgemäß“ im Sinne der von der Beklagten gestellten Frage sei, wenn der Zustand „bauordnungswidrig“ sei, verneint.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Den Versicherungsnehmer trifft bei Abschluss eines Versicherungsvertrages eine besondere Sorgfaltspflicht, wenn es um die Auskunft über Tatsachen geht, die nur der Versicherungsnehmer aus eigenem Wissen erteilen kann (sogenannte „Individualtatsachen“). Dafür reicht schon aus, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von dem im Versteigerungsverfahren vorliegenden Gutachtens hatte.«

Was ist passiert?

Nach einem Umfall mit einem PKW machten sowohl die Versicherungsnehmerin, als auch der Lenker des Fahrzeugs gegenüber dem Versicherer unrichtige Angaben über den Aufenthaltsort des Lenkers unmittelbar vor dem Unfall. Der Versicherer konnte diese Aussagen widerlegen und lehnte die Deckung für den Schadensfall ab. Daraufhin brachte die Versicherungsnehmerin Klage gegen den Versicherer ein.

Wie ist die Rechtslage?

In den, dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen hat. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, führt dies, unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß § 6 Abs 3 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

In der Entscheidung 7 OB 13/22w vom 29.06.2022 hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die den Versicherungsnehmer treffende Aufklärungsobliegenheit nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umstand des entstandenen Schadens ermöglichen soll, sondern auch die Klarstellung all jener Umstände Gewähr leisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter würden auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall Beteiligten hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch Suchtgift oder Übermüdung fallen.

Weiters hält der OGH fest, dass ein Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz begeht, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus“), nach ständiger Rechtsprechung seinen Anspruch verwirke.

Der Vorsatz müsse sich zudem auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstrecken. Für die Annahme eines „dolus coloratus“ genüge es schon, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgte, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten oder den Versicherer in die Irre zu führen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Im vorliegenden Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof daher die Entscheidungen der Unterinstanzen und hielt fest, dass durch die unrichtigen Angaben sowohl bei der Versicherungsnehmerin, als auch beim Lenker ein sogenannter „dolus coloratus“ vorgelegen ist. Der Versicherer verweigerte daher zu Recht die Leistung.«

Was ist passiert?

Der nunmehr Beklagte wurde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin entlassen. Die Arbeitgeberin begründete die Entlassung damit, dass der nunmehr Beklagte eine Krankenstandsbestätigung verfälscht haben soll, was von ihm jedoch bestritten worden ist. Der nunmehr Beklagte brachte daher in einem Vorverfahren eine Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein. Die Klage war auf Feststellung gerichtet, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgt ist.

Dieses Vorverfahren wurde von seiner Rechtsschutzversicherung gedeckt. Der nunmehr Beklagte begründete sowohl seine Anfechtungsklage, als auch seine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung nicht nur damit, den vorgeworfenen Entlassungsgrund (Verfälschen einer Krankenstandsbestätigung) nicht gesetzt zu haben. Vielmehr machte er auch geltend, dass die Entlassung zu spät erfolgt und daher verfristet sei.

In weiterer Folge unterlag der nunmehr Beklagte in diesem Vorprozess. Das Gericht ging davon aus, dass er die Krankenstandsbestätigung tatsächlich verfälscht haben soll. Die Klägerin begehrte daraufhin im nunmehrigen Gerichtsverfahren die Rückzahlung der dem Beklagten im Vorprozess geleisteten Verfahrenskosten, und zwar mit der Begründung, der Beklagte habe zur Erreichung der Deckungszusage bewusst unrichtige Angaben gemacht und dadurch gegen die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß § 34 VersVG verstoßen. Auf eine vertragliche Obliegenheit, samt der Anordnung, dass bei deren Verletzung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit eintritt, hat sich die Klägerin hingegen nicht gestützt.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 34 Abs 1 VersVG kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Solche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. Damit soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen und insbesondere Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig überblicken zu können.

§ 34 VersVG sieht zwar keine Rechtsfolgen für die Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht vor. Allerdings kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der von der Klägerin aufgewendeten Verfahrenskosten nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts in Betracht. Dabei muss die geschädigte Rechtsschutzversicherung eine Pflichtverletzung und einen dadurch verursachten Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang (Kausalzusammenhang) zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof (7 Ob 203/21k) ein solcher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und einem Schadenseintritt bei der Klägerin verneint. Die Klägerin hat ihr Rückzahlungsbegehren nur auf die unrichtigen Angaben des Beklagten im Zusammenhang mit dem Verfälschen einer Krankenstandsbestätigung gestützt. Nach Ansicht des OGH habe die Klägerin allerdings nicht bewiesen, dass sie nicht ohnedies Rechtsschutzdeckung hätte gewähren müssen, und zwar bereits aufgrund der vom Beklagten eingewandten Verfristung des Entlassungsgrundes. Die Klägerin legte nämlich keine Gründe dar, aus welchen sie im Fall des pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten (Erteilen der vermissten Information über das Verfälschen der Krankenstandsbestätigung) vor dem Hintergrund der weiters von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Entlassung die begehrte Rechtsschutzdeckung ablehnen hätte können.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Im Ergebnis schied daher ein Schadenersatzanspruch der klagenden Rechtsschutzversicherung schon deshalb aus, weil sie die Kausalität der behaupteten Täuschungshandlung nicht aufzeigen konnte.«

Was ist passiert?

Als der Kläger einen Kasten anhob, zog seine Frau den Kasten nach vorne. Dabei verletzte sich der Kläger schwer und erlitt einen Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule.

Der Kläger machte in der Folge Ansprüche gegen seine Unfallversicherung geltend. Die Versicherung lehnte die Deckung jedoch ab und wendete ein, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen würde.

Wie ist die Rechtslage?

In den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung wurde unter andrem vereinbart, dass ein Unfall, ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis ist, das plötzlich von Außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann das eigene Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten vom Versicherungsnehmer kann jedoch nicht als Unfallereignis angesehen werden. Bei einem Unfall liegt somit ein Vorgang vor, der vom Versicherungsnehmer bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde. Diese Beherrschung wird jedoch durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und wirkt sich schädigend auf den Versicherten ein.

Schlussfolgerung

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht jedoch fest, dass die körperliche Schädigung des Klägers bereits beim Anheben des Kastens eingetreten ist und nicht erst, nachdem seine Frau den Kasten nach vorne gezogen hat. Die körperliche Schädigung sei somit gerade nicht durch einen der Beherrschung des Klägers entzogenen und von Außen einwirkenden Vorgang eingetreten. Es liegt somit kein Unfall im Sinne des Unfallbedingungen vor.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die nunmehr vorliegende Entscheidung 7 Ob 76/22k vom 29.06.2022 bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum Begriff des Unfalls in der Unfallversicherung. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, von Außen auf den Körper einwirkte, und somit tatsächlich auch ein Unfall vorliegt.«

Was ist passiert?

Die Beklagte schloss bei der Klägerin für einen LKW einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Im Februar 2020 beschädigte ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem LKW eine Schrankenanlage eines Möbelhauses. Der Unfall wurde von einer Überwachungskamera gefilmt und bereits am nächsten Tag meldete das Möbelhaus den Schaden bei der Versicherung der Beklagten. Die Beklagte selbst meldete den Schaden erst einige Wochen später bei der Versicherung. Die Versicherung bezahlte letztlich knapp EUR 10.000,– an Reparaturkosten.

In weiterer Folge forderte die Versicherung im Regressweg die Rückzahlung der Reparaturkosten von der Beklagten. Diese habe den Schaden bewusst und mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz nicht rechtzeitig gemeldet und schulde daher den Ersatz der Reparaturkosten.

Wie ist die Rechtslage?

Das Erstgericht gab der Klage statt und folgte der Argumentation der Versicherung. Der Kläger erhob dagegen Berufung und stützte sich insbesondere auf § 33 Abs 2 VersVG. Demnach kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, nicht berufen, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der nunmehr veröffentlichen Entscheidung 7Ob52/22f vom 25.05.2022 die Rechtsansicht der Beklagten.  Es sei zwar unbestritten, dass die verspätete Meldung des Versicherungsfalls geeignet ist, dessen sichere Feststellung sowie die Feststellung des Umfangs der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen zu beeinträchtigen und damit zu vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen des Versicherers führen könne. Dies sei rechtzeitiger Kenntnis vom Schadensfall und somit bei Anwendung des § 33 Abs 2 VersVG aber gerade nicht möglich. Das Klagebegehren wurde daher abgewiesen und schuldet die Beklagte nicht die Reparaturkosten.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann sich somit auch ein Versicherungsnehmer, der die Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz im Sinn von § 6 Abs 3 VersVG verletzt, auf § 33 Abs 2 VersVG berufen, wenn der Versicherer in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Der Versicherungsnehmer kann in diesen Fällen somit nicht zum Regress verpflichtet werden.«

Was ist passiert?

Der Kläger hat mit dem beklagten Unternehmen einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Bei einem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen des linken Beines, welches letztlich zum Teil amputiert werden musste. Seither muss der Kläger ein Oberschenkelkunstbein mit einem mikroprozessgesteuerten Kniegelenk und einem Fußteil aus Karbon tragen. Die beklagte Unfallversicherung hat den Invaliditätsgrad des linken Beines mit 90% ermittelt. Bei der Bemessung wurde berücksichtigt, dass der Kläger liegen, sitzen und eine Prothese zum Gehen tragen kann. Nach Ansicht des Klägers muss allerdings bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Umstand, dass er eine Prothese tragen kann (= Prothesentauglichkeit) unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund strebte der Kläger eine Invaliditätsentschädigung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 95% an und brachte daher gegen die Unfallversicherung eine Klage über den entsprechenden Differenzbetrag ein.

Wie ist die Rechtslage?

Die dem gegenständlichen Unfallversicherungsvertrag zugrundeliegenden AUVB 2007 lauteten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 7

Was gilt bei vereinbarter Leistung dauernde Invalidität?

Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

– eines Beines 70 %

2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.«

Ausgehend von Artikel 7 der AUVB berücksichtigten die beiden Vorinstanzen im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrades den Umstand, dass der Kläger Prothesen tragen kann, als mindernd. Der OGH teilte die Beurteilung der beiden Vorinstanzen. Dazu führte der OGH aus, dass im Wesentlichen die Fortbewegung zu den natürlichen Aufgaben zählt, die die Beine zu erfüllen haben. Nach Ansicht des OGH dient ein verbleibender, prothesentauglicher Gliederrest unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgabe. Die Prothesentauglichkeit verbessere nämlich die Fortbewegungsmöglichkeiten gegenüber der Situation von Personen, die eine Prothese gerade nicht verwenden können. Damit werde auch eine Verbesserung der gesamten Lebenssituation eines Versicherungsnehmers bewirkt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Vor diesem Hintergrund kam der OGH zum Ergebnis, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer Artikel 7.2.3 AUVB dahin verstehen wird, dass die einen Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen ist und dadurch der Invaliditätsgrad entsprechend gemindert wird.«

Was ist passiert?

Im Juli 2020 stürzte ein Versicherungsnehmer (Kläger) auf seiner Terrasse und zog sich dabei eine Schultereckgelenkssprengung Grad III zu. Bereits im August 2020 lehnte die Unfallversicherung (Beklagte) die Deckung mit der Begründung ab, dass ein qualifizierter Prämienrückstand vorliege, was sich als unrichtig erwies.

Der Kläger begehrte daher die Feststellung der Versicherungsdeckung für den Unfall und brachte zum Feststellungsinteresse vor, dass der Grad der zu erwartenden Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall noch nicht eindeutig feststehe, weshalb anstelle eines Leistungs- ein Feststellungsbegehren zulässig ist. Dies bestritt die Beklagte und entgegnete unter anderem, dass eine Invalidität bereits feststehe, weshalb eine Leistungsklage einzubringen sei. Dieser Ansicht schloss sich das Erstgericht an, zumal laut einem vorliegenden Gutachten bereits ein Mindestmaß an Invalidität von 5% beziffert werden könne. Tatsächlich bestand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Invalidität von 20% des Armwertes, wobei aber noch kein Endstadium erreicht war.

Das Berufungsgericht erachtete die Feststellungsklage als zulässig, wogegen die Beklagte Revision an den OGH erhob.

Wie ist die Rechtslage?

Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden kann. Im Verhältnis zur Leistungsklage ist sie sohin subsidiär (RS0038849; RS0038817). Lehnt der Versicherer die Leistung endgültig ab, wird der Entschädigungsanspruch (zur Leistung) sofort fällig (RS0114507).

Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt stellte sich der OGH in der Entscheidung „7 Ob174/21w“ die Frage, ob die Invaliditätsleistung bereits fällig ist und anstelle einer Feststellungsklage mittels Leistungsklage geltend gemacht werden kann.

Dazu setzte sich der OGH mit nachstehenden Bedingungen (Klipp & Klar Bedingungen UD00 (Fassung 02/2016); AUVB 2012)) auseinander:

»Dauernde Invalidität – Artikel 7

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. […]

Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

[…]

7. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.

8. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.

[…]

Wann sind unsere Leistungen fällig und wann verjähren sie? – Artikel 18

1. Unsere Geldleistungen werden umgehend nach Beendigung aller unserer Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungen nötig sind.

[…]«

Nach Ansicht des OGH ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Invaliditätsleistung, dass gemäß Art. 7.7. der AUVB 2012 innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Art und Umfang der Unfallfolgen eindeutig feststehen. Der Begriff „Art“ der Unfallfolgen bezieht sich nach Ansicht des OGH auf die Einschränkungen von Körperteilen und Sinnesorganen. Diese Einschränkung stünde aufgrund der erlittenen Schultereckgelenkssprengung Grad III fest. Der Begriff „Umfang der Unfallfolge“ bezieht sich hingegen auf den Invaliditätsgrad, welcher innerhalb des ersten Jahres „eindeutig feststehen“ müsse.

Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt kam der OGH schließlich zum Ergebnis, dass der Invaliditätsgrad eben noch nicht eindeutig feststeht, sondern sich noch maßgeblich ändern kann, weshalb der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Art. 7.7 AUVB zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, welcher vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 7.1 AUVB 2012 lag, noch nicht fällig war, womit dem Feststellungsbegehren stattzugeben sei.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Versicherungsleistung wird erst dann fällig, wenn die Art und der Umfang der Unfallfolgen eindeutig feststehen.«

Was ist passiert?

Zwischen den Streitteilen besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag liegen die MH4-Zusatzbedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung, sowie die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2005) zugrunde.

Der Kläger ist Betreiber einer KFZ-Werkstätte. Nach einer Spülung des Getriebes bei einem Kundenfahrzeugs, kam es zum Ölverlust und in weiterer Folge zu einem Totalausfall des Getriebes. Daraufhin hat der Kunde die Kosten für den Getriebetausch beim Kläger geltend gemacht. Der Kläger ersuchte seine Haftpflichtversicherung um Deckung und gab zur Begründung an, dass nach der Getriebespülung im Bereich der Leitung zum Ölkühler eine Klammer nicht fest genug, beziehungsweise nicht ordnungsgemäß angebracht wurde. Dieses Fehlverhalten sei kausal für den Austritt vom Getriebeöl und in weiterer Folge verantwortlich für den Totalausfall des Getriebes.

Die Haftpflichtversicherung lehnte ab, weshalb der Kläger von der Versicherung die Rückerstattung der bereits bezahlten Schadenersatzforderung forderte.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung zu 7 Ob 51/22h hat der OGH zunächst klargestellt, dass in der Haftpflichtversicherung zwischen Deckungs- und Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden ist. Der Versicherungsanspruch ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Der Deckungsanspruch wird fällig, wenn der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist oder nicht (RS0080384; RS0081228; RS0080013; RS0080086).

Nach § 154 (1) VersVG hat der Versicherer die Entschädigungsleistung binnen 2 Wochen zu leisten, wenn der geschädigte Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt worden ist. Damit verwandelt sich der Deckungsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung in einen Zahlungsanspruch (RS0080603).

Klargestellt hat der OGH in der vorliegenden Entscheidung, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht (Zahlungsanspruch) der Versicherung ist, dass der Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer zu Recht besteht. Dies wurde gegenständlich verneint.

Der OGH verwies in diesem Zusammenhang auf die bindenden Feststellungen des Erstgerichtes, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Ölverlust durch die unsachgemäße Vorgehensweise des Versicherungsnehmers für den Totalausfall des Getriebes verantwortlich war. Damit scheitert es aber am Erfordernis der Kausalität für den Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten, weshalb der Haftpflichtanspruch gegenüber dem Kläger unbegründet ist und die Versicherung daher keine Zahlung an den Kläger zu leisten hat. Der Kläger blieb daher auf die von ihm an den geschädigten Dritten bezahlten Austauschkosten sitzen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Mit Befriedigung des geschädigten Dritten verwandelt sich gegenüber der Haftpflichtversicherung der Deckungs- in einen Zahlungsanspruch. Dieser steht allerdings in Abhängigkeit zum Haftpflichtanspruch. Kann die Kausalität der schädigenden Handlung zum Schaden nicht nachgewiesen werden, besteht für die Versicherung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag in diesem Fall keine Zahlungspflicht. Vor der Befriedigung von Ansprüchen Dritter muss dies in jedem Fall geprüft werden.«

Was ist passiert?

Die Klägerin hat mit der beklagten Versicherung einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung einschließt. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (ABH) lauten auszugsweise wie folgt:


»Artikel 15

Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?

4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

 […]«

Als Fahrgast eines Taxis öffnete die Klägerin beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden. Nachdem die Klägerin vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt wurde, stellte sie bei ihrer Privathaftpflichtversicherung eine Deckungsanfrage. Die beklagte Privathaftpflichtversicherung lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH ab, woraufhin die Klägerin eine Deckungsklage eingebracht hat. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH (28.04.2022, 7 Ob 155/21a) führte zunächst aus, dass Art 15.4.3 ABH nach seiner klaren Formulierung einen Risikoausschluss enthält. Der Zweck eines Risikoausschlusses liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, wodurch ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen wird.

Der gegenständliche Risikoausschluss des Art 15.4.3 ABH soll das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Privathaftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken. Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen sind daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen.

Nach Ansicht des OGH gehört nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug zu dessen Betrieb, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat nicht nur solche Schäden beim Betrieb, sondern darüber hinaus schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin grundsätzlich zu decken. Umgekehrt besteht Deckungspflicht des Haushaltsversicherers nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Risikoausschluss des Art 15.4.3 ABH zum Tragen kommt, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.

Dabei kommt es nach dem klaren Wortlaut der Klausel auch nicht darauf an, ob der bei dieser Verwendung entstandene Schaden von einer anderen Versicherung gedeckt wäre, zumal sie in Ansehung der Verursachung von Schäden durch Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht danach unterscheidet, ob der Schaden vom verwendeten Kraftfahrzeug verschiedene Sachen oder das Kraftfahrzeug selbst betrifft.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Schäden, die durch das Öffnen einer Fahrzeugtüre verursacht werden, sind von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.«

Was ist passiert?

Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Einschlag eines Blitzes in einen Verteilerkasten, welcher sich in der Nähe des Fahrzeugs befands beschädigt. Das Fahrzeug des Klägers war zwar nicht an den Verteilerkasten angeschlossen, durch den plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied wurden jedoch das Karosseriesteuergerät, das Motorsteuergerät, die Lichtmaschine, die Batterie und diverse Sensoren des Fahrzeugs beschädigt. Der Kläger forderte von seiner Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten in der Höhe von rund EUR 13.000,–.

Die Kaskoversicherung des Klägers lehnte die Deckung für den Schaden mit dem Argument ab, dass im Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AVBK 2014) zugrunde liegen, vereinbart wurde, dass nur unmittelbare Einwirkungen von Blitzschlägen versichert sind. Im konkreten Fall würde jedoch keine unmittelbare Einwirkung vorliegen und liege daher kein Versicherungsfall vor.

Wie ist die Rechtslage?

Das Erstgericht wies die Klage ab und folgte der Argumentation der Versicherung. Der Kläger erhob dagegen Berufung. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, dass die versicherte Sache sofort im Zeitpunkt der Einwirkung der Naturgewalt und nicht über einen Umweg beschädigt worden sei. Die elektronischen Bauteile des Fahrzeugs seien sofort im Zeitpunkt des durch den Blitz verursachten Auftretens des Potentialunterschieds, also durch den Spannungskegel des Blitzes, beschädigt worden. Es sei somit zum unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache gekommen. Zudem erklärte es, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da es zur Frage, ob ein Blitzschlag in der vorliegenden Konstellation als unmittelbare Einwirkung im Sinne der AVBK 2014 zu werten sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der nunmehr veröffentlichen Entscheidung 7Ob42/22k vom 25.05.2022, das Urteil des Berufungsgerichts. Dieses sei nicht korrekturbedürftig. Es liege keine erhebliche Rechtsfrage vor und wurde die Revision der Versicherung zurückgewiesen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist  ein unmittelbares Einwirken gemäß den AVBK immer dann gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist auch immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt.«